Stellen TTIP-Handlungen bereits Hochverrat durch Merkel und Gabriel dar? Egon W. Kreutzer

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 09.03.2015

Liebe® Blogleser_in,

Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://www.egon-w-kreutzer.de/002/PaD092015.html 

Egon W. Kreutzer

Autor und Verleger – mit einem außergewöhnlichen Hang zur Nachhaltigkeit, meint:

Kritik muss weder beschönigen noch verharmlosen, weder heucheln noch trösten, um konstruktiv zu sein.

Wirksame Kritik muss in aller Klarheit und mit der gebotenen Schärfe auf allgemeine Anstrengungen zur Veränderung von Sachverhalten und Umständen abzielen. 

Verhaltensänderungen kritisierter Personen sind dafür nicht Bedingung, sondern bestenfalls erfreuliche Folge.

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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://politik-im-spiegel.de/hochverrat/

Hochverrat

Freitag, 6. März 2015 Julie

Von Egon W. Kreutzer | Egon-W-Kreutzer.de | – Die von der Bundesregierung, namentlich von Angela Merkel und Sigmar Gabriel, betriebene Zustimmung der EU zum so genannten “Freihandelsabkommen” TTIP erfüllt meines Erachtens den Tatbestand des Hochverrats. (Anm. v. Julie: Am Ende des Artikels folgt noch ein ganz wichtiger Link)

Die Beweisführung dazu führt über die Paragraphen 81-83a des Strafgesetzbuches und den Artikel 20 des Grundgesetzes zum Artikel 79 des gleichen Grundgesetzes, wobei dem Begriff der “Staatsgewalt” außerordentliche Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Stellen wir zunächst den Tatbestand klar:

Die deutsche Bundesregierung, angeführt von Angela Merkel im Amt des Bundeskanzlers und Sigmar Gabriel im Amt des Vizekanzlers, betreiben mit Macht den Beitritt der EU zum transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP.

Dieses Abkommen, das unter größtmöglicher Geheimhaltung ausgehandelt wird und auch den Parlamentariern des Deutschen Bundestages bisher in weiten Teilen vollkommen unbekannt geblieben ist, zerstört, wird es denn angenommen, den Wesenskern unseres Grundgesetzes, weil es – soviel ist durchgesickert – jeglichen Akt der Gesetzgebung für Deutschland unter den Vorbehalt der Zustimmung geheim tagender, privater Schiedsgerichte stellt, die einzig der Durchsetzung der Interessen global agierender Konzerne verpflichtet sind, nicht aber dem Wohle der Bevölkerungen der beteiligten Staaten und jeden gesetzgeberischen Akt durch hohe Strafen zum extremen Risiko für die gesetzgebenden Körperschaften machen.

Insbesondere wird damit Artikel 20, Abs. 2, des Grundgesetzes:

“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”,

vollständig außer Kraft gesetzt. Dessen ungeachtet arbeitet die Deutsche Bundesregierung ohne jegliche verfassungsrechtliche Bedenken darauf hin, dieses Abkommen schnellstmöglich zu verabschieden und in Kraft zu setzen.

Während Angela Merkel ungeniert die Rolle des uneingeschränkten Befürworters spielt und zur Eile antreibt, übt sich Gabriel darin, die Chancen des Abkommens in leuchtenden Farben zu malen und die Risiken kleinzureden, wobei seine durchsichtigen Versuche den Eindruck zu erwecken, Deutschlands Position sei in diesem Spiel stark genug, um den fatalen Kern dieses Abkommens zu Fall zu bringen oder, wie zuletzt von ihm zu hören, wenigstens zu entschärfen, nur dem einen Zweck dienen, den Widerstand in der Bevölkerung und in der eigenen Partei zu schwächen und das Abkommen noch in dieser Legislaturperiode in trockene Tücher zu bekommen.

Die gleiche Eile legt man übrigens auch in den USA an den Tag, wo nun ein beschleunigtes Verfahren beschlossen werden soll, das dem Präsidenten das alleinige Verhandlungsmandat überträgt, womit auch in den USA die beiden Kammern des Kongresses von der Mitarbeit ausgeschlossen wären.

Für die USA kann ich kein Urteil abgeben, allerdings bin ich überzeugt, dass dieses Abkommen auch in den USA die Rechte der Bürger massiv einschränken und die demokratische Verfassung vollends ad absurdum führen würde.

Für Deutschland stelle ich – in Anbetracht der Aktivitäten der Regierung die simple Frage: “Dürfen die das?”

Meine Antwort darauf fällt eindeutig aus.

Sie dürfen es nicht, denn was sie da tun, ist Hochverrat.

Die Paragraphen, die den Hochverrat definieren, sind eindeutig, was das Ziel des Hochverrats betrifft, nämlich entweder

  • den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

Selbstverständlich muss beides im Rahmen demokratischer Prozesse möglich sein. Dem Deutschen Bundestag ist es daher zugestanden, solche Veränderungen mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen, ohne dass Parlamentarier, die dafür stimmen, schon des Hochverrats schuldig wären.

Um hier eine Abgrenzung zu schaffen, hat der Gesetzgeber neben den Zielen des Hochverrats auch die Mittel benannt, die eingesetzt werden müssen, um den angestrebten Veränderungen den Charakter des Hochverrats beizumessen.

Die Formulierung lautet:

“Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt …”

Um diesen Gewaltbegriff hat es unter den führenden Juristen bereits so manchen heftigen Disput gegeben. Während die einen diesen Begriff alleine auf die “physische Gewalt” beschränkt sehen wollen, und dabei Gewaltanwendung in erheblichem Ausmaß voraussetzen, haben andere auch einen erweiterten Gewaltbegriff, der auch einen psychischen Zwang einschließt. Diese Auseinandersetzung hat vor allem im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Nötigung stattgefunden und ist noch lange nicht abgeschlossen.

Was dem Hochverratsparagraphen meines Erachtens nach fehlt, ist der Einbezug von Tatmitteln wie: Arglist, Täuschung, Betrug, Machtmissbrauch, usw.

Bliebe man in der Betrachtung hier stehen, ergäbe sich in erster oberflächlicher Betrachtung die Einschätzung: Wenn das Regierungshandeln auch die benannten verheerenden Folgen für die auf dem Grundgesetz beruhende, verfassungsmäßige Ordnung hat, sie dürfen es, weil sie dabei keine Gewalt anwenden.

Das ist unbefriedigend und m.E. auch falsch, weil zu kurz gedacht.

Es gibt schließlich einen weiteren Gewaltbegriff in unserem Grundgesetz, und der findet sich im Artikel 20.

Dort wird nicht nur bestimmt, was die Bundesrepublik Deutschland zu sein hat, nämlich ein “demokratischer und sozialer Bundesstaat”, sondern es wird auch die “Staatsgewalt” beschrieben.

Die “Staatsgewalt”, heißt es da, “wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt”.

Liest man diesen Absatz bewusst, dann erschließt sich darin einerseits das “Gewaltmonopol” des Staates, das in Gesetzgebung, Regierungshandeln und Rechtssprechung, vor allem im Zusammenspiel dieser drei “Gewalten” gegenüber der eigenen Bevölkerung insgesamt oder gegenüber Teilen davon wirksam aufgebaut ist.

Die Staatsgewalt kann sowohl physisch auftreten, z.B. in Form von Einsatzkräften der Polizei oder der Bundeswehr, als auch auf rein psychischer Ebene, durch Androhung von Strafen, die vom geringfügigen Bußgeld bis zur lebenslangen Haft reichen können. Ebenso ist die Wegnahme von Eigentum durch Enteignung eine der Möglichkeiten des Staates, seine Gewalt einzusetzen.

Jeder gesetzgeberische Akt, jedes Regierungshandeln und jedes Gerichtsurteil ist Wahrnehmung bzw. Ausübung von “Gewalt”.

Nun beißt sich allerdings der Hund in den Schwanz:

Wenn den Organen der Legislative, der Exekutive und der Judikative das Recht, die Staatsgewalt auszuüben, explizit zugesprochen ist, dann kann das Handeln von Parlamenten, Regierungen und Gerichten doch nicht zugleich Hochverrat sein. Schließlich ist es deren Aufgabe, in Anbetracht aller Veränderungen im Inneren, wie im Äußeren, im Sinne des gesamten Volkes auch die notwendigen Veränderungen im Gesetzeswerk, im Regierungshandeln und in der Rechtssprechung vorzunehmen. Selbst die Änderung des Grundgesetzes ist – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – durchaus zulässig.

“Dürfen Sie es also doch?”

Sie meinen, es zu dürfen. So viel steht fest. Allerdings haben die Väter des Grundgesetzes und diejenigen, die es im Namen der Alliierten genehmigten, auch einen Artikel 79 in das Grundgesetz eingefügt, dessen Absatz 3 bestimmten Teilen der verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz gewährt. Das ist die so genannte “Ewigkeitsklausel”, die da lautet:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Es ist jedoch gerade der Artikel 20, der, mit der Unterwerfung unter ein Freihandelsabkommen, das privaten und geheim tagenden, internationalen Schiedsgerichte, mit welchen Beschränkungen auch immer, erlaubt, in das souveräne Gesetzgebungsrecht des Deutschen Bundestages einzugreifen, faktisch abgeschafft wird.

Wenn jede gesetzgeberische Idee schon im Vorfeld der Beschlussfassung darauf überprüft werden muss, ob damit die Interessen international tätiger Konzerne berührt werden könnten, und wenn jedes beschlossene Gesetz von in keiner Weise im Grundgesetz erwähnten Schiedsgerichten durch drakonische Strafen wieder zu Fall gebracht werden kann, dann kann von der Gewaltenteilung innerhalb des Staates Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Rede sein, weil die Legislative ausgeschaltet und durch Willkürakte der von Kapitalinteressen dominierten Schiedsgerichte ersetzt wird.

Insofern kann die Regierung zwar noch, wie im Amtseid zu beschwören, die Gesetze achten, aber eben nicht mehr die Gesetze des Bundes, die vom Bund hervorgebracht wurden, sondern nur noch jene Gesetze des Bundes, die nicht sogenannten Investitionsschutzvereinbarungen widersprechen. Auch die Judikative kann nicht mehr originär deutsches Recht sprechen, sondern nur noch Recht, das von nicht demokratisch legitimierten Kräften außerhalb der grundgesetzlichen Ordnung für Deutschland gesetzt wird.

Mit der Unterschrift unter TTIP, einer Vereinbarung, die im Geheimen ausgehandelt wird und den wohl schwerwiegendsten Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung darstellt, den die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen erlebt hat, wird das Grundgesetz komplett ad absurdum geführt – und das zweifellos mit der vorstehend beschriebenen staatlichen Gewalt.

Allerdings handelt es sich dabei um Gewaltmissbrauch, denn Artikel 20 steht weder dem Parlament, noch der Regierung, noch dem Verfassungsgericht, noch der EU zur Disposition.

Um diesen Artikel 20 zu ändern, bedarf es der Umsetzung des Auftrags aus Artikel 146 GG, das heißt, der freien Entscheidung des deutschen Volkes, das Grundgesetz abzuschaffen und sich eine (neue) Verfassung zu geben.

Dieser Auftrag kann weder vom Parlament, noch von der Regierung, noch von einem Gericht stellvertretend für das deutsche Volk wahrgenommen werden. Es bedarf dazu einer Abstimmung des Volkes.

Der letzte Einwand, welcher den regierungshörigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode, also den GroKorianern, das Recht geben könnte, TTIP zuzustimmen, ist schon sehr fragwürdig.

Er lautet: “Um TTIP zuzustimmen bedarf es keiner Änderung des Grundgesetzes, wir regeln das mit einem einfachen Gesetz”.

Dahinter steckt ein merkwürdiges Kalkül, das in den Bereich jener Tatmittel fällt, die ich im Hochverratsparagraphen vermisse.

  • Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht kann erst eingereicht werden, wenn der Verfassungsbruch eingetreten, ein entsprechendes Gesetz also verabschiedet ist. Da noch nicht einmal der Vertragstext bekannt ist, und vermutlich auch bei der Abstimmung im Bundestag nur wenigen Abgeordneten unter Auflage der Geheimhaltung bekannt gemacht werden wird, kann niemand die Zustimmung des Bundestages aufhalten.
  • Nach der erfolgten Zustimmung des Bundestages und der Parlamente der übrigen Mitgliedsstaaten, wird die EU als überstaatliches Organ, völkerrechtlich bindend das Abkommen mit den USA besiegeln. Deutschland ist dabei überhaupt kein Vertragspartner.
  • Da eine Rücktrittsklausel nicht vorgesehen ist, sind die Inhalte des Abkommens für diese und alle folgenden Bundesregierungen bindend.
  • Eine nun erfolgende Klage vor dem Verfassungsgericht wird, wie auch immer die Richter urteilen, an der eingegangenen völkerrechtlichen Vereinbarung nichts mehr ändern können und auch für die “Täter” keinerlei strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Es besteht also die akute Gefahr, dass noch in diesem Jahr, von der EU, verbindlich für die Bundesrepublik Deutschland, ein Vertrag mit den USA geschlossen wird, der das deutsche Volk seiner grundgesetzlich garantierten Rechte beraubt.

Die Zustimmung des Deutschen Bundestages, wie sie von der Bundesregierung vorangetrieben wird, stellt, weil sie eine Verletzung des Ewigkeitsartikels 20 GG darstellt, einen klaren Missbrauch der Staatsgewalt dar, ist also angemaßte Gewalt, die mit den psychischen und physischen Machtmitteln des Staates, wie sie Legislative, Exekutive und Judikative vom Volk zu eben diesem Zwecke nicht übertragen wurden, missbräuchlich durchgesetzt werden soll.

TTIP erfordert meines Erachtens die Zustimmung des deutschen Volkes zu einer neuen, deutschen Verfassung, die ausdrücklich die Fremdbestimmung von Legislative, Exekutive und Judikative durch in- und ausländische Kapitalinteressen zulässt.

Eine solche Verfassung wird sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung hoffentlich niemals geben!

Wir stehen damit am Rande eines Abgrundes.

Eines Abgrundes, der nicht vom Volk, sondern vom “Politischen System” geschaffen wurde, das nicht nur Deutschland, sondern ganz Europa entdemokratisieren und damit die Völker fremdem Willen unterwerfen will.

Selbst diesen Fall haben die Väter des Grundgesetzes allerdings vorhergesehen und dazu, im gleichen, von der Ewigkeitsklausel geschützten Artikel 20 formuliert:

“Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”

Aufmerksamen Lesern ist es nicht entgangen:

Wo das Strafgesetzbuch nur dann auf strafbaren Hochverrat erkennt, wenn die Beseitigung der Ordnung mit Gewalt verbunden ist, verzichtet das Grundgesetz darauf, die Art und Weise, in der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt werden soll, zu benennen. Es kommt nicht auf die Mittel und Methoden an – nur auf das angestrebte Ziel.

Und es kommt nicht auf die Vollendung der Tat an, sondern nur darauf, dass jemand damit beginnt, die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in Angriff zu nehmen.

Und es ging den Vätern des Grundgesetzes nicht darum, Hochverräter mit Gefängnis zu bestrafen, sondern darum zu verhindern, dass ihre Pläne erfolgreich umgesetzt werden können – und daher verzichteten sie für einen solchen Fall auch darauf, den ordentlichen Rechtsweg vorzuschreiben, sondern erteilen allen Deutschen das Recht zum Widerstand. Unter der Voraussetzung allerdings, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ich rufe daher alle verantwortungsbewussten Bürger unseres Landes auf, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob “andere Abhilfe” noch möglich erscheint – und wie diese aussehen könnte.

Ich rufe alle Parlamentarier aller Parteien auf, sich die Frage zu stellen, ob sie den Weg, der offenkundig in Kürze beschritten werden soll, mit ihrem Gewissen, dem alleine sie verantwortlich sind, vereinbaren können.

Ich rufe alle Offiziere der Deutschen Bundeswehr auf, sich die Frage zu stellen, wie sie dazu beitragen könnten, das Recht des deutschen Volkes (also vor allem das Grundgesetz) zu verteidigen, so wie sie es beim feierlichen Gelöbnis geschworen haben.

Ich rufe alle Staatsrechtler dieser Republik dazu auf, ungeachtet der in weiten Teilen noch unbekannten Vertragstexte, unter Bezug auf das, was öffentlich geworden oder auch nur öffentlich als Möglichkeit diskutiert wird, ihre Meinung zu bilden und diese mit aller ihren zur Verfügung stehenden Autorität öffentlich zu diskutieren.

Ich rufe die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf, sich ebenso wie die Staatsrechtler mit der Frage der deutschen Zustimmung zu TTIP und deren Folgen für das Grundgesetz auseinanderzusetzen und ggfs. – gegen jeglichen bisherigen Gebrauch – ihre Warnungen an die Regierung und das Parlament auszusprechen.

Ich rufe den Generalbundesanwalt auf, sich der Thematik anzunehmen und die Frage zu prüfen, ob nicht erst die Zustimmung zu TTIP, sondern schon die Vorbereitungs dieses “Staatsstreichs” von oben, der durch die extreme Geheimhaltung auch noch besonders verwerflich ist, den Tatbestand des Hochverrats erfüllen könnte.

Und, ich rufe alle auf, die diese Zeilen gelesen haben, diese Botschaft nach Kräften weiter zu verteilen.

Wir stehen vor einem Abgrund.

Wollen wir wirklich warten, bis wir mit Gewalt hineingestoßen werden?

Die Worte: “Wir sind das Volk!”, so gut sie klingen, und soviel sie in der Vergangenheit bewegt haben, sind immer noch zu schwach.

Wir sind nicht bloß das Volk. Wir sind der Souverän.

Es ist nicht so, dass unsere Parlamentarier oder unsere Regierung uns erlaubt haben, sie zu wählen. Wir haben einen Vertrag mit ihnen geschlossen.

Wir stehen ihnen gleichberechtigt und auf Augenhöhe gegenüber.

Das Grundgesetz ist der Vertrag, den wir mit Parlament und Regierung geschlossen haben. Wird dieser Vertrag von Parlament und Regierung gebrochen, sind auch wir nicht mehr daran gebunden.

Wir sind der Souverän.

Quelle: Egon-W-Kreutzer.de

Mit freundlicher Genehmigung. Danke, Wolfgang!

Hinweis: Bitte auch unbedingt den Folgeartikel “Noch mehr Hochverrat” lesen. Hier nachfolgend.

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  1. März 2015 10.15 Uhr

    Noch mehr Hochverrat

Vermutlich haben Sie meinen Paukenschlag von gestern schon gelesen. Darin habe ich begründet, warum ich zu der Auffassung gelangt bin, dass es sich bei der Zustimmung des Deutschen Bundestages zu TTIP und den intensiven Anstrengungen der Regierung, diese Zustimmung herbeizuführen, um einen Akt von Hochverrat handelt.

Einer meiner regelmäßigen Leser stellte dazu dann unter anderem diese Frage:

Warum verklagt niemand „Mutti und Vatti“ wegen Hochverrat?

Aus Angst, daß es zu teuer wird? (Recht bekommen die, die das Geld dafür haben?)

Oder daß genau die Lücken SO gesetzt sind, daß ihnen niemals jemand etwas anhaben kann? Sonst würde ja vielleicht niemand den Job der Regierungsarbeit übernehmen.

Obwohl ich annehmen durfte, dass es sich eher um eine rhetorische Frage handelte, habe ich meine Antwort zum Anlass genommen, einige Informationen weiterzugeben, die ich gestern nicht in den Paukenschlag aufgenommen habe, weil ich ihn damit nicht überfrachten wollte.

Nun habe ich beschlossen, diese Antwort ebenfalls öffentlich zu machen, weil sie geeignet ist, das Thema abzurunden:

Lieber Herr K.,

herzlichen Dank für den großen Blumenstrauß für Julie und mich!

Ihre – vielleicht nur rhetorisch gemeinte – Frage, warum niemand Anzeige
wegen Hochverrat stellt, hat sogar noch eine ganz spezielle Pointe:

§ 138 Strafgesetzbuch

Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), 
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, 
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, 
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, 
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), 
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, 
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder 
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder 
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das hilft allerdings alles nichts, weil es im Ermessen der Generalbundesanwaltschaft liegt, die vorgetragenen Hinweise und Indizien zu bewerten, und die kommt halt leider gewohnheitsmäßig zu dem Schluss, dass der Vortrag des Klägers keinen ausreichenden Anfangsverdacht begründen kann.

Gert Flegel hat das 2008 ja versucht – und ist mit seiner Klage locker-flockig vom Tisch gewischt worden.

Wir geraten da in jenes Dickicht, das im Laufe der Jahre aus der ehemals beabsichtigten Gewaltenteilung eine dick verfilzte Dornenhecke gemacht hat, die nur noch sich selbst schützt.

Natürlich wissen viele, dass der Generalbundesanwalt vom Justizminister bestellt wird. Das alleine ist schon ein Vorgehen, das an der Gewaltenteilung zweifeln lässt.

Es geht aber noch ein bisschen weiter. Der Generalbundesanwalt ist zudem politischer Beamter und muss (!) im Sinne der Regierungspolitik agieren:

Die Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof weist eine statusrechtliche Besonderheit auf.

Der Generalbundesanwalt ist „politischer Beamter“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BBG). 
Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet.

Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

(Steht so auf der Internetseite des Generalbundesanwalts…)

Die Frage, ob andere Abhilfe noch möglich ist, die es vor der Wahrnehmung des Widerstandsrechts zu prüfen gilt, wird auch aufgrund solcher Konstellationen kaum noch mit ja zu beantworten sein.

Das Problem der Deutschen liegt vor allem daran, dass es keine Strukturen gibt, die einen ernsthaften Widerstand stützen könnten.

Daher gilt es m.E. weiterhin, erst einmal das irrtümlich in die Regierung gesetzte Vertrauen so weit zu erschüttern, dass der Widerspruch zwischen Amtseid und Regierungshandeln, zwischen Worten und Taten also,
sichtbar wird und aus Mutti-Jubel mehr und mehr Empörung wird.

Ich hoffe, ich werde das noch erleben.

Mit besten Grüßen

Egon W. Kreutzer

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner

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Übrigens die 42. Innsbrucker Friedensmahnwache findet am Montag den 09.03.2015 um 18:00 Uhr bei der Annasäule statt. Sei dabei! Unterstütze mit Deiner Anwesenheit die friedliche Bewegung FÜR Frieden in Europa und auf der ganzen Welt.

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