Mit der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention hat sich Österreich rechtlich dazu verpflichtet, die Grenzen für Asylsuchende offen zu halten und Flüchtlinge zu schützen.
Am Anfang des Asylverfahrens steht der Asylantrag. Er kann bei der Polizei oder direkt in einem Aufnahmequartier des Bundes gestellt werden.
In einem ersten Schritt, im so genannten Zulassungsverfahren, wird geklärt, ob Österreich für das Verfahren überhaupt zuständig ist. Hat ein Asylsuchender bereits in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt oder ist nachweislich über dieses Land in die EU eingereist, dann ist dieses im Regelfall auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Dublin-Verordnung). In diesem Fall wird der Asylsuchende in diesen Staat rücküberstellt.
Wird festgestellt, dass Österreich für den Asylantrag zuständig ist, wird der Asylsuchende zum so genannten inhaltlichen Verfahren zugelassen.
Im inhaltlichen Verfahren wird geprüft, ob der Asylsuchende tatsächlich ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, also ob er in seiner Heimat tatsächlich verfolgt wird oder eine begründete Furcht vor Verfolgung hat.
Wenn die Behörde „positiv“ über den Asylantrag entscheidet, ist die betreffende Person asylberechtigt und damit ein anerkannter Flüchtling.
Ein anerkannter Flüchtling hat genau definierte Rechte und Pflichten und ist österreichischen Staatsbürgern weitestgehend gleich gestellt.
Wenn kein Asyl gewährt wird, muss die Behörde prüfen, ob dem Asylsuchenden im Heimatland Gefahr bzw. unmenschliche Behandlung oder auch die Todesstrafe droht. In diesem Fall erhalten Betroffene den so genannten „subsidiären Schutz“. Häufig sind das Menschen aus Bürgerkriegsgebieten, wie z.B. Afghanistan.
Droht im Herkunftsland keine solche Gefahr, prüft die Behörde noch, ob der Asylsuchende sich in Österreich integriert und ein neues Leben aufgebaut hat und eine Abschiebung deshalb gegen das Recht auf Privat- und Familienleben verstoßen würde. Das ist eine Prüfung für das so genannte „Bleiberecht“.
Wird auch dieses Recht nicht gewährt, müssen die abgelehnten Asylsuchenden Österreich verlassen. Wenn sie nicht freiwillig ausreisen, können sie abgeschoben werden.