Verdachtsmeldung und Anzeige über fehlende Rechtstreue der Politiker sowie fortgesetzten Verfassungsbruch in Sachen Neutralität, durch Spionage durch die Abhörstation Königswarte und zur Verfügung Stellung von abgehörten Daten an fremde Geheimdienste, darunter NSA/CIA und die dadurch entstehende Komplizenschaft (Strafrecht!) beim illegalen US-Drohnenmassenmord durch das Heeresnachrichtenamt/Verfassungsschutz/Politik sowie Mitteilung der Chronologie der Neutralitätsverletzungen

EINSCHREIBEN

An die Staatsanwaltschaft Innsbruck

                                                                                        Innsbruck, 2019-10-29

Verdachtsmeldung und Anzeige über fehlende Rechtstreue der Politiker sowie fortgesetzten Verfassungsbruch in Sachen Neutralität, durch Spionage durch die Abhörstation Königswarte und zur Verfügung Stellung von abgehörten Daten an fremde Geheimdienste, darunter NSA/CIA und die dadurch entstehende Komplizenschaft (Strafrecht!) beim illegalen US-Drohnenmassenmord durch das Heeresnachrichtenamt/Verfassungsschutz/Politik sowie Mitteilung der Chronologie der Neutralitätsverletzungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Staatsbürger sehe ich mich verpflichtet Ihnen offenkundige Rechtsverletzungen näherzubringen mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts sowie Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen, um eine Wiederherstellung unserer „immerwährenden“ Neutralität zu ermöglichen.

Die Juristin und Frau Bundeskanzlerin Brigitte Bierlein sowie die österreichischen Medien wurden von mir am 03. Juli darüber schriftlich informiert.

Sachverhalt: Österreich hat sich 1955 zur immerwährenden Neutralität im Verfassungsrang verpflichtet. Die Politiker sind bzw. wären zur Rechtstreue verpflichtet, was sie aber in Sachen Neutralität verabsäumen.

„Politiker müssen Neutralität schützen“

Doch die Abwendung von der Neutralität bedroht nicht nur Frieden und Wohlstand, sondern ist auch verfassungswidrig. Dies hatte der 2015 verstorbene Ex-Justizminister Hans Klecatsky immer wieder betont. Im Neutralitätsgesetz erklärt Österreich „zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit“ seine „immerwährende Neutralität“ und verspricht, „in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen“ beizutreten. Bei gleich drei Ewigkeitsbegriffen – „dauernd“, „immerwährend“ und „in aller Zukunft“ – dürfe diese Verfassungsnorm nicht durch Politiker beseitigt oder eingeschränkt werden.  Bundespräsident und Bundesregierung sind laut Klecatsky verfassungsrechtlich verpflichtet, „die Neutralität der Republik positiv zu schützen – auch „geistig“, „zivil“, „politisch“, nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU“. Nur ein Einziger dürfe die Neutralität antasten: das Volk in einer Volksabstimmung.

Julius Raab der Bundeskanzler, der uns den Staatsvertrag und die Neutralität bescherte, dreht sich seit dem EU-Beitritt Österreichs sicher jeden Tag im Grabe um. Fehlende Rechtstreue von Politikern, die zur Rechtstreue verpflichtet sind, in Bezug auf die Neutralität, bzw. Aushebelung und Abschaffung der Neutralität durch Politiker, ohne Einverständnis der ÖsterreicherInnen! Politiker müssen die Neutralität schützen sind aber dem NATO Angriffsbündnis unter dem Titel Partnership for peace beigetreten! Die NATO kann unseren neutralen Flugraum ohne Anmeldeverpflichtung mit ihren Flugzeugen überqueren. Es finden zahlreiche militärische Güter-, wie Personaltransporte durch Österreich statt. Unsere Teilnahme an EU-battlegroups ist nicht neutralitätskonform. Unsere Teilnahme an PESCO ebenfalls nicht. Die österreichische Regierung hat Ende 2017 klammheimlich die Teilnahme Österreichs an der sog. „Ständig Strukturierten Zusammenarbeit“ der EU (EU-SSZ bzw. Pesco (EU-Militärbündnis)) unterschrieben. Mit der EU-SSZ wird die Militarisierung der EU forciert.

Der geschätzte ORF Journalist Erich Moechel https://fm4.orf.at/tags/erichmoechel hat einen sehr informativen Vortrag in Hamburg gehalten, mit dem Titel: NSA Points of Presence in Österreich [31c3] https://www.youtube.com/watch?v=Bxu1Ysyy_Ck&t=3s der sehr gut aufzeigt, wo und wie in Österreich abgehört wird. 

Die Fornsat Station auf der Königswarte bei Hainburg kostet die ÖsterreicherInnen im Jahr nach fachlichen Schätzungen mindestens € 10 Millionen an Betreibung (sie benötigt sehr große Strommengen!) und liefert Abhördaten vom Schiffsverkehr im Mittelmeer, von arabischen Satellitentelefonen, Metadaten von zig afrikanischen Telefonbetreibern, mittels 18 hochqualitativen Parabolspiegeln vom nordafrikanischen Kontinent, arabischen Raum, sowie von Russland.

Mein Hausverstand sagt mir, dass diese Abhördaten von uns (Heeresnachrichtenamt/Verfassungsschutz/Geheimdienst) der NSA/CIA und anderen Geheimdiensten zur Verfügung gestellt werden, da wir mit den verschlüsselten Abhördaten oftmals selbst überhaupt nichts anfangen können. Meines Wissens nach, betreibt die CIA als aktiver Kriegsakteur ein illegales Drohnenmassenmordprogramm, das vorwiegend Unschuldige (ca. 95 % !) ermordet/totschlägt und zwar auf heimtückische und grausame Weise mittels hellfire-Raketen aus 3 Kilometer Höhe! Dieses US-Drohnenmordprogramm verursacht Angst und Terror in vielen Ländern dieser Welt. Die von Österreich gelieferten Abhördaten und Metadaten vom arabischen Raum werden sicherlich für dieses Drohnenmord-Programm verwendet, also äußerst schändlich!

Es darf nicht weiter sein, dass unser Rechtsstaat, unsere Neutralität, unsere Moral, unsere Menschlichkeit und unsere Vernunft an den Toren der Abhörstation auf der Königswarte enden! Wir machen uns dadurch auch zu Komplizen vom illegal mordenden CIA!

Siehe hier ein Artikel vom Standard über den jahrelangen Verfassungsbruch durch die Abhörstation Königswarte: https://www.derstandard.at/story/2000046460106/nsa-lauschstation-koenigswarte-jahrzehntelanger-bruch-der-neutralitaet

Im Anhang I finden Sie als erstes den verschriftlichten Vortrag vom ehemaligen deutschen Bundesrichter Wolfgang Neskovic mit dem Titel„Quo vadis NATO? – Herausforderungen für Demokratie und Recht“ Targeted Killing durch NATO-Bündnispartner und das Recht, der seine juristische Sichtweise darüber beinhaltet.

Weiters finden Sie im Anhang I als zweit gelisteten Beitrag, den Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen.

Juristische und kritische Betrachtung des Drone-War On Terror, der Terror erzeugt https://www.youtube.com/watch?v=UQQA9npbYFI&t=77s

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.solidarwerkstatt.at/frieden-neutralitaet/20-jahre-eu-beitritt-teil-5-chronologie-fortgesetzter-neutralitaetsverletzungen

EU-Beitritt und Folgen: Chronologie fortgesetzter Neutralitätsverletzungen

Seit dem EU-Beitritt findet eine schleichende Demontage der österreichischen Neutralität statt. Der eh. Verteidigungsminister Günther Platter hat diese Politik zynisch folgendermaßen erläutert: „Die Neutralität ist tief im Herzen der Österreicher. Man muss behutsam sein und darf das nicht herausreißen. Es ist besser, eine Operation vorzubereiten, um das vorsichtig herauszuoperieren“ (Günther Platter, als damaliger Verteidigungsminister, in: Die Presse, 5.12.2003) 

Mai 1987: Industriellenvereinigung und FPÖ sind die ersten, die offensiv einen EG-Beitritt Österreichs fordern.

Juni 1989: Der Nationalrat fordert mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und FPÖ die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag auf, Beitrittsanträge an die EWG, die EGKS und zur EURATOM zu stellen.

November 1990: Die Bundesregierung erklärt einseitig die Artikel 12-16 sowie 22 Abs. 13 des Staatsvertrages für „obsolet“. Diese Artikel verbieten u. a. den Besitz und die Herstellung von Spezialwaffen (z. B. atomare, biologische, chemische Waffen, generell Massenvernichtungswaffen, Raketen etc.) und die militärische Kooperation mit Deutschland und den Ausverkauf der Verstaatlichten an ausländisches Kapital.

Jänner 1991: Anlässlich des Golfkriegs novelliert der Nationalrat das Kriegsmaterialgesetz, um den Transport von Kriegsgerät der Alliierten im Krieg gegen den Irak zu ermöglichen. Der lakonische Kommentar des damaligen Staatssekretärs im Außenministerium: „Wir müssen uns auf die Pflichten eines EG-Mitglieds vorbereiten.“ Unter anderem werden sog. „humanitäre“ Bergepanzer durch Österreich transportiert, mit denen tausende irakische Soldaten bei lebendigem Leib im Wüstensand begraben werden.

Juli 1991:
In einem Avis empfiehlt die EG-Kommission die EG-Mitgliedschaft Österreichs, bezeichnet aber die Neutralität als schwieriges, wenn auch lösbares Problem. Diese „Lösungsversuche“ markieren in der Folge die schrittweise Demontage der Neutralität.

Jänner 1995: Österreich tritt der EU bei und erhält einen Beobachterstatus bei der Westeuropäischen Union (WEU), die sich an der sog. Petersberg-Erklärung vom Juni 1992 orientiert, durch die „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung“ (Petersberg Aufgaben) möglich werden, also ein Freibrief für globale Militäreinsätze.

Dezember 1995:
Die österreichische Regierung beschließt, sich am IFOR-Einsatz in Bosnien-Herzegowina unter NATO-Kommando zu beteiligen.

April 1997: Beschluss des Entsendegesetzes. Damit können österreichische Truppen im Rahmen jeder internationaler Organisation, d.h. nicht nur UNO oder OSZE, sondern auch NATO oder EU, zum Einsatz gebracht werden.

Juni 1997: Reform des Maastricht-Vertrages durch den EU-Vertrag von Amsterdam. Die Petersberg-Missionen, also globale EU-Militärinterventionen, werden Bestandteil des EU-Vertrages.

Juni 1998: Der Nationalrat ratifiziert den EU-Vertrag von Amsterdam. Gleichzeitig wird der „Kriegsermächtigungsartikel“ 23f (heute 23j) der Verfassung beschlossen. Dieser sieht vor, dass sich Österreichs an weltweiten EU-Kriegen beteiligen kann. VP-Klubobmann Andreas Khol jubelt: „Damit wird die Neutralität für den Bereich der EU außer Kraft gesetzt“.

März 1999: Bundeskanzler Klima stimmt im EU-Rat für die Unterstützung des NATO-Angriffskrieges auf Jugoslawien.

Juni 1999: Einsatz österreichischer SoldatInnen im Kosovo unter (deutschem) NATO-Kommando

Dezember 1999: Der EU-Gipfel in Helsinki beschließt die Aufstellung einer EU-Interventionsstreitmacht bis 2003 („Headline-goal 2003“). Stärke: 60.000 Mann, Aktionsradius: 4.000 Kilometer um die EU, Einsatzdauer bis zu einem Jahr. Verteidigungsminister Fasslabend erklärt, dass sich Österreich mit 2.500 Mann beteiligen wird.

Mai 2001: Weitere Novelle des Kriegsmaterialgesetzes: Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist jetzt auch unabhängig von einem UNO-Sicherheitsratsmandat möglich. Gleichzeitig beschließt der Nationalrat ein Truppenaufenthaltsgesetz, um den „Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet – auch unabhängig von einem UNO-Sicherheitsratsmandat und ohne zeitliche Beschränkung – zu ermöglichen.

November 2001: Der Nationalrat beschließt mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ, ÖVP und Grünen die Ratifizierung des EU-Vertrages von Nizza. Dieser übernimmt wesentliche Inhalte des Militärpaktes „Westeuropäische Union“ (WEU) in das Grundlagenrecht der EU, die damit selbst zu einem Militärpakt wird.

Jänner 2002: Nachdem beim EU-Gipfel in Laeken Ende 2001 der Startschuss für das EU-Teilnahme am Afghanistankrieg gegeben wurde, beschließt der Nationalrat mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ, ÖVP und Grünen die Entsendung österreichischer SoldatInnen unter deutschem Kommando in den Afghanistankrieg.

Dezember 2003: Der Europäische Rat beschließt die „Europäische Sicherheitsstrategie“ (ESS), die betont, dass bei zukünftigen EU-Kriegen „die Verteidigungslinie oftmals im Ausland liegen wird“. Ziel der EU müsse es sein, in den Staaten rund um die EU für „verantwortungsvolles Regieren“ zu sorgen. Als Vorbild, wie „verantwortungsvolles Regieren“ durchgesetzt werden soll, hebt die ESS die Interventionen in Jugoslawien und Afghanistan hervor.

Juni 2004: Der Europäische Rat beschließt das „Headline Goal 2010“. Dessen Ziel: Gründung einer EU-Rüstungsagentur, der EU-Battlegroups, neue Transportfähigkeiten, Integration der Boden-, Luft- und Seestreitkräfte durch die Militarisierung des Weltraums. Noch im selben Jahr wird die EU-Rüstungsagentur gegründet, an der sich auch Österreich beteiligt.

Dezember 2004: Im nationalen Sicherheitsrat beschließen SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen eine gemeinsame Empfehlung, sich an den EU-Battlegroups zu beteiligen.

Mai 2006: Österreichische SoldatInnen beteiligen sich an der EUFOR RD Congo. Die EU-Truppe sichert die Wahl Joseph Kabilas zum Präsidenten der DR Kongo ab, der sich ausländischen Konzerninteressen gegenüber besonders aufgeschlossen zeigt.

Mai 2007: Ankauf von 15 Eurofightern. Hintergrund für das teuerste Rüstungsgeschäft der 2. Republik: Im bereits vorliegenden Entwurf für einen neuen EU-Grundlagenvertrag können nur jene EU-Staaten in einem militärischen Kerneuropa Einlass finden, die sich an allen großen EU-Rüstungsprogrammen beteiligen. Und der Eurofighter ist das bislang größte EU-Rüstungsprojekt.

März 2008: Start der EU-Militärmission im Tschad unter französischer Führung und mit starker österreichischer Beteiligung. Die Mission sichert den Machterhalt des Autokraten Idriss Déby ab, der mit Frankreich eng verbündet ist. Österreichische Truppen sind an Gefechten aktiv beteiligt.

April 2008: Der österreichische Nationalrat segnet den EU-Lissabon-Vertrag ab. Dieser beinhaltet eine permanente Aufrüstungsverpflichtung für alle EU-Staaten, die Ermächtigung des EU-Rates für globale Kriegseinsätze (auch ohne UN-Mandat), weitreichende militärische Beistandsverpflichtungen sowie die Installierung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, unter dessen Dach alle diplomatischen und militärischen Instrumente der EU-Außenpolitik zusammengeschnürt werden.

Dezember 2008: Der EU-Gipfel beschließt, Rüstungskapazitäten aufzubauen, mit denen es künftig möglich sein soll, bis zu 19 Einsätze im Rahmen der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ gleichzeitig (!) durchführen zu können – darunter „je zwei hochintensive Kampfoperationen“ und zwei „Stabilisierungsmissionen“ (d.h. Besatzungsmissionen wie in Afghanistan).

Mai 2009: Deutsche und österreichische Truppen trainieren im Rahmen des EU-Militärmanövers „European Endeavour“ den Einmarsch einer 40.000 Mann/Frau starken EU-Streitmacht in einem Land in 5.000 Kilometer Entfernung. Damit wird die volle Einsatzbereitschaft des in Ulm stationierten „Kommandos Operative Führung“ als von Deutschland für EU-Militäreinsätze bereitgestelltes Hauptquartier getestet. Österreichische SoldatInnen sind seither fix in die Kommandostruktur der deutschen Bundeswehr eingebunden.

Dezember 2009: Österreich übernimmt das Kommando von EUFOR Althea, der EU-Mission in Bosnien, die den Kolonialstatus des Landes unter einem von der EU bestellten „Hohen Repräsentanten“ militärisch absichert.

Jänner 2011: Ab 1.1.2011 stehen zum ersten Mal österreichische SoldatInnen im Rahmen der EU-Battlegroups ein halbes Jahr „Gewehr bei Fuß“ für EU-Militäreinsätze.

März 2011: Beginn des Kriegs gegen Libyen – forciert von Frankreich, Großbritannien und USA, unterstützt vom EU-Rat. Österreich unterstützt den Krieg unter anderem durch die Durchfuhrgenehmigung für NATO-Kriegsgerät. Der Ende Krieg führt schließlich zur völligen Zerrüttung des Landes und zum Ausbruch des Bürgerkriegs im westafrikanischen Mali.

April 2011: Der österreichische Nationalrat gibt grünes Licht für die Entsendung österreichischer SoldatInnen im Rahmen der EU-Battlegroups in den Libyen-Krieg. Nur der vehemente Widerstand der UNO verhindert diesen Kriegseinsatz.

Juli 2012: Im 2. Halbjahr 2012 sind österreichische Truppen zum zweiten Mal für Kriegseinsätze im Rahmen der EU-Battlegroups einsatzbereit.

März  2013: Österreich beteiligt sich an der EUTM, der EU-Mission in Mali zum Training des dortigen Militärs für den Bürgerkrieg. Hintergrund des EU-Interesses: Die großen Rohstoffreichtümer Malis bzw. die Uranabbaustätten im benachbarten Niger.

Juli 2013: Mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und FPÖ wird die neue „Österreichische Sicherheitsstrategie“ beschlossen, die die Teilnahme Österreichs an der EU-Sicherheits- und Militärpolitik „in allen ihren Dimensionen“ vorsieht.

Dezember 2013: Der „EU-Rüstungsgipfel“ beschließt eine Reihe neuer Rüstungsprogramme, insbesondere im Bereich Killerdrohnen, Luftbetankung und Cyberkommunikation. Die Forschungseinrichtungen der EU-Staaten sollen verstärkt in die Rüstungswirtschaft eingebunden werden. Auch österreichische Unis und Unternehmen sind immer stärker an EU-Rüstungs- und Überwachungsprojekten beteiligt.

Februar 2014: In der Ukraine wird mit Hilfe von rechtsextremen Milizen eine prowestliche Regierung an die Macht geputscht. Über den EU-Auswärtigen Dienst waren die Kontakte zu rechtsextremen Kräften bereits lange zuvor eingefädelt worden. Auch in Folge schwört der EU-Auswärtige Dienst alle EU-Staaten auf die Unterstützung des neuen Putschregimes in Kiew und die Konfrontation mit Russland ein. Die österreichische Regierung trägt diese mit der Neutralität völlig unvereinbare Politik in jeder Hinsicht mit.

Juni 2014: Der EU-Rat beschließt die Konkretisierung der bereits im EU-Lissabon-Vertrag verankerten „Solidaritätsklausel“. Damit wir die Tür für Interventionen von Polizei- und Militäreinheiten im Inneren der EU geöffnet. Auch soziale Proteste, durch die „schwerwiegende Auswirkungen auf Vermögenswerte drohen“, können eine militärische Beistandsverpflichtung auslösen.

Dezember 2014: Entsendung einer EU-Polizeimission in die Ukraine. Diese soll dort u.a. die Nationalgarde und Spezialbataillone ausbilden, die im Bürgerkrieg in der Ostukraine eingesetzt werden. Auch Österreich beteiligt sich an dieser Mission.

März 2015: Österreichische SoldatInnen werden im Rahmen einer EU-Militärmission in die Zentralafrikanische Republik entsandt.

Mai 2015: Der EU-Rat beschließt den Einsatz von Militär zur Bekämpfung von Schiffen, mit denen Flüchtlinge das Mittelmeer überqueren wollen. Vorgesehen ist auch der Einsatz in libyschen Hoheitsgewässern und auf libyschem Territorium. Außen- und Verteidigungsministerium erklären, dass sich auch österreichische Militärs daran beteiligen könnten.

Nov 2017: U-SSZ: Putsch gegen Neutralität und Verfassung

Am 13. November unterschrieben die Vertreter von 23 EU-Staaten, darunter der österreichische Außenminister, die Teilnahmebedingungen für die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ (SSZ bzw. Pesco) – dh. dem „militärischen Kerneuropa“. Die Unterschrift von Außenminister Kurz in Brüssel stellt einen Putsch gegen die österreichische Verfassung und Neutralität dar.

Diese „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ (SSZ) – oder „Permanent Structured Cooperation“ (Pesco) – begründet ein „militärisches Kerneuropa“, in dem sich jene zusammenfinden, die

1) besonders ambitioniert aufrüsten wollen („anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen“, Art. 42, Abs 6, EU-Vertrag). So etwa verpflichten sich die SSZ-Mitglieder „zu einem regelmäßigen Anstieg ihrer Verteidigungsbudgets“ (www.orf.at, 13.11.2017).

2) die bereit sind, ihre SoldatInnen in globale EU-Kriege zu schicken („Missionen mit höchsten Anforderungen“, Art. 42, Abs 6, EU-Vertrag). So verpflichten sich die SSZ „‘wesentliche Unterstützung‘ in Form von Truppen und Material für EU-Auslandseinsätze bereitzustellen“ (Die Zeit, 13.11.2017).

Wohin die Reise geht, hat die deutsche Verteidigungsministerin van der Leyen bei Unterzeichnung der SSZ am 13.11.offen ausgesprochen: die SSZ sei „ein weiterer Schritt in Richtung der Armee der Europäer“ (ORF-Abendjournal, 13.11.2017) – also einer Armee unter zentralem Brüsseler Kommando für eine EU-Großmachtspolitik, wie sie im Jahr 2016 mit der „EU-Globalstrategie“ von den EU-Staats- und Regierungschefs beschlossen und in verschiedenen Strategiedokumenten festgehalten wurde: eine Armee zur Durchsetzung geopolitischer EU-Vorherrschaft in einer „Grand Area“, die vom Nordpol bis zu großen Teilen Afrikas, vom Nahen und Mittleren Osten bis zu den Küstenregionen Südost-Asiens reicht; eine Armee, um neoliberale EU-Freihandelsregime und den Zugang zu Rohstoffen und Märkten zu erzwingen.

SSZ ist das glatte Gegenteil der Neutralität

Außenminister Kurz beruft sich bei der Unterzeichnung der SSZ-Bedingungen auf einen Ministerratsbeschluss der SP/VP-Regierung im September 2017. Sagen wir es in aller Deutlichkeit: Das ist ein Putsch gegen die österreichische Verfassung, gegen das österreichische Neutralitätsgesetz! Denn Neutralität ist die Verpflichtung an keinen Kriegen teilzunehmen; Neutralität ist die Verpflichtung, schon in Friedenszeiten alles zu unternehmen, um nicht in kriegerische Konflikte hineingezogen zu werden; Neutralität ist die Verpflichtung, sich nicht einem fremden Kommando und einer Großmachtspolitik unterzuordnen. Die SSZ ist das glatte Gegenteil der Neutralität und einer aktiven Friedenspolitik: Sie ist die Vorbereitung auf globale Kriegseinsätze, sie ist die immer engere Einbindung Österreichs in die aggressive Außen- und Militärpolitik europäischer Großmächte und sie ist der nächste Schritt in Richtung Unterordnung unter fremde Kommanden.

Dieser Putsch gegen die österreichische Verfassung fällt freilich nicht vom Himmel. Seit dem EU-Beitritt arbeiten die Machteliten daran, die Neutralität scheibchenweise zu entsorgen (sh. Chronologie der Neutralitätsverletzungen).

„Neutralität herausoperieren“

Dass Außenminister Kurz, ebenso wie davor Verteidigungsminister Doskozil, die Teilnahme an der SSZ für vereinbar mit der Neutralität erklären, zeigt nicht nur, dass sie dreiste Lügner sind. Es zeigt auch, dass sie wissen, dass die Neutralität nach wie vor tief in der österreichischen Bevölkerung verankert ist. Viele Menschen wissen oder ahnen zumindest, dass die Neutralität ein Schutz vor der militärischen Abenteuerlust der eigenen Eliten ist, die immer wieder ins Verderben geführt haben. Schon der frühere Verteidigungsminister Platter riet daher der Regierung: „Die Neutralität ist tief im Herzen der Österreicher. Man muss behutsam sein und darf das nicht herausreißen. Es ist besser, eine Operation vorzubereiten, um das vorsichtig herauszuoperieren“ (Die Presse, 5.12.2003).
Dass die FPÖ-Führung diesen Anschlag auf die Neutralität mitträgt, belegt einmal mehr, worauf die Solidarwerkstatt nicht müde wird hinzuweisen: Diese rechtsaußen-Partei war und ist zutiefst österreich- und neutralitätsfeindlich. Sie gehört zu den aggressivsten Verfechtern der EU-Militarisierung und einer europäischen Großmachtspolitik unter deutscher Vorherrschaft. HC Strache schwärmte im Frühjahr 2017 bereits von einer „EU-Armee inklusive Atomwaffen“.

Neutralität von unten verteidigen!

Die Neutralität steht nicht nur in Verfassungsrang, sie ist ein Bauelement der österreichischen Verfassung. Die einzigen, die über eine mögliche Abschaffung der österreichischen Neutralität entscheiden können, ist die österreichische Bevölkerung in einer Volksabstimmung. Außenminister Kurz hat zwar die Macht, die Teilnahmebedingungen an der SSZ zu unterzeichnen, dieser Unterschrift fehlt aber jegliche Legalität und Legitimität.

Wir müssen die österreichische Verfassung und Neutralität von unten gegen die zunehmende Willkür der eigenen Machteliten verteidigen.

In der Hoffnung das die Staatsanwaltschaft bzw. die Justiz ihrer Verantwortung und Aufgabe gerecht werden verbleibe ich inzwischen mit freundlichen Grüßen, Ihr Klaus Schreiner

Buchhaltungsbüro & Lohnverrechnung

Anhang I

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://www.nachdenkseiten.de/?p=17283

  1. Mai 2013 um 9:43 Uhr | Verantwortlich: Wolfgang Lieb

„Quo vadis NATO? – Herausforderungen für Demokratie und Recht“

Eingangsstatement Forum II – Targeted Killing durch NATO-Bündnispartner und das Recht.

Von Wolfgang Neskovic, MdB

Philosophen der Frankfurter Schule glauben, dass die Sprache, die wir wählen, das Bewusstsein prägt, das wir haben.

Dieses Bewusstsein ist alles was wir haben – wenn wir unterscheiden wollen zwischen richtig und falsch, zwischen ehrlich und verlogen und zwischen gerecht und ungerecht.

Sie werden vermutlich alle sagen, dass Sie sich genau darum auch redlich bemühen.

Ich sage Ihnen, dass uns genau das schwerfällt, wenn wir uns eine innere Haltung zu militärischen Fragen bilden wollen.

Denn in diesem Bereich hat sich eine Sprache gebildet, die alles unternimmt, unser Bewusstsein zu vernebeln.

Wenn ein junger Mensch im Krieg stirbt, dann heißt es, er oder sie sei „im Felde gefallen“.

Das klingt nach Sommerheu und einem folgenlosen Straucheln. Ein Mensch fällt und steht dann wieder auf.

Doch der Gefallene wurde in Wahrheit von Granaten zerfetzt oder von Kugeln durchsiebt und dies oft bis zur Unkenntlichkeit.

Vielleicht hat diesen Menschen im Felde auch „freundliches Feuer“ getötet.

Der Begriff suggeriert, dass sich der Kugelhagel in gute und schlechte Geschosse teilen ließe.

Der Begriff reduziert die Tragik eines menschlichen Todes auf die Dimension eines unglücklichen Eigentors beim Fußball.

Und auch der Begriff, den wir hier heute vor uns haben, ist ein vernebelnder Begriff.

„Gezielte Tötung“

Er besteht aus zwei verschiedenen sprachlichen Verblendungen, die kombiniert worden sind, um unser ethisches und juristisches Urteilsvermögen zu trüben.

Die „Gezieltheit“ soll Präzision und Verlässlichkeit suggerieren. Ein einziger Feind wird zur Tötung unter allen anderen ausgewählt, die unbeteiligt bleiben.

Die Wahrheit ist, dass gezielte Tötungen ganz regelmäßig auch unbeteiligte Zivilisten treffen.

Die militärische Sprache nennt das dann einen „Kollateralschaden“.

Der zweite Teil des Begriffes lautet „Tötung“.

Er hat die Funktion, dem juristisch wertenden Verstand eine falsche juristische Qualifikation unterzuschieben.

Im deutschsprachigen Raum ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen ein Totschlag und keine „Tötung“.

Die Tötung ist für sich genommen reine Tathandlung, die noch nichts über die Strafwürdigkeit der Vorgänge aussagt.

Im angelsächsischen Raum ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen in der Regel „Murder“ nicht „Killing“.

Auch hier haben wir eine Art extra-juristische Klangfarbe.

„Töten, also „kill“ – das tut ein Staat, der die Todesstrafe vollstreckt. Das tut ganz regelmäßig der Soldat. Das trifft auch auf den Polizisten zu, der Leben schützen muss.

Nur der Verbrecher ist ein „murderer“.

Der Begriff der gezielten Tötung setzt sich mithin aus zwei Verschleierungen zusammen.

Fügt man sie wieder zusammen, kann man diesen Begriff übersetzen.

Gezielte Tötung sei danach, die legale Tötung eines Menschen, von der andere Menschen unbetroffen bleiben würden.

Die Wahrheit ist: Gezielte Tötungen sind meist gewöhnlicher strafbarer Totschlag und die von Drohnen eingesetzten Raketen verbrennen unbeteiligte Zivilisten und unter ihnen auch immer wieder Kinder.

In der Regel dürften damit – wegen der Merkmale der besonderen Grausamkeit, der Heimtücke und der Verwendung gemeingefährlicher Mittel– auch Mordmerkmale erfüllt sein, mithin die Straftat des Mordes vorliegen.

Doch auch im Krieg gilt das Recht.

Doch auch im Krieg gibt es immer den Versuch, das Recht in sein Gegenteil verkehren.

Ich möchte deswegen den Begriff der „gezielten Tötungen“ nun juristisch vom Kopf auf die Füße stellen.

Das wichtigste Regelwerk des Krieges sind die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle.

Sie haben sich in einem steten Lernprozess der sich stets veränderten Kriegsführung angepasst.

Es waren stets die Erfahrungen aus Kriegen, die zur Aufstellung von Regeln für die Begrenzung ihrer Greuel führten.

Bei asymmetrischen militärischen Konflikten entbehrt das humanitäre Völkerrecht auf den ersten Blick jedoch eindeutiger Aussagen.

Den scheinbaren Mangel an Regeln deuteten nordamerikanische Juristen, aber auch deutsche Rechtswissenschaftler und Politiker in einen Freibrief für die Kriegsführung Amerikas um.

Ausgangspunkt der „gezielten Tötung“ ist der Begriff des „ungesetzlichen“ oder rechtswidrigen“ Kombattanten.

Doch auch dieser Begriff ist ein juristisches Kunstprodukt.

Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet vielmehr abschließend zwischen „Kombattanten“ und „Zivilisten“.

Als Kombattanten werden die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei angesehen.

Für die Rechtfertigung einer (gezielten) Tötung von Zivilisten oder Kombattanten ist zu unterscheiden.

Es kommt darauf an, ob die Zielperson zuverlässig als Feind erkennbar ist.

Bei Zivilisten ist für diese Erkennbarkeit eine unmittelbare Teilnahme an feindlichen (Kampf-)Handlungen erforderlich.

Ein Zivilist darf daher nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Gefechtssituation getötet werden.

Für die Tötung von Kombattanten hingegen genügt allein dessen organisatorische Zugehörigkeit zu den Streitkräften.

Die Amerikaner akzeptieren diese Logik des Völkerrechts nicht.

Sie verzichten deswegen bei der Bekämpfung von vermeintlichen und echten Terroristen auf die Erkennbarkeit im Gefecht.

Andere Staaten der ISAF, wie Deutschland, widersprechen nicht.

Sie argumentieren, dass es sie militärisch benachteilige, wenn sie Personen, die sie für Terroristen halten, nicht wie Kombattanten bei jeder Gelegenheit töten könnten.

Folgerichtig müssten die Amerikaner und ihre Verbündeten jedoch den schlafenden Terroristen insgesamt den Status eines Kombattanten zubilligen.

Doch diese Beurteilung versagen die USA bewusst den Kämpfern der Al Kaida und der Taliban.

Denn Kombattanten genießen auch den Schutz der Genfer Kriegsregeln.

Sie dürfen strafrechtlich nicht verfolgt werden. Sie sind als Kriegsgefangene zu behandeln.

Das lässt insbesondere Folter oder entwürdigende Behandlung ausscheiden.

Nach dem elften September suchten sich die U.S.A. einem völkerrechtlichen Dilemma zu entziehen.

Wenn die Terroristen wie Kombattanten zu behandeln wären, dann ließe sich zwar ein Krieg mit regulären Streitkräften gegen sie führen, der gezielte Tötung einschließen würde.

Eine strafrechtliche Behandlung schiede aber aus.

Falls es sich dagegen um Zivilisten handelte, wäre man auch gezwungen, sie wie solche als Terroristen anzuklagen und zu verurteilen.

Gezielte Tötungen mit Drohnen abseits der Kampfhandlungen wären dann illegal.

So ersannen amerikanische Völkerrechtler der Bush-Regierung jenseits der Genfer Konventionen die Figur des kriminellen bzw. rechtswidrigen Kämpfers, der weder den Schutz der zivilen, noch der militärischen Einstufung genießt.

Die Obama Administration hat diese Rechtsaufassung übernommen.

Bundesrepublikanische Juristen und Politiker pflichteten ihr bei.

Man benötige die dritte Kategorie des Feindes.

Gegenüber einem rücksichtslosen Angreifer sei Rücksichtnahme hinderlich.

Doch diese Argumentation ist juristisch haltlos. Denn die Genfer Regeln sind nicht von ihrer gegenseitigen Einhaltung abhängig.

Sie verpflichten jede Konfliktpartei unabhängig von der anderen.

Nur so lässt sich der in Kriegen üblichen gegenseitigen Verrohung wirkungsvoll entgegenwirken – ein Hauptziel der Konventionen.

Es ist eine Umgehung der Genfer Konventionen, wenn zwei typisch unterschiedliche Schutzgruppen, Zivilisten und Kombattanten, in untypischer Weise verschmolzen werden, so dass in der Synthese weniger Schutz als für die getrennten Gruppen verbleibt.

Diese Art der „Rechtsfortbildung“ bedeutete eine Erleichterung des Kriegshandwerkes zum Schaden der Humanität.

Das ist das ganze Gegenteil der Idee der Genfer Abkommen.

Tatsächlich ist der Katalog der Genfer Gewaltbegrenzungen sehr viel aktueller, als behauptet wird. Unklarheiten bei der Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten werden von Artikel 50 Absatz 1 des ersten Zusatzprotokoll behandelt:

Im Zweifel ist der Mensch ein Zivilist.

Wer Zivilisten, die nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt sind, gezielt tötet, ist nach deutschen Recht ein gewöhnlicher Totschläger oder Mörder.

Wer anderen dabei Hilfe leistet, der macht sich der Beihilfe zum Totschlag oder zum Mord schuldig.

Dass diese Tötungen in staatlichem Auftrag erfolgen ist gänzlich irrelevant.

Dass Tötungen oder Beihilfehandlungen im staatlichen Auftrag geschehen, ist dabei gänzlich unerheblich.

Denn es ist eine zentrale Idee des Rechtsstaates, dass das Recht eben auch und gerade den Staat selbst bindet.

Bei Organisationen wie Al Qaida handelt es sich um ein Netzwerk krimineller Zivilisten.

Außerhalb einer Gefechtssituation sind die Taliban wie Verbrecher zu behandeln. Sie sind festzunehmen, anzuklagen und im Falle nachgewiesener Schuld zu bestrafen.

Solche Vorgehensweise würde nicht nur die Rechte der Terroristen achten.

Sie schützte vor allem auch die Rechte der Nicht-Terroristen.

Denn erst in einem Gerichtsprozess erweist sich, ob ein Mensch tatsächlich Terrorist ist oder nur dafürgehalten wurde.

Eine Leistung, die von militärischen oder geheimdienstlichen Beurteilungen nie zu vollbringen wäre.

Nach ihrer Logik ist ein Mensch im Zweifel ein Terrorist.

Ihre Drohnen töten jeden, der sich im Wirkungskreis ihrer Waffen befindet.

Das führt zum wichtigsten Unterschied zwischen dem Abschussbefehl einer Rakete und der Verkündung eines Strafurteils.

Im Gerichtssaal gibt es keinen tödlichen Kollateralschaden.

Nun können Sie es sich leicht oder schwermachen.

Sie machen es sich selbstverständlich schwer, wenn sie die sprachliche und juristische Verschleierung der „gezielten Tötung“ durchdringen und sie als das benennen, was sie ist: Totschlag oder Mord im staatlichen Auftrag.

Ich möchte Ihnen daher eine Ermutigung an die Hand geben.

Es ist – in unserem Zeitalter – nicht die Aufgabe der Rechtswissenschaft und der politischen Wissenschaft den Mächtigen nach dem Munde zu reden und ihre Handlungen zu rechtfertigen.

Ganz im Gegenteil.

Die Macht hat ohnehin die Macht zu tun, was sie wünscht.

Die schwierige Aufgabe liegt vielmehr darin, die Macht zu begrenzen und an die Grundsätze des Rechts und der Humanität zu binden.

Das Recht ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die verteidigt werden muss. Gerade im Umfeld bewaffneter Auseinandersetzungen, in denen die Regeln der Kriegführung den Krieg erschweren.

Denn wenn alle Staaten, die sich vom Terror bedroht sehen, sich herausnehmen, weltweit auf Verdächtige zu schießen, lösen sich nicht nur die Grenzen des Rechts, sondern auch die Grenzen der Staaten auf.

Kein Gericht kann mehr überprüfen, was über Tod und Leben der Bürger entscheidet. Darüber befindet hinter verschlossenen Türen allein die „Internationale der Geheimdienste“.

Ihre Willkür ersetzt dann die Regeln der Kriegführung. Ohne Achtung vor rechtlichen Normen wird der Globus zur Kampfzone.

Wenn man das zu Ende denkt, kommt man zu aberwitzigen Szenarien: Amerikanische Drohnen über dem Brandenburger Tor, nordkoreanische Drohnen über Washington.

Ich danke Ihnen

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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: 

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+P7-RC-2014-0201+0+DOC+XML+V0//DE

Zur Erinnerung: 

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen ((2014/2567(RSP)

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Berichte über den Einsatz bewaffneter Drohnen, die vom UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen am 28. Mai 2010 und am 13. September 2013 sowie vom UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. September 2013 vorgelegt wurden,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 13. August 2013 über den Einsatz bewaffneter Drohnen,

–   unter Hinweis auf die Anhörung vom 25. April 2013 zu den Folgen des Einsatzes von Drohnen für die Menschenrechte, die vom Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung organisiert wurde,

–   unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Folgen des Einsatzes von Drohnen und unbemannten Robotern in der Kriegsführung für die Menschenrechte“ vom 3. Mai 2013,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 über die Vorarbeiten zu einem Programm für die nächste Generation von europäischen ferngesteuerten Flugsystemen (RPAS) für mittlere Flughöhen mit großer Reichweite,

–   gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS, nachfolgend „Drohnen“) im Rahmen tödlicher extraterritorialer Militäroperationen in den letzten 10 Jahren stark angestiegen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Zahl der Zivilisten, die bisher bei Drohnenangriffen außerhalb der als Konfliktgebiete deklarierten Gebiete getötet, schwer verletzt oder traumatisiert und aus ihrem Lebensalltag gerissen wurden, nicht bekannt ist;

C. in der Erwägung, dass Staaten verpflichtet sind, umgehend unabhängige Untersuchungen einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, dass bei Drohnenangriffen Zivilisten getötet wurden, und dass sie, wenn dieser Verdacht sich bestätigt, dazu verpflichtet sind, die Verantwortlichen öffentlich zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen und den Familien der Opfer Zugang zu Rechtsmitteln zu gewähren sowie Schadensersatz zu leisten;

D. in der Erwägung, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen gilt, dass „[d]ie Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, […] verboten [ist]“;

E.  in der Erwägung, dass Drohnenangriffe eines Staates auf außerhalb des erklärten Kriegsgebiets liegende Gebiete eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung oder die Zustimmung des UN-Sicherheitsrats einen Verstoß gegen das Völkerrecht und eine Verletzung der territorialen Integrität und der Souveränität des betroffenen Landes darstellen;

F.  in der Erwägung, dass nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften willkürliche Tötungen grundsätzlich verboten sind; in der Erwägung, dass die gezielte Tötung von Menschen in nicht kriegsführenden Staaten nach dem humanitären Völkerrecht nicht zulässig ist;

G. in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Polen und Spanien) mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) eine Absichtserklärung unterzeichnet haben, in der sie die Agentur mit einer Studie über die gemeinsame Produktion von MALE-Drohnen (Drohnen für mittlere Flughöhen mit großer Reichweite) beauftragen, die für Angriffe auf militärische Ziele oder zur Überwachung von Flüchtlingsbooten im Mittelmeer eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass damit die Arbeit an einem europäischen ferngesteuerten Flugsystem (RPAS) beginnt;

H. in der Erwägung, dass Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen – sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke – gewidmet sind, mit EU-Mitteln gefördert wurden und dass diese Förderung in Zukunft fortgesetzt werden soll;

1.  ist über den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb des internationalen Rechtsrahmens zutiefst besorgt; fordert die EU nachdrücklich auf, sowohl auf der europäischen als auch auf der internationalen Ebene eine politische Lösung zu erarbeiten, um angemessen darauf zu reagieren und für die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts einzutreten;

2.      fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und den Rat auf,

a)      sich gegen die Praxis gezielter außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und diese Praxis zu verbieten,

b)     dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen keine rechtswidrigen gezielten Tötungen verüben oder solche Tötungen durch andere Staaten begünstigen,

c)      bewaffnete Drohnen in die einschlägigen europäischen und internationalen Abrüstungs- und Rüstungskontrollregelungen aufzunehmen,

d)     die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Militärangriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten,

e)      dafür zu sorgen, dass Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts getroffen werden, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass eine Person oder eine Organisation in ihrem Rechtsgebiet mit im Ausland verübten rechtswidrigen gezielten Tötungen in Verbindung gebracht werden kann,

f)      die Arbeit und die Umsetzung der Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und des UN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen;

3.      fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen anzunehmen;

4.      fordert die EU auf, darauf hinzuwirken, dass Drittländer in Bezug auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz bewaffneter Drohnen und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technologie mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen, damit Drohnenangriffe gerichtlich überprüfbar sind und sichergestellt werden kann, dass die Opfer rechtswidriger Drohnenangriffe effektiv Zugang zu Rechtsbehelfen erhalten;

5.      fordert die Kommission darüber hinaus auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden;

6.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, dem UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus und dem UN-Generalsekretär zu übermitteln.

Anhang II – Neutralität

Fehlende Rechts treue von Politiker, die zur Rechts treue verpflichtet sind, in Bezug auf die Neutralität, bzw. Aushebelung und Abschaffung der Neutralität durch Politiker, ohne die Bürgerinnen darüber befragt oder informiert zu haben.

Zur Neutralität schreibt die Wiki hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Neutralit%C3%A4t_(Internationale_Politik AUSZUG:

Von Dauernder Neutralität spricht man, wenn sich ein Staat zur immerwährenden Neutralität in allen Konflikten bekennt. (Quelle 1899 und 1907 haben die Haager Friedenskonferenzen genauer definiert, welches Verhalten von einem neutralen Staat genau zu erwarten ist. Er hat sich schon in Friedenszeiten so zu verhalten, dass er im Kriegsfall glaubhaft feststellen kann, keine der Kriegsparteien zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen und an keinen Kampfhandlungen teilzunehmen oder sie zu fördern. Dabei geht es nicht nur um militärische Angelegenheiten, sondern ebenso um wirtschaftliche Beziehungen, die neutral zu gestalten sind. Das Verhalten des Neutralen umfasst somit nicht nur die formale Bündnisfreiheit, sondern auch das Glaubhaftmachen der neutralen Haltung. Nur so kann der Neutrale allenfalls vermeiden, im Krieg als potentieller Gegner präventiv angegriffen zu werden. …

Im völkerrechtlichen Sinne wird Neutralität heute vor allem militärisch definiert: Neutral ist, wer keiner offensiv kriegführenden Kriegspartei oder keinem militärischen Bündnis angehört.

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