„Annexion der Krim“: Prof. Merkel widerspricht ARD-Journalisten Georg Restle

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 29.05.2018
Liebe® Blogleser_in,

Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen:https://paulschreyer.wordpress.com/2018/05/29/annexion-der-krim-prof-merkel-widerspricht-georg-restle/

„Annexion der Krim“: Prof. Merkel widerspricht Georg Restle

Jazenjuk Obama

29. Mai 2018   —   Im Verlauf meines öffentlich geführten Dialoges mit dem ARD-Journalisten Georg Restle kritisierte dieser die Position des Strafrechtlers und Rechtsphilosophen Prof. Reinhard Merkel, der schon 2014 betont hatte, dass man nicht von einer „Annexion“ der Krim sprechen könne. Restle bezeichnete Merkels Darstellung als „relativierende Einschätzung“, „brandgefährlich“ und „Aufweichung wichtiger völkerrechtlicher Grundsätze“. Meine Bitte, diese Kritik anhand des Textes von Merkel zu präzisieren und zu belegen, ließ Restle unbeantwortet. Ich habe Prof. Merkel darüber in Kenntnis gesetzt und veröffentliche mit seiner Erlaubnis hier seine Reaktion darauf, in der Hoffnung, dass Journalisten wie Restle sachlichen Argumenten gegenüber zugänglich bleiben. Es folgt der Beitrag von Reinhard Merkel.


Lieber Herr Schreyer, was Ihre Kontroverse mit Herrn Restle angeht, so bin ich mit Blick auf das Krim-Thema Ihrer Meinung, nämlich nach wie vor fest überzeugt davon, dass meine damalige Analyse der Dinge in der FAZ richtig war und ist. Hier ein paar weitere Überlegungen dazu:

1. beiläufig: Die Asymmetrie der sachlichen Zuständigkeit, die Herr Restle in dieser Frage zwischen mir und den Völkerrechtlern auszumachen glaubt, ist verfehlt. Nirgendwo im positiven Völkerrecht gibt es, und wäre es nur im Modus des „soft law“, eine Definition dessen, was „Annexion“ genau bedeutet. Schon deshalb (aber auch aus allerlei weiteren Gründen) ist das eine Frage, die in den genuinen Bereich rechtlicher Grundprinzipien gehört. Dafür, das darf Herr Restle mir glauben, sind weit eher die Rechtsphilosophen als die Völkerrechtler zuständig. Und das hier auch: dass eine „Annexion“, die vom Willen einer großen Mehrheit der Bevölkerung des „annektierten“ Gebiets gedeckt ist, zwar in allerlei Hinsichten völkerrechtswidrig sein mag, aber keine Annexion und zwar in keinem denkbaren Sinn des Begriffs, der vernünftig und normativ beglaubigt wäre. (Übrigens sehen das durchaus auch gestandene Völkerrechtler so wie ich; dazu dieser Beitrag des Salzburger Völkerrechtlers Geistlinger.)

2. Herr Restle möge sich einmal fragen, ob er im hypothetischen Fall eines Beitritts der Krim zu Russland, der, sagen wir, zehn Jahre nach den (exakt identisch vorausgesetzten) Ereignissen von 2014 erfolgt wäre, noch immer von Annexion sprechen würde. Und falls nicht: ob er wirklich annehmen möchte, die Frage „Annexion oder nicht“ sei eine der schieren Dauer des Zeitablaufs zwischen der Loslösung (Sezession) aus einem Staat und dem Beitritt zu einem anderen.

3. Oder: Ob er, falls der Kosovo 2009 nach der (ohne jedes Referendum!) einseitig erklärten Unabhängigkeit von Serbien (die der Westen sofort anerkannt hat) dem Staat Albanien beigetreten wäre, das für eine Annexion des Kosovo durch Albanien halten würde. Und wenn er jetzt sagt, Albanien sei ja während des Vorgangs der Sezession des Kosovo dort auch nicht militärisch präsent gewesen, dann hätte er damit (1.) vollständig recht, wäre aber nun (2.) ersichtlich gehalten, die Funktion der (durchaus völkerrechtswidrigen) russischen Militärpräsenz auf der Krim im Frühjahr 2014 genauer zu klären. Wer nun freilich im Ernst glaubt, diese Präsenz habe just die Funktion einer Nötigung der Krim-Bevölkerung gehabt, der Loslösung von der Ukraine zuzustimmen, und ohne diese Nötigung hätte es diese Sezession nicht gegeben, würde damit nichts anderes deutlich machen als seine Ahnungslosigkeit in Bezug auf die Sezessionsneigungen der Krim-Bevölkerung, die schon 20 Jahre vorher mit klarer Mehrheit zu Russland wollte, einer Mehrheit übrigens, die 2014 noch einmal erheblich zugenommen hatte.

Ich habe diese Zusammenhänge in dem erwähnten FAZ-Artikel so formuliert (und übrigens seither keinen einzigen Einwand dagegen zu Gesicht bekommen, der mir irgendeinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit meiner Überlegungen nahegelegt hätte):

„Die Zwangswirkung der russischen Militärpräsenz bezog sich weder auf die Erklärung der Unabhängigkeit noch auf das nachfolgende Referendum. Sie sicherte die Möglichkeit des Stattfindens dieser Ereignisse; auf deren Ausgang nahm und hatte sie keinen Einfluss. Adressaten der Gewaltandrohung waren nicht die Bürger oder das Parlament der Krim, sondern die Soldaten der ukrainischen Armee. Was so verhindert wurde, war ein militärisches Eingreifen des Zentralstaats zur Unterbindung der Sezession. Das ist der Grund, warum die russischen Streitkräfte die ukrainischen Kasernen blockiert und nicht etwa die Abstimmungslokale überwacht haben.“

Die Struktur dieser Vorgänge lässt sich an zwei einfachen Modellen verdeutlichen. In einer Diskussion mit Jan Philipp Reemtsma und dessen Mitarbeitern im Hamburger Institut für Sozialforschung habe ich sie am 16. Mai 2014 so skizziert:

„In unserer Frage geht es im Wesentlichen darum, wem eigentlich die Abspaltung der Krim primär zuzurechnen ist: ihrer Bevölkerung oder dem mit militärischer Drohgebärde anwesenden Russland? Stellen wir uns Folgendes vor: Jemand geht in das Haus eines anderen, hält der 16-jährigen Tochter eine Pistole an den Kopf und sagt ‚Mitkommen!‘, woraufhin die Tochter aus Angst mitkommt. Das ist der klare Fall einer Entführung – wenn Sie so wollen, einer Annexion der Tochter. Wenn nun – mein zweites Modell – jemand in das Haus des Nachbarn geht, wissend, dass dessen Tochter aus dem Haus hinauswill, um zu ihm zu ziehen, und ebenfalls wissend, dass der Hausherr das nach Möglichkeit zu verhindern suchen wird, wenn er also in das Haus dieses Nachbarn geht, dem Hausherrn eine Pistole an den Kopf hält und sagt ‚Du hältst dich ruhig!‘, womit er der Tochter ermöglicht, nach ihrem eigenen Willen mit ihm zu kommen, dann ist sein Verhalten selbstverständlich rechtswidrig – eine Nötigung per Androhung von Gewalt. Aber eine Entführung, eine Annexion, ist es nicht.

Und das eben ist grosso modo das (selbstverständlich simplifizierende) Modell für die Krim. Russland hat die Macht des Hausherrn Ukraine blockiert, der verhindern wollte, dass seine Tochter Krim ihn verlässt und zu Russland zieht. Noch einmal: Dass die Tochter Krim zu Russland wollte, setze ich voraus, und warum das begründet ist, habe ich vorhin dargelegt. Russlands militärische Nötigung ist rechtswidrig gewesen; aber eine Entführung, eine Annexion, war es nicht.“

4. und vor diesem Hintergrund: Ob er (Herr Restle) es, falls das militärisch möglich wäre, für legitim hielte, Russland zur Rückgabe der Krim an die Ukraine zu zwingen – und damit zugleich die große Mehrheit der Krimbewohner mit Gewalt und gegen ihren Willen in einen Staat zu nötigen, dem sie partout nicht mehr angehören wollen. (Herr Restle möge dazu einmal die Untersuchungen des PEW-Institute in Washington von 2014 nachlesen, die eine fraglose Neigung von 90% der Krimbewohner, unbedingt bei Russland bleiben zu wollen, ermittelten.)

5. Schließlich: Ob er seine Meinung von meiner „brandgefährlichen relativierenden Einschätzung bzgl. der territorialen Integrität eines Staates“ derzeit auch auf Katalonien und Carles Puigdemont ausdehnen würde, oder auf Quebec in Kanada oder auf die Schotten im United Kingdom – etc. Man kann ja alle diese Sezessionsbestrebungen ablehnen (und ich selbst neige dazu). Aber dass die ARD nachdrücklich auf die Brandgefährlichkeit für den Weltfrieden des Herrn Puigdemont hingewiesen hätte, die sub specie „territorialer Integrität“ Spaniens nur mit der Putins in Sachen Krim vergleichbar sei, wäre mir neu.

Abschließend: Ich glaube nicht, dass sich die schwierigen normativen Grundfragen dem Blick des tageskommentierenden Journalisten hinreichend erschließen. (Das dürfte übrigens, wie ich ganz unerschrocken annehme, auch für die Frage gelten, wem er die einschlägige Völkerrechtskompetenz zu- oder nicht zutrauen sollte.) Ich hänge Ihnen hier einmal das oben erwähnte Gespräch mit Jan-Philipp Reemtsma und seinen Mitarbeitern im Ganzen an; es ist in der Zeitschrift Mittelweg 36 (Heft 4/2014) abgedruckt worden. Darin entwickle ich sämtliche meiner Argumente eingehender, als das in einem FAZ-Text möglich ist. Das dürfen Sie gern an Herrn Restle weitergeben. Über dessen sonstige journalistische Arbeit mich zu beklagen habe ich übrigens nicht die mindeste Veranlassung, im Gegenteil.

Ihnen freundliche Grüße,
Reinhard Merkel

(Bild: Arsenij Jazenjuk im Weißen Haus mit Barack Obama am 12. März 2014; Foto: Pete Souza)

 

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