Die Stadt Innsbruck wehrt sich fachlich gegen das AGRARUNRECHT bzw. die VP-Novelle zum TFLG, alle Achtung! Die Stadtgemeinde nimmt ihre Verantwortung wahr. Die anderen Gemeindevertreter bzw. deren Bürgermeister auch? Eine Umsetzung der VGH-Erkenntnisse nach Punkt und Beistrich inkl. Inhalten?! Ist zu empfehlen und gefordert! Wir leben ja in einen Rechtsstaat!

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in EuropaInnsbruck, 2014-04-02

Liebe BlogleserIn,

hier Nachfolgend ein Brief/Stellungnahme der Stadt Innsbruck an den Verfassungsdienst der Tiroler Landesregierung, wo die Stadt Innsbruck die Rechte der Gemeindebürger zu der Novelle des neuen Tiroler Landesflurverfassungsgesetz (TFLG) mitteilt! Wenn alle Bürgermeister der Gemeinden in Tirol sich für die Interessen der Gemeinden und für die Umsetzung der Verfassungsgerichtshoferkenntnisse per Punkt und Beistrich einsetzen kann ja nichts schief gehen. Allerdings zu behaupten, die Erkenntnisse nach Punkt und Beistrich umzusetzen und dann SO EINE NOVELLE zum TFLG zur Begutachtung versenden ist schwer bedenklich! Das politische Theater vom Bauernbund, der Landwirtschaftskammer & Co ist kritisch zu hinterfragen. Eine solche Politshow, um dann so weiter machen zu können wie bisher, ist meine Einschätzung!

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 Stadtmagistrat

Amt für Präsidialangelegenheiten

Sachbearbeiter Dr. Stephan Crepaz

Telefon +43 (0) 512/5360-3338

Fax +43 (0) 512/5360-1747

E-Mail post.praesidialangelegenheiten@innsbruck.gv.at

Retouren an MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten (Zi 3340)

An das

Amt der Tiroler Landesregierung

Verfassungsdienst

Landhaus

6020 INNSBRUCK

per Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at

Innsbruck, 19.03.2014

 

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Begutachtung – Stellungnahme

MagIbk/5684/RA-VL-BL/1

Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens der Landeshauptstadt Innsbruck wird zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, gemäß Stadtsenatsbeschluss vom…….wie folgt Stellung genommen:

1.) Substanzwert:

So wird der Begriff des Substanzwertes in der Novelle entgegen den Erkenntnissen des VfGH nur auf die atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften bezogen. Das typische Gemeindegut wird hier außer Acht gelassen. Der Substanzwertbegriff des VfGH hat für jedes Gemeindegut, ob nun atypisch oder typisch, zu gelten. Alles andere wäre klar entgegen der bisherigen Judikatur des VfGH, insbesondere des eingangs genannten Erkenntnisses B 550/2012; schließlich hat der VfGH sein Erkenntnis auf die Tiroler Gemeindeordnung gestützt, die für das typische Gemeidegut genauso gilt, wie für das atypische.

Auch ist nicht einsichtig, weshalb von der bisherigen Rechtslage abgegangen wird, wo diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen wurde.
Nunmehr kommt es zu einer Schlechterstellung der Gemeinden in typischen Gemeindegutsagrargemeinschaften.

Es bedarf insbesondere einer klaren Ausführung im Gesetz, dass auch bei typischem Gemeindegut Ertragsüberschüsse an die Gemeinde abzuführen sind und dass die Gemeinde zu sämtlichen Versammlungen eingeladen werden muss und auch das Recht bekommt, in sämtliche Geschäftsunterlagen der typischen Gemeindegutsagrargemeinschaft volle Einsicht zu erhalten, um insbesondere das Entstehen von Ertragsüberschüssen zum einen zu erfahren und zum anderen zu überprüfen.

Im Sinne dieser Ausführungen muss die Definition des Substanzwertes für alle agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Novelle gelten.

2.) Nutzungen:

Überhaupt nicht einsichtig ist, wenn nunmehr entgegen den bisherigen Erkenntnissen des VfGH vollkommen neue „Nutzungsregelungen“ geschaffen werden. So wird in den Erläuternden Bemerkungen, die zwar keine normative Kraft haben, allerdings dennoch als „teleologische“ Auslegung im Rahmen der täglichen agrarbehördlichen Gesetzesanwendung zum Tragen kommen werden, darauf verwiesen, dass der Bezug von Naturalleistungen auch entgeltlich abgegolten werden kann, wenn die dahinterstehenden tatsächlichen Bezüge nicht mehr in Natura gebraucht werden.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis zu B 550/2012 unmissverständlich ausgesprochen:

„1. 5.: Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154). § 54 Abs. 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.

Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg. 18.446/2008, vgl. §§ 54 Abs. 6, 69 Abs. 1 TFLG 1996).“

Aus diesem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis ergibt sich eindeutig, dass die Nutzungsrechte ausschließlich Naturalleistungen sind.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle ist allerdings zu lesen, dass es diesbezüglich auch zu entgeltlichen Zuwendungen seitens der Agrargemeinschaft an die einzelnen Mitglieder kommen kann, wenn z.B. eine Pelletheizung angeschafft wurde und daher kein tatsächlicher Bedarf an Brennholz besteht; oder wenn z.B. eine Stadelbrücke in Massivbauweise ersetzt und dadurch kein Nutzholz mehr benötigt wird.

Diesbezüglich sind mehrere Beispiele angeführt, die allesamt eindeutig der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widersprechen.
Eine Anfechtung derartiger aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen samt Erläuternden Bemerkungen hinkünftig ergehenden Entscheidungen und die Aufhebung derselben wegen Verfassungswidrigkeit ist damit bereits vorprogrammiert.

Hier wird eine klare Regelung im Gesetz erwartet, mit welcher das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 550/2012, mit dem u.a. der sogenannte Überling dem Substanzwert und damit der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnet wurde, vollinhaltlich umgesetzt wird; nämlich, dass die Nutzungsrechte immer nur im Bezug von Naturalleistungen für den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf bestehen, niemals jedoch in einem finanziellen Vorteil. 

3.) Substanzverwalter:

Mit der neuen Funktion des Substanzverwalters wird entgegen der Bundesverfassung in die Gemeindeautonomie eingegriffen. Mit Einführung dieses Substanzverwalters soll der Gemeinde das Verfügungsrecht über den Substanzwert der Gemeinde entzogen
und die alleinige Entscheidungskompetenz dem Substanzverwalter übertragen werden. Es mag sein, dass dieser Substanzverwalter von den Organen der Gemeinden bestellt wird, was allerdings nichts daran ändert, dass er kein Organ der Gemeinde ist. Insofern ist diese Bestimmung entbehrlich.

Vielmehr sollten die dem Substanzverwalter zugedachten Aufgaben zweckmäßigerweise von den Organen der Gemeinde besorgt werden bzw. bei ihnen, wie es der Judikatur zu entnehmen ist, verbleiben.

Im Übrigen sind die einzelnen Geschäftskreise, welche

a) nur der Substanzverwalter und welche

b) nur der Obmann und welche

c) beide zu erledigen haben, in ihrer Grenzziehung in concreto unscharf,
weshalb Streitigkeiten zwischen zwei „Geschäftsführern“, nämlich dem Obmann der Agrargemeinschaft und dem Substanzverwalter, vorprogrammiert sind.

4.) Einsichtsrecht:

Klar und deutlich müsste in der Novelle geregelt werden, dass die Gemeinde ein volles Einsichtsrecht in sämtliche Gebarungen der Agrargemeinschaft hat, da nur so überprüft werden kann, ob auch tatsächlich alles, was den Substanzwert betrifft, im richtigen Rechnungskreis bzw. nunmehr im richtigen Verrechnungskonto angelegt ist. Hier wird absolute Transparenz gefordert.

5.) Innsbrucker Stadtrecht:

Im Übrigen bezieht sich der gesamte Text der Novelle auf die Tiroler Gemeinden, als gäbe es keine Landeshauptstadt Innsbruck, zumal nur auf die Tiroler Gemeindeordnung, nie jedoch auf das Innsbrucker Stadtrecht, welches ebenso Bestimmungen zum Gemeindevermögen, öffentlichen Gut sowie Gemeindegut in den §§ 63 ff enthält, Bezug genommen wird.

6.) Bewirtschaftung:

Hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen der Bewirtschaftung in Form von Bewirtschaftungsübereinkommen, Bewirtschaftungsabgeltung etc. ist grundsätzlich auszuführen, dass es niemals so sein darf, dass die Gemeinde Aufwendungen zur Herstellung bzw. Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur zu tragen hat, ohne Rücksicht darauf, was von den Nutzungsberechtigten an Bewirtschaftungsbeitrag getragen wird.

Es darf keinesfalls dazu kommen, dass die Gemeinde zu Leistungen verpflichtet ist, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

7.) Auseinandersetzungsverfahren:

Hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Auseinandersetzungsverfahrens wird grundsätzlich festgehalten, dass den Nutzungsberechtigten niemals ein über den „Naturalbezug“ des angestammten Haus- und Gutsbedarfes hinausgehender Anspruch zusteht, weshalb dieser große Themenkreis „Auseinandersetzungsverfahren“ grundlegend abgelehnt wird, zumal er sich von diesen Rechten völlig entfernt.

Klar und deutlich hat der Verfassungsgerichtshof in mehrfacher Weise festgestellt, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich ein Bezug von Naturalleistungen zusteht und sie darüber hinaus in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen. Weiters, dass diejenigen Nutzungsrechte, für die kein Bedarf mehr besteht, für erloschen zu erklären sind. Angesichts dessen, dass es sich bei den Gemeindegutsagrargemeinschaften um Vermögen handelt, welches der gesamten Bevölkerung zusteht, ist es nicht mit der ständigen Judikatur des VfGH in Einklang zu bringen, wenn es zu Teilungen des Gemeindegutes und damit zur Vernichtung des Substanzwertes der Gemeinde kommt. Den Agrargemeinschaften stehen nur Nutzungsrechte an den Liegenschaften zu, die niemals in Form von Grundablösen abgegolten werden dürfen!

Das Gemeindegut muss immer in der Hand der gesamten Bevölkerung und damit in Gemeindehand verbleiben.
Diesbezüglich sind sämtliche Auseinandersetzungsverfahren, welche Gegenteiliges bewirken sollen, von vornherein abzulehnen und auch keinesfalls mit der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte in Einklang zu bringen.

8.) Strafbestimmungen:

Zu den Strafbestimmungen ist allgemein zu sagen, dass Strafsanktionen gegen den Substanzverwalter letztlich zu dessen Absetzung, jedoch niemals zu einem allenfalls daraus folgenden, von amtswegen eingeleiteten Auseinandersetzungsverfahren führen dürfen. Damit käme es nämlich in weiterer Folge wieder zu einer unzulässigen Hauptteilung.

Im Übrigen ist nicht einsichtig, weshalb die Geldstrafen dem Landeskulturfonds zufließen. Sämtliche Geldstrafen sollten den Gemeinden zufließen.

9.) Stichtagsregelung:

Entschieden abzulehnen ist auch die Stichtagsregelung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung; dies insbesondere in Bezug auf den Stichtag 28.11.2013.
Spätestens seit 2008 kann wohl keine Agrargemeinschaft und kein Agrargemeinschaftsmitglied ernsthaft behaupten, sie bzw. es habe nicht gewusst, worum es geht. Die Schadens- bzw. bereicherungsrechtliche Verjährung beginnt ab Kenntnis des Schadens/der Bereicherung und des Schädigers/des Bereicherten. Beides weiß jedermann spätestens seit 2008. Es ist daher niemals einzusehen, dass diese Stichtagsregelungen dermaßen großzügig zugunsten der zu Unrecht Begünstigten festgesetzt werden.

Insbesondere muss im Entwurf klargestellt werden, dass sich Rückforderungsansprüche nur auf ausbezahltes Vermögen beziehen, niemals umgekehrt auf in der Gemeindegutsagrargemeinschaft noch vorhandenes nicht ausbezahltes Vermögen.

Und es ist grundsätzlich verständlich, dass zur Vermeidung von Konfliktsituationen und zur Sicherung des allgemeinen Rechtsfriedens auf Rückforderungsansprüche ab einem bestimmten Stichtag verzichtet werden sollte. Dafür sollten dann aber diese nicht rückforderbaren Vermögenswerte als Ausgleich in der Form eines Guthabens der Gemeindegutsagrargemeinschaft gegenüber dem Begünstigten bei zukünftigen Leistungen anrechenbar sein.

Und die unternehmerischen Leistungen der Gemeindegutsagrargemeinschaften können nur der Gemeinde zugeschrieben werden, zumal diese Leistungen mit dem Geld und Vermögen des Substanzwertes finanziert worden sind. Insofern ist eine Abgeltung aus diesem Titel ebenso nicht gerechtfertigt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sollte daher im Sinne obiger Ausführungen überarbeitet werden.

Für den Stadtsenat:

 

(Dr. Stephan Crepaz)

Amtsvorstand

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner

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Ein Gedanke zu „Die Stadt Innsbruck wehrt sich fachlich gegen das AGRARUNRECHT bzw. die VP-Novelle zum TFLG, alle Achtung! Die Stadtgemeinde nimmt ihre Verantwortung wahr. Die anderen Gemeindevertreter bzw. deren Bürgermeister auch? Eine Umsetzung der VGH-Erkenntnisse nach Punkt und Beistrich inkl. Inhalten?! Ist zu empfehlen und gefordert! Wir leben ja in einen Rechtsstaat!

  1. Doris Mayr

    Es ist eine Frechheit was uns in Tirol von den „eigenen“ Politikern angetan wurde – auch beabsichtigt wird uns weiter zu benachteiligen!
    Hr. Roland Düringer hat schon Recht, wenn er sagt: Die Gier nach Macht und Geld ist das Problem!

    Sie haben Recht, indem die bestmöglichen Voraussetzungen geschafft werden, damit die Machtausübung nicht zu korrupten Handlungen verführt! Lückenlose Gesetze und Gewaltentrennung sowie weitgehend unabhängige Medien.

    Lieber Herr Klaus Schreiner: vielen Dank für Ihre bisherigen Bemühungen.

    GLG Doris

    Antworten

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