fehlende Gewaltentrennung in der Strafjustiz – Verfassung im Spannungsfeld politischer Interessen III

An die Parteizentralen der Parteien in ganz Österreich, z. Hd. der Bundesgeschäftsführern, allen Landesgeschäftsführern, Parteiobmännern und deren Stellvertreter, z. Hd. der Landtagabgeordneten in allen Bundesländern und allen Ausschüssen                                                                             Innsbruck, 2012-08-31

 Betrifft:     Fehlendes „Hohe Gut der Gewaltentrennung und Gewaltenteilung“                                  in unserer Demokratie im Bereich Strafjustiz… 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Politiker, liebe Volksvertreter und Entscheidungsträger, 

was halten Sie von dieser folgenden Aussage und sehen Sie dadurch einen Handlungsbedarf? 

Dr. Heinz Mayer, ist  österreichischer  Verfassungs- und Verwaltungsjurist, Universitätsprofessor und seit 2006 Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Er ist in der Öffentlichkeit als Gutachter bekannt und Verfasser mehrerer juristischer Standardwerke. Verfassung im Spannungsfeld politischer Interessen in der zweiten Republik (Buchauszug – Markierungen von mir) Thema:Gewaltenteilung 

Dessen immanenter Sinn ist die Trennung der Staatsfunktionen durch eine Aufteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Organe und deren Berufung zu gegenseitiger Kontrolle zu Verhinderung von Machtmissbrauch. Die Staatsorgane der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Justiz sollen in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander tätig werden. In diesem Sinne ist das Prinzip der Gewaltenteilung auch ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates. Im Parteienstaat ist ihre Wirksamkeit aber reduziert, weil Gesetzgebung und Verwaltung von denselben politischen Kräften getragen werden. Der Dualismus von genereller und individueller Norm und die Unterwerfung dieser Rechtsformen unter eine gerichtliche Kontrolle können auch im Parteienstaat der Gegenwart machtbrechende Wirkung entfalten. Dies freilich nur soweit eine Unabhängigkeit der Gerichte gesichert ist; dieser kommt gerade im Parteienstaat, der nicht nur die Gesetzgebung sondern im parlamentarischen Regierungssystem auch die Verwaltung beherrscht, eine überragende Bedeutung zu. Man kann davon ausgehen, dass die Justiz in der Zweiten Republik ihre Stellung als dritte Gewalt im Staat gut entwickelt hat. Vor allem der VwGH hat seine Funktion als unabhängiger Kontrolleur der Verwaltung über Jahrzehnte hindurch eindrucksvoll wahrgenommen.

Ein Problem im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Strafjustiz. Hier bewirkt die politische Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft ein signifikantes Rechtsstaatsdefizit; dies vor allem im objektiven Sinn. Das Problem besteht nicht in erster Linie darin, dass Menschen zu Unrecht verfolgt werden, sondern im Gegenteil: das Menschen, auf denen ein begründeter Verdacht lastet, auf Grund von politischer Einflussnahme nicht verfolgt werden. Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften aber auch deren dienstrechtliche Unterordnung – schafft eine Abhängigkeit vom BM für Justiz. Durch die bevorstehende Reform der StPO wird dieses Problem verschärft weil die Kompetenzen der Staatsanwaltschaften im strafprozessualen Vorverfahren auf Kosten der unabhängigen Untersuchungsrichter ausgeweitet werden. Im Ergebnis wird damit der politisch steuerbaren Staatsanwaltschaft mehr Einfluss im strafprozessualen Verfahren eingeräumt. In diesem Bereich kann also die Justiz durch die Verwaltung insofern lahm gelegt werden, als die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens unterbleibt. Sowohl aus rechtsstaatlicher, aber auch aus der Sicht der Gewaltenteilung wäre hier eine Neuregelung dringend anzuraten. Eine solche Neuregelung sollte nicht nur eine Herauslösung der Staatsanwaltschaften aus der Weisungshierarchie zu einem politischen Organ vorsehen, sondern die Staatsanwälte auch dienstrechtlich aus der Hierarchie lösen.…         LLLLLLLLLLLLL

Wir leben heute bereits in diesen erwähnten verschärften Zeiten… es geht also nicht um die fehlende Gewaltentrennung und Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung (Parlament) und Verwaltung (Regierung) z. B. schon auf Verfassungsebene: durch das formale Recht der Regierung zur Formulierung von Gesetzesinitiativen dadurch durchbrochen wird. NEIN! Siehe unsere Abhängigkeit in unserer Strafjustiz! Erneut ersuche ich höflichst um Stellungnahme. 

Mit freundlichen Grüßen 

                                                                        Klaus Schreiner

per Computer ausgestellt ohne Unterschrift gültig

Befreien wir unsere Justiz und das Recht von den Weisungen der Politik!

Keine Ungleichbehandlungen und kein Schutz, durch die politische Macht, für deren Freunde!

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