Unser Leitfaden gegen das Impfpflicht-Gesetz

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Leitfaden gegen Impfpflicht-Gesetz!

Viele ahnten schon wie Karl Nehammer (ÖVP) und Wolfgang Mückstein (Grüne) mit ihrer “Corona Chaos Politik” ihren Herzenswunsch einer durch und durch gespaltenen Gesellschaft tunlichst realisieren werden. Am Sonntag, 16.01.2022 war es dann soweit. In einer Pressekonferenz konfrontiert man das Volk mit vollendeten Tatsachen, gegossen ins sogenannte “Impfpflicht-Gesetz”.

Über 100.000 Stellungnahmen zum Trotz, überrollte die Bundesregierung in einfacher Mehrheit jetzt die gesamte Republik mit einem weiteren Beweis zur Corona-Chaos-Politik. Wir stellen vor – das neue Impfpflicht Gesetz. Es wird, das ist so gut wie fix, ab Februar diesen Jahres in Kraft treten, und ab März werden erste Betroffene spüren wie die Entschlossenheit dieser Bundesregierung wirklich aussieht.

Der “Schmähhammer Tsunami” schlägt zu, und mit ihm sieht man die Verwüstung quer durch unsere wunderschöne Alpenrepublik. Doch was kann man tun, oder kann man noch etwas tun? Wir zeigen mehrere Facetten auf, die bei richtiger Dosierung und Anwendung sehr wohl fruchten.

Punkt 1: Nimm Behördenpost an und gib der Behörde die Arbeit zurück!

Wer glaubt ein Versteckspiel ist die Lösung, der irrt in jeder Hinsicht. Sollte der “Blaue Brief” kommen, dann gib der Behörde die Arbeit zurück. Bedenke, eine Hinterlegung am Postamt oder gar die Demontage deines Briefkasten ist die falsche Lösung. Eine Hinterlegung am Postamt gilt nämlich als Zustellung und sollte die Behörde Schwierigkeiten haben bei der Zustellung, dann beauftragt sie eben die Polizei mit der Zustellung. Also sei empfangsbereit für den “Blauen Brief” und rüste dich mit den richtigen Rezeptoren.

Punkt 2: Wenn die Strafverfügung kommt!

Dann erhebe erst einmal Einspruch und erst dann beginnt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einschließlich Beweisaufnahme. Hier stehen dir als Beschuldigter alle Rechte zu. Du kannst die Aufnahme von Beweisen und die Einvernahme von Zeugen beantragen. Ist das Beweisverfahren abgeschlossen, muss dir die Behörde das Ergebnis mitteilen, und Du kannst dazu abermals Stellung nehmen. Bedenke aber es besteht Mitwirkungspflicht, dh. du hast sämtliche zu deiner Verteidigung dienenden Gründe und Beweis sofort vorzubringen. Ansonsten kann die Behörde nach Aktenlage entscheiden.

Punkt 3: Was tun bei einem Straferkenntnis per Bescheid?

Ganz einfach. Eine Beschwerde an das für dich zuständige Landesverwaltungsgericht. Je nach Verfahrenslage kann unterschiedlich argumentiert werden. z.B. falls Gründe einer “Impfbefreiung” vorliegen – wegen Allergie, udgl. Beantrage jedenfalls in deiner Beschwerde unbedingt die Anberaumung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung und sobald der Verhandlungstermin dir bekannt ist, sollten Leidensgenossen beim Stell-Dich-Ein im Verhandlungssaal nicht fehlen – schließlich ist die Verhandlung dann ja auch öffentlich.

Punkt 4: Die Sache mit dem § 1428 ABGB!

Da dir ja mangels Produkthaftung und den ganzen Represalien und Arbeits- bzw. Zeitaufwändungen, ggf. sogar Job Verlust enorm viel Schaden entstanden ist, wende deinen Schaden gegen die mögliche Geldstrafe ein. Das nennt man eine sogenannte Kompensation, die durch § 1428 ABGB gedeckt ist. Zeitgleich leite gemäß § 1 AHG eine Amtshaftungsklage ein. Diese muss zuerst mittels eingeschriebenen Brief zum einen an die Finanzprokuratur und zum anderen an deine Landesregierung angekündigt werden. Dann haben die beiden Stellen 3 Monate Zeit für eine Entscheidung und ob sie dem von dir bezeichneten Schaden beitreten. Verlange jedenfalls in deinem Einschreiben es möge dir der Eingang schriftlich bestätigt werden. Diese schriftliche Bestätigung legst du im Verwaltungsstrafverfahren gegen dich vor, sowohl bei der Bezirksverwaltungsbehörde als auch beim Landesverwaltungsgericht. Sollte innerhalb von 3 Monaten dein Schaden nicht bezahlt werden, bleibt die klagsweise Betreibung deines Amtshaftungsanspruches und eben wie eingangs erwähnt die Kompensation mit der Geldstrafe.

Punkt 5: Gang zum Verfassungsgerichtshof!

Du kannst, jederzeit und unabhängig eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Während Du im vorgenannten Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend anwaltlich vertreten sein musst, ist das bei einer solchen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zwingend notwendig, weswegen Du dich für eine solche Beschwerde bitte an einen in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt wendest.

Wir werden hier laufend Aktualisierungen vornehmen und mit Muster-Schriftsätzen udgl. ergänzen!

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