Rechtsanwalt Wilfried Schmitz: gegen Mitarbeiter der ÖR wegen des Tatverdachts der Werbung und Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland

Aus dieser Quelle zur weitern Verbreitung entnommen: https://propagandaschau.wordpress.com/2018/01/06/wilfried-schmitz-strafanzeige-gegen-mitarbeiter-der-oer-wegen-des-tatverdachts-der-werbung-und-unterstuetzung-terroristischer-vereinigungen-im-ausland/

Wilfried Schmitz:    gegen Mitarbeiter der ÖR wegen    des Tatverdachts der Werbung und    Unterstützung terroristischer    Vereinigungen im Ausland

 

Was wir von ARD, DLF und ZDF täglich vorgesetzt bekom­men, ist nicht nur auf den ersten Blick in hohem Maße amoralisch und ein Betrug an den Bürgern, denen im Rund­funk­staatvertrag objektiverunparteilicher und aus­ge­wo­ge­ner Journalismus zugesichert wird, sondern kann gegebenenfalls Straf­gesetze tangieren, wenn „Jour­na­lis­ten“ wissentlich Propaganda für bzw. zugunsten von Terror­or­ga­ni­sa­tionen verbreiten. Rechtsanwalt Wilfried Schmitz hat wegen dieses schwerwiegenden, dringenden und mehr als gut belegten Verdachts Strafanzeige erstattet.

(Wer die nachfolgende Strafanzeige in irgendeiner Form unterstützen möchte, finanziell oder auch sonst, der kann sich gerne mit mir per Mail in Verbindung setzen. Telefonische Kontaktaufnahme bitte nur nach vorheriger Absprache per mail).

Strafanzeige gegen alle Mitarbeiter des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sowie auch aller anderen deutschen öffentlichen rechtlichem Rundfunk- und Fernsehanstalten,
sowie
gegen alle Verwaltungs- und Rundfunkräte sowohl des NDR als auch aller anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich

           Strafanzeige 

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen des Tatverdachts des gezielten Werbens um Mitglieder und Unterstützer zu Gunsten terroristischer Vereinigungen im Ausland gem. §§ 129 a Abs. 5, 129 b Satz 1 StGB und der Beihilfe zu Straftaten nach dem VStGB

sowie

wegen des Geschehenlassens solcher Straftaten gem. § 357 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

gegen

alle Mitarbeiter des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sowie auch aller anderen deutschen öffentlichen rechtlichem Rundfunk- und Fernsehanstalten,

sowie gegen alle Verwaltungs- und Rundfunkräte sowohl des NDR als auch aller anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,

die seit Beginn der Unruhen in Syrien durch ihre Verharmlosung terroristischer Vereinigungen als „Rebellen“ und „gemäßigte Oppositionelle“ etc. und deren Straftaten in Syrien faktisch nicht nur propagandistisch gezielt um „Mitglieder“ und zumindest „Unterstützer“ zu Gunsten dieser terroristischen Vereinigungen geworben haben, sondern – wenn auch im Gleichklang mit anderen Medien insbesondere der westlichen Welt – durch diese realitätsverzerrende Form ihrer Berichterstattung faktisch die Grundvoraussetzung für eine breite öffentliche Akzeptanz und „Unterstützung“ zu diesem Terror in Syrien und damit zugleich die Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung und Ausdehnung dieses Terrors in Syrien geschaffen haben,

und dies trotz der Tatsache, dass ihnen nicht nur aus bereits allgemein zugänglichen Quellen, die im Internet abrufbar waren und sind, sondern auch auf Grund unzähliger Programmbeschweren vieler Bürger positiv bekannt war, dass die terroristischen Vereinigungen, die in Syrien gegen das sog. „Assad-Regime“ kämpften und ggf. immer noch kämpfen, keine „gemäßigten“ oder „moderaten“ „Rebellen“ oder „Oppositionsgruppen“ sind, sondern eben vielmehr regelmäßig Terroristen waren und sind, weil sie Mitglieder terroristische Vereinigungen sind, deren Zwecke und Tätigkeit auf Straftaten im Sinne des § 129 a Abs. 1 und 129 a Abs. 2 StGB gerichtet sind.

(Anmerkung: Der Begriff „Regime“ wird in der medialen Berichterstattung – soweit erkennbar – stets für Regierungen benutzt, die in der westlichen Medienwelt, aus welchen Gründen auch immer, in „Ungnade gefallen“ sind, und entspricht nicht meiner Wortwahl)

Begründung zum Strafantrag:

I. Einleitung

Warum wird diese Strafanzeige gestellt? Um sehr bösen Entwicklungen zu widersprechen und öffentlich ein Zeichen zu setzen, damit die Stunde der „tiefen (geistigen) Mitternacht“ der Menschen endlich vorübergeht und die Menschen in diesem Land aufwachen. Es ist höchste Zeit.

„O Mensch! Gib acht!
Was spricht die tiefe Mitternacht?
„Ich schlief, ich schlief -,
Aus tiefem Traum bin ich erwacht…“
(Friedrich Nietzsche)

Wir leben offensichtlich in apokalyptischen Zeiten, in der die Verhältnisse vollkommen auf den Kopf gestellt worden sind und auch schlimmstes, himmelschreiendes Unrecht, das unendliches Leid über Menschen im In- und Ausland bringt, von Vertretern der sog. Leitmedien, gerade auch der sog. öffentlich-rechtlichen Anstalten, aber auch von Vertretern der bundesdeutschen Politik – stets im feinen Anzug und oft mit einem so smarten Lächeln – als „alternativlose“ Politik oder was auch immer sonst dargestellt wird.

Damit werden die Fundamente, auf denen nicht nur ein „Rechtsstaat aufgebaut sein muss, nicht nur beschädigt, sondern geradezu in die Luft gesprengt.

Und so, wie ein unschuldig Verurteilter die Angelegenheit aller anständigen Menschen sein muss, so muss die öffentliche Beschuldigung aller Repräsentanten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, die auf Grund ihrer Zuständigkeit und Funktion für diese Entwicklungen mitverantwortlich sind, gleichwohl aber noch nicht angeklagt und verurteilt worden sind, ebenfalls eine Angelegenheit aller anständigen Menschen sein, die noch den Mut den öffentlichen Widerspruch haben.

Auch wenn nicht alles strafbar sein mag, was jedem redlichen Bürger als strafwürdig erscheinen muss, so muss gerade vor dem Hintergrund der Tragweite und der Folgen der nun schon seit Jahren betriebenen regelrechten Kriegshetze und –propaganda öffentlich-rechtlicher Medienvertreter sehr genau geprüft werden, ob die Mitwirkung an dieser Propaganda nicht doch von den Tatbeständen des StGB oder auch des VStGB erfasst und unter Strafe gestellt wird.

Wenn das Strafrecht gerade in diesem Kontext einfach „nicht angewendet“ und damit faktisch suspendiert wird, dann werden die Menschen in diesem Land zu der Überzeugung gekommen müssen, dass die Justiz nur noch ein System zur Gewährleistung der Herrschaft namentlich wahrscheinlich nicht einmal bekannter „Eliten“ ist, die für ihre Taten keine Strafe mehr fürchten müssen, und das die andere Kehrseite dieser Medaille und die wahre Funktion des „geschriebenen Recht“ nur noch darin besteht, alle Menschen, die gegen krasse Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft aufbegehren, mit Mitteln des „Rechts“ klein halten und notfalls gesellschaftlich zerstören zu können. In einer solcherart kafkaesk anmutenden Realität wäre das geschriebene Recht für das Volk nur noch solange gültig, solange sich niemand darauf beruft, während es gegen „Repräsentanten“ der elitären Interessengruppen ganz einfach nicht angewendet wird.

Und wenn das geschriebene Recht so konstruiert ist, dass sogar die, die ihr öffentliches Amt missbrauchen und Krieg und Terror in die Welt bringen und sogar Terrorakte von terroristischen Vereinigungen verharmlosen, einfach straffrei gestellt werden, damit die Spirale von Hass und Gewalt so lange aufrecht erhalten werden kann, bis ein „Regimechange“ endlich durchgesetzt werden kann und geplante Raubzüge unter Dach und Fach gebracht worden sind, dann werden Gesetzgebung und Rechtsstaat pervertiert und ihrer friedensichernden Funktion beraubt.

Nach Ansicht vieler Menschen, die sich gerade nicht nur aus dem Angebot öffentlich-rechtlicher Sender informieren, ist die gesamte politische Ordnung nur noch Ausdruck einer „Fassadendemokratie, deren Fortbestand existenziell davon ab, dass dem Volk jeden Tag aufs Neue die höchstpersönliche Sicht der Regierung und ihrer grauen Eminenzen als die „objektive und neutrale“ Wahrheit verkauft werden kann. Ohne diese Dauerberieselung durch Sendeformate wie die „Tagesschau“ mit vorgegebenen Ansichten und Meinungen, denen sich das Volk, am Abend von der täglichen Arbeit ermattet und erholungsbedürftig, oft schon aus Gründen der Bequemlichkeit gerne anschließen möchte, kann ein Volk wohl kaum ruhig gehalten werden.

Ein Staatsanwalt oder Richter, der dabei helfen würde, diese Fassade einzureißen, hat sicherlich einen sehr schweren Stand, und jeder informierte Bürger wird Beispiele aus der deutschen Geschichte kennen, die für einen Einfluss der Politik in die Rechtspflege stehen. Dennoch sind gerade diese Umstände der beste Grund für einen Staatsanwalt / Richter, sich seiner besonderen gesellschaftlichen Funktion bewusst zu werden und seinem Amt gerecht zu werden. Schon ein einziger Richter, der diesem Unrecht der öffentlich-rechtlichen Kriegs- und Terror-Propaganda widersprechen würde, könnte Großes bewirken.

Die aktuellen politischen Realitäten bedeuten gerade nicht, dass man sich nicht widersetzen darf und muss. Vielmehr nötigt die Entstehung solcher politischer Realitäten jeden redlichen Bürger in diesem Land vielmehr dazu, endlich öffentlich seine Stimme zu erheben.

Aus diesem Grunde wurde diese Strafanzeige formuliert. Sie ist bloß Ausdruck der selbstverständlichen Pflicht eines jeden freien Bürgers allen Entwicklungen zu widersprechen die dazu führen, dass Einrichtungen des Staates, die er als Bürger mit seinen (Steuer-)Geldern finanzieren muss und auch finanziert, der ihr zugedachten Funktion ( dem Gemeinwesen und dem friedlichen Zusammenleben der Menschen in diesem Land und der Völker in der Welt zu dienen ) durch die Besetzung ihrer Schlüsselpositionen mit Personen, die in transatlantischen oder sonstigen nicht demokratisch gesinnten Netzwerken involviert sind, beraubt und dazu instrumentalisiert werden, das Volk auf „Regierungslinie“ zu halten und für dumm zu verkaufen, zuweilen auch zu dem Preis, dass die Menschen und Völker der Welt zum gegenseitigen Hass und zu Terror und Gewalt angestachelt werden und dazu auch noch Beifall geklatscht werden soll.

Alle Macht geht vom Volke aus, und diese Wahrheit hängt nicht davon ab, dass sie in einem Verfassungstext ausgesprochen oder dass den Menschen unter den Voraussetzungen eines Artikels 20 Abs. 4 GG auch das Recht zum Widerstand zugesichert wird. Man kann dem Volk – mit propagandistischen Mitteln – vielleicht die Illusion vorgaukeln, dass es im Grunde machtlos ist und nichts mehr an den politischen Realitäten ändern kann. Aber die Wahrheit ist und bleibt die, dass keine Regierung dieser Welt – ganz gleich, auf welche „Machtmittel“ sie sich stützen kann – mächtiger ist als das Volk, dessen wahren Interessen zu dienen sie stets verpflichtet ist. Wenn sich das Volk erhebt, dann ist es mit der Selbstherrlichkeit dieser kriminellen Machenschaften vorbei, und Länder und Völker werden nicht mehr in den Krieg getrieben, damit eine kleine Wirtschaftselite (die große Masse des Weltvermögens gehört bekanntlich einer kleinen Minderheit) mit dem Verkauf von Waffen, dem Raub von Rohstoffen und dem Wiederaufbau eines Landes viel Geld verdienen kann.

Mit dem, was ich hier behaupte, stehe ich nicht alleine, und meine Wahrnehmung der Realität wird nicht von politischen Motiven, sondern von der Tatsache beeinflusst, dass ich in Deutschland lebe und damit zu dem Volk gehöre, dass von der Politik der deutschen Bundesregierung und der Folgen der Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Fundfunkanstalten betroffen ist. Schon das gibt mir das Recht zum Widerspruch, ohne das ich noch eine christliche oder humanistische Gesinnung anführen muss.

Dass „Werbung für Terrororganisationen strafbar sein muss“ ist jedenfalls dem öffentlichen Bekenntnis nach auch die Ansicht politischer Parteien wie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
siehe: https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/werbung-fuer-terrororganisationen-muss-strafbar-sein

Die CDU/CSU sollte bei solchen Forderungen aber beachten, dass die Medienvertreter mit ihrer „Sympathiewerbung“ für Terrororganisationen doch offensichtlich nur die Politik der deutschen Bundesregierung umgesetzt haben, und der Schuss solcher Forderungen deshalb nach Hinten losgehen kann.

CDU und CSU sollten sich jedenfalls fragen, ob eine Außenpolitik, die auf ein ganzes Netz von Lügen und Sympathien für Terroristen aufgebaut ist, ihnen nicht endgültig das Recht genommen hat, in ihrem Parteinamen das „C“ für „christlich“ zu führen. Ich glaube nicht, dass der Begründer des Christentums Heuchlern und notorischen Lügnern, Feiglingen und Räubern, die anderen Menschen die Hölle auf Erden bereiten, das Paradies im Himmel versprochen hat.

In dieser Anzeige ist jedenfalls von Formen der „Werbung“ für Terroristen die Rede, die meiner Überzeugung nach auch nach aktueller Rechtslage schon strafbar sein müssen.

II.

Ich möchte in dem hier gegebenen Kontext zunächst ausdrücklich auf den Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH vom 16.5.2007 – BGH AK 6/07 und StB 3/07 verweisen, dem sich insbesondere auch folgende Leitsätze entnehmen lassen (Zitat):

„2. Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. (Bearbeiter)

Die Werbung kann sich sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst. (Bearbeiter)
Nicht mehr ausreichend für eine Werbung um Mitglieder oder Unterstützer sind das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer zu Gunsten einer konkreten Organisation gewinnen will. (Bearbeiter)
Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine um Mitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen, so macht er sich nur dann nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumindest aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen will. Wer die Äußerung lediglich als fremde – gleichsam zu Informationszwecken – weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig. (Bearbeiter)“ (Zitat Ende)

Nach diesen Leitsätzen lauten die Kernfragen also:

Haben Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch ihre öffentlich ausgestrahlten Beiträge „gezielt Mitglieder oder Unterstützer einer konkreten Organisation gewinnen wollen“?

Oder haben diese Mitarbeiter zumindest „werbende Äußerungen eines anderen“ so weitergegeben, dass sie sich diese Werbung „zu eigen machten“ und als „eigenes werbendes Eintreten für die Vereinigung verstanden wissen“ wollten.

Die Beschuldigten werden sich sicherlich damit verteidigen wollen, dass sie durch ihre Beiträge in Rundfunk und Fernsehen doch keinesfalls „Mitglieder oder Unterstützer“ zu Gunsten einer konkreten Organisation gewinnen wollten, sondern – wenn überhaupt – nur ganz allgemein ihre Sympathien für alle Organisationen bekunden wollten, die sich in Syrien im Kampf gegen das „Assad-Regime“ mit „gemäßigten“ und „moderaten“ Aktionen zur Wehr setzen wollten.

Dass aber Straftaten, die von den Katalogen der § 129 a Abs. 1 – 3 StGB oder auch der §§ 6 ff. VStGB erfasst werden, nichts mit „gemäßigten“ oder „moderaten“ Aktionen „gemäßigter“ oder „moderater“ „Rebellen“ oder „Oppositioneller“ gemein haben, bedarf sicherlich keiner Vertiefung.

Aufzuklären ist also lediglich, wie denn konkret diese „Oppositionspolitik“ aussieht, die die Vereinigungen, praktizieren die dem „Assad-Regime“ in Syrien seit Jahren „Widerstand leisten“, und ob die damit verbundenen Handlungen wirklich noch als „moderat“ gedeutet und gerechtfertigt werden können oder ob diese Handlungen in Wahrheit nicht im Wesentlichen deckungsgleich mit den schweren Straftaten sind, die von den Katalogen der § 129 a Abs. 1 – 3 StGB erfasst werden.

Sodann stellt sich nur noch die Frage, ob von den hier Beschuldigten nicht zumindest billigend in Kauf genommen wurde und wird, dass die permanente öffentliche „Sympathiewerbung“ für diese – wie ich behaupte: terroristischen – Vereinigungen in Syrien, die zumindest über das Internet im In- und Ausland zur Kenntnis genommen werden kann, eben auch dazu führen muss, dass im In- und Ausland lebende Personen sich „mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen“ möchten oder bei diesen doch zumindest die „Bereitschaft wecken“, die „Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern.“

Aus meiner Sicht ist diese propagandistische Unterstützung für die Fortsetzung der Terrorakte in Syrien mindestens so wichtig gewesen wie die Lieferung von Fahrzeugen, Waffen, Geld, medizinischer Versorgung und sonstiger logistischer Unterstützung für die dortigen Terroristen.

Delikat wird die ganze Angelegenheit, wenn ausweislich des Beschlusses des BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16 auch der BGH davon ausgeht, dass sogar die deutsche Bundesregierung die „gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppen unterstützt“, wenn es in diesem Beschluss u.a. heißt (Zitat):

„4. Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen. (Bearbeiter)

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt. Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird. (Bearbeiter)“ (Zitat Ende)

Damit ist sogar rechtskräftig und so offiziell es nur geht festgestellt, dass die Bundesregierung angeblich „gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt“.

Ob das nur „gemäßigte“ Kämpfer sind, das müsste freilich aufgeklärt werden. Für das Ansehen der Bundesregierung – die auf Grund ihrer Nachrichtendienste doch wesentlich besser informiert sein muss als jeder Durchschnittsbürger bzw. jedes Nichtmitglied der Bundesregierung – bleibt zu hoffen, dass es in Syrien überhaupt solche „gemäßigten Oppositionsgruppen“ gibt.

Denn andernfalls würde durch den vorgenannten BGH-Beschluss vom 6.4.2017 nicht die Realität beschrieben, sondern – auf Grund welcher (politischen) Rücksichtnahme auch immer – bloß eine Lüge der Bundesregierung verteidigt, damit die völkerrechtswidrige Intervention des Bundesregierung nicht auch noch den Anschein einer (gleichsam über dem Völkerrecht schwebenden) höheren Legitimation einer dem Gebot der Menschlichkeit und Nächstenliebe verpflichteten Intervention zu Gunsten grausam unterdrückter „gemäßigter“, ja vielleicht sogar herzensguter und lieber Oppositioneller verliert.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich anmerken, dass meiner Ansicht nach nichts davon zu halten ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 a StGB so eng gefasst werden, dass selbst die massivste mediale Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen im Ausland als noch straflos durchgehen kann, solange diese eben nicht „gezielt Mitglieder oder Unterstützer zu Gunsten einer konkreten Organisation“ gewinnen will.

Denn mit diesen Einschränkungen wird jeder straflos gestellt, der (angeblich) nicht „gezielt“, sondern durch seine permanente Sympathiewerbung „bloß ganz allgemein“ einen möglichst fruchtbaren Resonanzboden für eine größere Mitglieder- und Unterstützerszene der terroristischen Vereinigungen in Syrien schaffen möchte und auch schafft.

Welches geistige Gift ist denn gefährlicher? Die konkrete gezielte Werbung um Mitglieder und Unterstützer in wenigen Einzelfällen oder die flächendeckende mediale Sympathiebekundung und Botschaft durch alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dass das „Assad-Regime“ böse ist und deshalb alle Vertreter dieses „Regimes“ (Armeeangehörige, Polizisten etc.) „von bewaffneten, zum großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden“ dürfen?

Mit einer solchen medialen Propaganda wird doch allen Menschen, gerade auch jungen Menschen mit geringerem Bildungsniveau, die sich sicherlich leichter manipulieren lassen als reifere und besser informierte Zeitgenossen, der Eindruck vermittelt, dass der „Krieg“ gegen das „Assad-Regime“ – der zwangsläufig alle „kriegerischen Mittel“ und das mit ihnen verbundene Unrecht einschließen muss – doch in jeder Hinsicht gerechtfertigt, ja sogar „gut und gerecht“ ist und dass es deshalb auch nur eine gute Sache sein kann, wenn man sich diesen Oppositionsgruppen in Syrien anschließt.

Diese „Dauerwerbesendung“ für bewaffneten „Widerstand“ in Syrien muss und kann doch in der Folge bei den Menschen, die sich davon berühren lassen, nur noch die Gefahr begründen und steigern, dass sich diese Menschen schließlich fragen: „Ja, wo finde ich denn jemanden, der gezielt nach Mitgliedern und Unterstützern dieser „Oppositionsgruppen“ sucht? Ich wollte ja schon immer mal ein wenig Abenteuer erleben und Krieg spielen, und wenn ich in Syrien auf Soldaten und Polizisten des bösen Assad schieße, weil der seine eigene Energiepolitik machen möchte, dann macht mich das für die Fernsehmacher in Deutschland sogar zu einem heldenhaften Oppositionellen, weil ich mich dem Regime von Assad widersetze.“

So oder so ähnlich müssen doch die Gedanken eines Menschen aussehen, der die Dauersympathiewerbung für „oppositionelle“ bewaffnete Gruppen in Syrien, die dort zu „kriegerischen Mitteln“ – genauer: zu Terrorakten aller Art – greifen, ernst nimmt.

Und ein Syrer, der irgendwann einfach keine Lust mehr an diesen Kriegsspielen hat, der weiß, dass er dann immer noch nach Deutschland kommen kann, um sich von den Traumata seiner eigenen Kriegsgreuel erholen zu können.

Zwar mag sich jeder Bürger fragen, welches redliche Motiv ein „Syrer“ denn überhaupt haben könnte, bei seiner Einreise nach Deutschland seinen Pass wegzuschmeißen, wenn er in Syrien doch nur ein Opfer von Krieg und Terror bzw. des „Assad-Regimes“ oder doch nur ein Mitglied gemäßigter Oppositioneller war. Aber diese Verwunderung ändert nichts an der Tatsache, dass die deutsche Bundesregierung sich nicht daran gehindert sah, tausende „Flüchtlinge“ – die sich jedenfalls als Syrer ausgaben – auch ohne Legitimationspapiere ins Land zu lassen. Dumm nur, dass in Syrien auf Seiten der „Oppositionellen“ Söldner aus ca. 80 Staaten „gekämpft“ haben sollen (was sich aus den nachfolgend genannten Quellen ergibt).

Damit schließt sich gewissermaßen der Kreis: Die deutschen Medien finden es gut, wenn Du in Syrien auf Vertreter des „Assad-Regimes“ schießt. Und wenn Dir dieser Kampf keinen Spaß mehr macht, dann schmeiß doch einfach Deinen Pass weg, damit Du in Deutschland ohne Furcht vor Strafe leben und Deine Wunden lecken kannst. Deutschland ist ja ein so nettes Land. Danke Merkel!

Von dem „Phänomen“, das die Bundesregierung auch in dem Kontext der sog. „Flüchtlingswelle“ geltendes Recht außer Kraft gesetzt hat, sind alle Menschen in diesem Land betroffen, nicht nur wegen der Terrorakte einzelner „Flüchtlinge“ auf deutschem Boden in der jüngsten Zeit. Immer mehr Menschen erfassen, welche inneren Sicherheitsrisiken damit verbunden sind, wenn eine gewählte Regierung geltendes Recht willkürlich einfach außer Vollzug setzt.

Diese Problematik ist nicht direkt Gegenstand dieser Strafanzeige und ist auch schon in unzähligen Ausätzen und Büchern thematisiert worden (siehe u.a. auch: Depenheuer/Grabenwarter: Der Staat in der Flüchtlingskrise: Zwischen gutem Willen und geltendem Recht (Schönburger Schriften zu Recht und Staat)).

Aber es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass die Intervention der Bundesregierung in Syrien völkerrechtswidrig ist und die Menschen in diesem Land ein Recht haben zu erfahren, warum die deutsche Bundesregierung überhaupt dort interveniert hat, warum die Bundesregierung nie die wahren Ursachen für den in Syrien aufgekommenen Konflikt benennt (Wer verfolgt dort welche Interessen?) und warum die Bundesregierung damit zugleich nie die wahren Gründe für die großen Flüchtlingswellen aus Syrien (und anderen Ländern) thematisiert hat.

Wenn die Geltung des geschriebenen, vom Gesetzgeber beschlossenen Rechts, insbesondere auch die des Strafrechts, nur noch von politischen Zweckmäßigkeitserwägungen der aktuellen Bundesregierung, ihr ergebenen Opportunisten und ihrer „politischen Partner“ abhängt, dann ist es tot und nur noch ein unverbindlicher Witz. Aber wenn das Volk nicht mehr an das Recht glauben kann, eben weil die „Eliten“ sich in Wahrheit offensichtlich selbst nicht an das Recht halten, sondern nur noch so tun, damit das Volk sich auch daran hält, dann wird das früher oder später zu einer handfesten Krise führen.

Die Geltung des Völkerrechts darf jedenfalls nicht davon abhängen, ob die USA dem Völkerrecht Beachtung schenken oder nicht und ob Regierungen wie die deutsche Bundesregierung sich der Außenpolitik der USA bedingungslos anschließen möchten oder nicht und dabei auch über alles hinwegsehen können, was das Völkerrecht und Völkerstrafrecht untersagen.

Natürlich wäre es – auch wegen der Regelung der §§ 147 GVG – unrealistisch zu vermuten, dass auf Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften kein politischer Druck ausgeübt werden kann, aber solche Einflussnahmen haben ihre juristische Grenze bekanntlich dort, wo das Strafrecht zwingend die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt.

Bei dieser Strafanzeige möchte ich also davon ausgehen, dass die Strafverfolgungsbehörden von der Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Strafrechts ausgehen und sich jede politische Einflussnahme verbitten.

III.

Mit dieser Strafanzeige möchte ich – wie gesagt – jeden einzelnen Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich ihrer Intendanten sowie alle Aufsicht führenden Mitglieder der Verwaltungs- und Rundfunkräte dieser Anstalten wegen der hier thematisierten Propaganda zur Rechenschaft ziehen lassen.

Bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sollte ein besonderes Interesse auf der Frage liegen, wer diese terroristischen Mörderbanden durch den Ankauf ihrer selbstverherrlichenden Videos, die in den deutschen „Nachrichten“-Sendungen dann ohne Hinweis auf ihre Entstehung als „Nachrichten“ verkauft worden sind, auch noch finanziell unterstützt hat.

Oder ist es nicht strafbar, Terroristen und ihre Unterstützer direkt finanziell zu unterstützen, auch zu dem Zweck, dass sie ihre Terrorpropaganda-Videos weiter produzieren und an Vertreter westlicher Medien verkaufen können?

Denn es ist für jeden redlichen Bürger vollkommen unerträglich, wenn solche Terroristen, die von deutschen Strafgerichten für ihre Zugehörigkeit zu solchen terroristischen Vereinigungen in Syrien und ihre schweren Straftaten dort bereits wiederholt abgeurteilt worden sind, von deutschen (angeblich „seriösen“) Medien dessen ungeachtet über Jahre hinweg in vollkommener Verzerrung der Realität als „gemäßigte“ „Rebellen“ oder „Oppositionelle“ geadelt worden sind.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf den höchst lesenswerten Beschluss des BGH vom 6.4.2017 zu AZ. 3 StR 326/16 erinnert (s.o.).

Gleicher Ansicht sind insbesondere auch Autoren zahlreicher Aufsätze und Bücher, so u.a. auch Kellermann/Klinkhammer/Bräutigam in „Die Macht um Acht: der Faktor Tagesschau“ (dort u.a. auf Seite 64), die in dieser Propaganda ebenfalls eine „journalistische Unterstützung von Terroristen“ ausmachen.

Es ist offenbar sogar so, dass sich die Terroristen für so viel herzlich Unterstützung dann zuweilen auch noch öffentlich bedanken können und möchten und es dann auch tun, wie ein Dankschreiben der „Al-Nusra-Front“ beweist, das auf der Webseite „Die Propagandaschau“ unter dem Link

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/04/01/dankschreiben-der-al-nusra-front-fuer-jahrelange-westliche-unterstuetzung/#more-31715

abrufbar ist. Dieser Text war zwar nur ein „Aprilscherz“, aber es wäre wirklich mal an der Zeit, dass sich die islamistischen Terroristen für die freundliche Unterstützung der „Kuffar“ bedanken, also insbesondere bei al-Jazeera, dem Emir von Katar, BBC, CNN und New York Times sowie auch bei ARD und ZDF und dem deutschen BND.

Wenn Terroristen auf diesem Wege aller Welt beweisen (würden) , dass sie die Bedeutung des Wortes „Dankbarkeit“ noch kennen, dann mag den Verantwortlichen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vielleicht das Herz aufgehen. Redliche Bürger könnten angesichts einer solchen Dekadenz und Niedertracht in den sog. „Leitmedien“ aber nur noch Brechreiz empfinden.

Es gibt mittlerweile sicherlich hunderte oder tausende Fundstellen zu dieser „Sympathiewerbung“ für terroristische Vereinigungen“, die auch ein Staatsanwalt nur zu „googeln“ braucht. Mit diesen Fundstellen kann man ganze Buchregale füllen, und eine Staatsanwaltschaft sollte diese Regale auch endlich mit solchen Quellen füllen und diese Quellen auswerten, da ein einzelner Mensch sie kaum noch „nebenher“ bzw. neben seinen sonstigen beruflichen Pflichten bewältigen und zu einer Strafanzeige verarbeiten kann.
Es mangelt also gerade nicht an „konkreten Anknüpfungspunkten“ für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen. Das Problem dürfte eher darin bestehen, die vorhandenen Quellen vollständigen zu erfassen und auszuwerten und allen Verantwortlichen entsprechend zuzuordnen.

Es gibt also genug konkrete mediale Beispiele, die die Einleitung umfassender Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft rechtfertigen.
Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen.

Schon das googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen:

Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

(Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:
http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

16.

(Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

17.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

18.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

19.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:
http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

20.

Benötigen Sie noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Bürger auch noch zur Zahlung von GEZ-/Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte.

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Solche Anzeigen können also nicht damit erledigt werden, dass bloß „Verschwörungstheorien“ verbreitet werden sollen.

Ich glaube an jede Theorie, die sich schlüssig beweisen lässt, und die Subsumtion von Sachverhalten unter die Tatbestände des StGB und VStGB hängt nicht davon ab, dass die Täter nicht auf Grund oder im Rahmen „einer Verschwörung“, sondern nur auf Grund ihres Opportunismus, ihrer Gier nach super bezahlten Jobs und sonstigen Pfründen, ihrer Mitgliedschaft in transatlantischen oder freimaurerischen Organisationen gehandelt haben.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw. regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

21.

Angesichts dieser unfassbaren Propaganda, die schon aus der oben wiedergegebenen kleinen Auswahl an Fundstellen deutlich wird, erhebt sich im Grunde nur noch die Frage, warum wegen dieser massiven öffentlichen Kampagne für Terrorvereinigungen und Terrorismus in Syrien bislang – soweit bekannt – noch nicht einmal gegen die dafür Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Sender ermittelt worden ist. Man könnte denken: „Ist das „systemimmanente Strafvereitelung“ oder schlicht parteipolitisch motivierte Blindheit für den vollständigen moralischen Zerfall der verantwortlichen Eliten in diesem Land?“, wenn nicht schon die Regelung § 129 b StGB einen konkreten Hinweis liefern würde:

Diesseits wird die Regelung des § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB angesichts der Tatsache, dass die mediale Hetze gegen den syrischen Staat sicherlich nicht ohne Wissen und Wollen der deutschen Bundesregierung möglich war, für eine rechtsstaatliche Katastrophe gehalten.

In § 129 b Abs. 1 StGB heißt es (Zitat):

„(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.“

Die Regelung des § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB führt somit dazu, dass alle Handlungen schwersten kriminellen Unrechts, die in den Katalog der §§ 129 und 129 a StGB fallen, für den Fall, dass sich auf eine Vereinigung „außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ – wie dies bei Syrien der Fall ist – beziehen, nur dann verfolgt werden können, wenn der Bundesminister der Justiz dazu ermächtigt.

Wenn wir an dieser Stelle die richtige Frage stellen, dann beantwortet sich von selbst, warum der Bundesminister der Justiz wohl nie eine Ermächtigung nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB erteilen wird, wenn Strafanzeigen wie diese hier darauf abzielen, alle Vertreter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (Redakteure, Nachrichtensprecher, Verwaltungs- und Rundfunkräte etc.) dafür verantwortlich zu machen, dass sie für die terroristischen Vereinigungen – bei angemessener Würdigung der Realität – nicht nur um Sympathien geworben oder um Mitglieder oder Unterstützer geworben haben – , sondern den ganzen Terror in Syrien offensichtlich überhaupt erst möglich gemacht haben, indem sie ihn von Anfang an als gerechtfertigten Widerstand gegen das Unrechts-„Regime“ des Staatspräsidenten Baschar Hafiz al-Assad Assad ausgegeben haben.

Was wäre wohl geschehen, wenn die deutsche Bundeskanzlerin bzw. die deutsche Bundesregierung auch nur ein einziges Mal öffentlich gegen die Verharmlosung terroristischer Vereinigungen und deren Taten in Syrien in der Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Stellung bezogen hätte?

Was wäre in Deutschland – nicht nur in der medialen Welt – los, wenn der Terror der RAF, der bei Weitem nicht ein solches Ausmaß hatte wie der von westlichen Mächten massiv unterstützte Terror in Syrien, von Medienvertretern auch nur ein einziges Mal derart verharmlost worden wäre? Fristlose Kündigungen und ein medialer Sturm der Entrüstung wären einer solchen Realitätsverzerrung sofort nachgefolgt. Diese Journalisten hätten nie mehr auch nur darauf hoffen dürfen, irgendwann in ihrem Leben noch einmal als Journalisten arbeiten zu können.

Schon die Einleitung solcher Ermittlungsverfahren hätte wahrscheinlich ausgereicht, um diese abstoßende Dauerpropaganda ein für allemal zu unterbinden. Es ist also offensichtlich, dass nicht einmal das politisch gewollt war.

Gilt also die Formel: „Terror im Ausland ist gut, wenn er Interessen der westlichen „Werte“-Gemeinschaft entspricht, und er ist schlecht, wenn er diesen Interessen nicht entspricht.“?

Wenn das die Wahrheit wäre, dann ist der Rechtsstaat tot, weil die, die ihn in der Rechtspflege und in der Politik verteidigen sollten, ihn – aus welchen Gründen auch immer – vollkommen aufgegeben haben und ihre Unfähigkeit nur noch hinter Spielereien mit Begriffen verstecken, die Zusammenhänge und Verantwortlichkeiten nur noch verdecken sollen, jedenfalls solange das politisch opportun erscheint.

IV.

Hinsichtlich der Frage, ob es strafbar ist, „Terroristen“ bzw. terroristische Vereinigungen durch öffentlich-rechtliche Propaganda zu „unterstützen“, sei ergänzend zu den obigen Ausführungen noch auf die folgenden Zusammenhänge und Besonderheit hingewiesen, da die Frage der Strafbarkeit nicht nur im Rahmen der Normen des StGB zu klären ist. Und es ist wohl höchste Zeit, dass sich eine Staatsanwaltschaft mal intensiv mit diesen Fragen befasst.

1.

Der Wortlaut der §§ 129 a und 129 b StGB muss an dieser Stelle nicht wiederholt werden.

Wir halten an dieser Stelle einfach fest: Es ist nach geltendem Strafrecht strafbar, terroristische Vereinigungen im Ausland zu „unterstützen“.

Was bedeutet denn nun „unterstützen“?!

Der StGB-Kommentar von Fischer, § 129 a Randnummer (Rn) 2, verweist zu dem Begriff des „Unterstützens“ im Sinne von § 129 a Abs. 5 StGB auf seinen Kommentar zu § 129 Rn 25 ff. Dort heißt es dann ab Rn 30 (Zitat):

„Unterstützen ist nach hM eine zur Täterschaft verselbständige Beihilfe zur Mitgliedschaft … eines Nichtmitglieds…. Es reicht nicht schon jede als Förderung gemeinte Handlung, andererseits ist nicht vorausgesetzt, dass der von dem Unterstützungstäter beabsichtigte Erfolgt eintritt ….Die Handlung muss für die Vereinigung objektiv nützlich sein, auch wenn ein messbarer Nutzen nicht eintritt…. Tatbestandsmäßig ist nur eine Handlung, die als Förderung, Stärkung oder Absicherung des spezifischen Gefährdungspotentials der kriminalen Vereinigung wirksam und der Organisation vorteilhaft ist (vgl. BGH 20, 90; 29, 101; 32, 244, 33, 17; NJW 88, 1677 f.), gleichgültig, ob diese den Vorteil tatsächlich nutzt…. Unterstützen ist damit „jedes Tätigwerden, dass die innere Organisation und den Zusammenhalt der Organisation unmittelbar fördert, der Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt“ (BGH 54, 69, 117 (=NJW 09, 3448, 3462). Die Unterstützung kann auch die Tätigkeit oder den Zweck der Vereinigung betreffen; sie muss aber auf die Förderung der Organisation als solcher gerichtet sein. Soweit der BGH als Unterstützen auch solche Handlungen angesehen hat, die der Sache nach als Sympathiewerbung anzusehen waren, hat er hieran im Hinblick auf die Änderung durch § 34. StÄG nicht festgehalten (BGH 51, 345, 348ff.; vgl. oben 25)….“

Die öffentlich-rechtlichen Redakteure etc. betreiben m.E. – wie bereits gesagt – weit mehr als bloß „Sympathiewerbung“, wenn sie gerade auch Terroristen, die eindeutig als solche erkennbar und insbesondere auch der deutschen Rechtspflege als solche bekannt sind, permanent als „Rebellen“ etc. verharmlosen und damit ihr wahres Treiben vor der Öffentlichkeit verdecken. Sie verhindern gezielt, dass die deutsche Öffentlichkeit von dem wahren Treiben dieser Mörderbanden auch nur erfährt und gegen die Unterstützung dieser „Rebellen“ – sogar durch die bundesdeutsche Regierung – Sturm läuft.

Wenn diesen Terroristen auch noch Gelder für selbstproduziertes Propagandamaterial zugeschoben werden (dazu gibt es Nachweise, so auch aufgearbeitet in: Die Macht um Acht – Der Faktor Tagesschau), dann ist das sogar eine finanzielle, aus GEZ-Geldern finanzierte (!!) Zuwendung an diese Terroristen. Für Terroristen ein tolles Geschäftsmodell: Geldverdienen mit Videos über selbst inszeniertes Elend – Schießen und Töten vor der Kamera. Das Geschäft mit selbst inszenierten „Snuff“-Videos ist also gesellschaftsfähig geworden. Das ist also der Stoff, aus dem „Nachrichten“ (auch) sind.

Von daher muss ermittelt werden, wann genau von wem und zu welchem Preis welche Videos, die von Mitgliedern bzw. Unterstützen der terroristischen Vereinigungen – offenbar gezielt – insbesondere auch für westliche Nachrichtendienste produziert worden sind, angekauft worden sind.

Anders gefragt:

In welchem Zeitraum sind dafür Mittel aus dem Etat der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten freigegeben worden? Wer hat diese Mittel beantragt und wer hat sie freigegeben? Und wer hat dann entschieden, dass diese Videos dem deutschen Publikum als seriöse „Informationsquellen“ „verkauft“ werden?

Diese Fragen müssen sich beantworten lassen, da wohl nicht davon auszugehen ist, dass es „Schwarze Kassen“ für den Ankauf dieser Videos gab oder der Ankauf ausschließlich aus dem Etat von Nachrichtendiensten geleistet worden ist, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Videos dann gem. den Vorgaben dieser Nachrichtendienste und ihrer Auftraggeber verbreiten können.

2.

Wer einem Mörder während der Ausführung seiner (konkreten) Tat zuruft „Sehr schön, mach weiter so.“, der darf sich vor Gericht wegen Beihilfe zu einer Mordtat verantworten. Und wer den Mordtaten ganzer Hundertschaften von gekauften Terroristenbanden in den Leitmedien über Jahre hinweg – „pauschal“ zu allen bereits ausgeführten und noch auszuführenden Mord- und sonstigen Straftaten – propagandistische Sympathie in dem Sinne „Sehr schön, macht weiter so, Ihr aufbegehrenden James-Dean-„Rebellen“ übermittelt, der muss keine Strafe fürchten und darf beim NDR und anderen Sendern auf eine gutbezahlte Karriere vertrauen?

§ 27 Abs. 1 StGB hat bekanntlich folgenden Wortlaut (Zitat):

„Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“

Auch jeder juristische Laie, also auch jeder „Journalist“ kann sich problemlos darüber informieren, was eine „Beihilfe“ i.S. des StGB ist. Wer sich als juristischer Laie keinen StGB-Kommentar kaufen oder die für die Praxis der Rechtspflege maßgebliche Rechtsprechung des BGH studieren möchte, der braucht den Begriff der strafrechtlichen Beihilfe nur zu googeln, und er wird sich u.a. bei Wikipedia wie folgt informieren können:

„Für die Beihilfehandlung soll dabei nach überwiegender Ansicht jede Handlung des Gehilfen ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.
Die Beihilfehandlung kann in unterschiedlicher Form geschehen, z. B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Umstritten ist, ob psychische Beihilfe auch durch Bestärkung des Tatentschlusses geleistet werden kann. Die herrschende Meinung bejaht die Möglichkeit einer psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses, wenn dadurch bei einem ansonsten fest zur Tat Entschlossenen bestimmte Hemmungen beseitigt oder Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden.[5] Im Schrifttum wird eine solche Form der Unterstützung teils abgelehnt, da sich die Beihilfe im Unterschied zur Anstiftung nicht auf die Beeinflussung des Täters, sondern auf die Gestaltung der Tat beziehen müsse. Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird.“

Ist die im Inland geleistete Beihilfe zu schwersten Verbrechen (Mord, Raub, Erpressung etc.) im (syrischen) Ausland strafbar?

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Hinblick auf die Straftatbestände des StGB bekanntlich die Vorschriften der §§ 3 – 9 StGB zum räumlichen Geltungsbereich des StGB zu beachten.

Eine solche Strafbarkeit ist nach § 9 StGB (Ort der Tat) aber durchaus zu bejahen (Zitat)

„(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.“ (Anmerkung: „Beihilfe“ ist eine solche „Teilnahme“).

Straftaten wie Mord etc. sind auch auf syrischem Staatsgebiet strafbar bzw. „mit Strafe bedroht“, auch wenn erhebliche Anstrengungen unternommen werden, die „Rebellen“ dort vor den strafrechtlichen Folgen ihres Tuns in Schutz zu nehmen, so dass es auf den letzten Halbsatz in § 9 Abs. 2 S. 2 StGB sicherlich nicht mehr ankommt.

Außerhalb des Spektrums des StGB, also insbesondere der §§ 129 a ff. StGB ist ja auch zu beachten, dass in dem hier gegebenen Kontext auch eine Strafbarkeit nach dem (deutschen) Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Betracht kommt.

Der räumliche Geltungsbereich des VStGB kann gem. § 1 VStGB problemlos auch für Beihilfehandlungen im Inland bejaht werden, die sich auf Verbrechen nach dem VStGB beziehen, denn das Völkerstrafrecht greift sogar dann, wenn die Tat keinen Bezug zum Inland aufweist.

Die hier zum Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs gemachte Propaganda ist aber „im Inland“ produziert und gesendet worden.

Wortlaut des § 1 VStGB (Zitat):

„Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.“

Wer sich die Kataloge der §§ 7 – 12 VStGB ansieht, der kann unschwer feststellen, dass die Straftaten, die in Syrien durch terroristische Vereinigungen begangen worden sind, wohl alle der dort genannten Tatbestände ausfüllen dürften:

§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist es gem. § 13 VStGB unter den dort genannten Voraussetzungen auch (immer noch) strafbar, einen Angriffskrieg zu führen bzw. zu planen, vorzubereiten und einzuleiten (Zitat):

㤠13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.“

Die deutsche Bundesregierung wird sicherlich – wenn ihre Mitglieder noch Herr ihrer Entschlüsse waren – in der Lage gewesen sein, das politische Handeln der Bundesrepublik Deutschland „zu kontrollieren“ und „zu lenken“, soweit es ihre Außenpolitik zu Syrien und ihre Entscheidung betrifft, dort – ohne UN-Mandant und gegen den Willen der syrischen Regierung – auch militärisch zu intervenieren.

Diese „Politik“ verstößt ganz offensichtlich gegen die Charta der Vereinten Nationen, insbes. auch gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (Zitat):
„(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Und so bitter es vielleicht auch für den Bundesminister der Justiz sein mag. Sein Privileg nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB gilt für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht.

3.

§ 357 StGB mag zwar in der Praxis der Rechtspflege eine „fasst vergessene Norm“ sein (so RA Dr. Sebastian T. Vogel in: § 357 StGB – die (fast) vergessene Norm oder: Zur Restriktion des Merkmals des Geschehenlassens im Sinne von § 357 Abs. 1 Var. 3 StGB, veröffentlicht in HRRS Juni 2016 (300 ff.)).

Wenn die öffentlich-rechtlichen Sender insbesondere im Kontext der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Gebührenforderungen stets ihre „öffentlich-rechtliche“ und damit hoheitliche Organisationsform betonen, dann sollte endlich einmal geklärt werden, ob die Handlungen und Unterlassungen ihrer Intendanten, Verwaltungs- und Rundfunkräte, die die hier kritisierte Propaganda jahrelang – trotz massenhafter Programmbeschwerden – auf Grund ihrer Untätigkeit ganz offensichtlich (zumindest) einfach weiterhin geduldet haben bzw. „geschehen ließen“, nicht von den Tatbeständen des § 357 StGB erfasst werden.

Oder genießen die Inhaber dieser Ämter eine Art politisch gewollter Immunität, weil sie mit ihrer Propaganda doch nur den Willen der Bundesregierung vollzogen haben, die Grundvoraussetzung für eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung für die Realisierung ihrer außenpolitischen Ziele in Syrien zu schaffen?

Das öffentlich-rechtliche Fernsehen als Erfüllungsgehilfe von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch?

Das deutsche Volk hat die Bundesregierung jedenfalls nie dazu ermächtigt, in seinem Namen gegen das Völkerstrafgesetzbuch zu verstoßen und in Syrien Krieg zu spielen, damit einige „Global-Player“ dort ihren neuesten Raubzug durchsetzen können und der Terror irgendwann auf die Menschen hier zurückfällt.

V.

Wenn die Ermittlungen von einer anderen Staatsanwaltschaft übernommen werden, die zentral alle vergleichbaren Fälle an sich gezogen hat, dann wird um Mitteilung bzw. Abgabenachricht gebeten.

Im Hinblick auf die hier in Betracht kommenden Sanktionen sollte im Strafverfahren insbesondere auch auf die Rechtsfolge des § 129 a Abs. VIII StGB hingewirkt werden.
Denn Menschen, die einen solchen, offenbar bloß den Interessen einer globalen Finanzmafia geschuldeten Terror in Syrien gleichsam als „5. Kolonne“ unredlicher Interessengruppen und Interessen propagandistisch gefördert haben, haben sich auf Lebenszeit diskqualifiziert öffentliche Ämter zu bekleiden.

Zahlreiche Wissenschaftler haben wiederholt darauf hingewiesen, dass in Syrien in Wahrheit ganz andere Ziele verfolgt werden als das, die Welt von einem (weiteren) bösen „Despoten“ zu befreien, der es wagt sich US-amerikanischen imperialen Bestrebungen zu widersetzen.

Wer eine „Kurzversion“ zu den höchst wahrscheinlich wahren Hintergründen der gesamten Aggression gegen Syrien „lesen“ möchte, der braucht sich nur das Video unter folgendem Link anzusehen:

Es gibt unzählige Quellen und Personen, die – wie Dr. Daniele Ganser – die Ansicht vertreten, dass durch die Aggressionen gegen die syrische Regierung bloß energie- und geopolitische Ziele verfolgt werden.

Aber nochmals: das StGB fragt nicht nach den Zielen, die Mörder und ihre Gehilfen verfolgt haben, sondern nur danach, wie ihre Handlungen strafrechtlich zu bewerten sind.

Der letzter Anlass zu dieser Anzeige ergab sich – dies sei nebenbei angemerkt – durch meine Recherchen im Zusammenhang mit meinem Widerstand gegen den Zwang zur Zahlung der GEZ-Gebühr, mit dem diese Propaganda finanziert wird.

Dabei wurde mir endgültig bewusst, dass der Skandal, der Anlass und Gegenstand dieser Strafanzeige ist, nicht mit dem Widerstand gegen diese Zwangsgebühr aufhören darf. Denn mit dem bloßen Widerstand gegen eine GEZ-Gebühr wird der wahre Skandal des unverantwortlichen Treibens der öffentlich-rechtlichen Anstalten im Grunde nur auf einen Randaspekt reduziert, eben den, dass der Bürger auch noch dazu gezwungen wird, eine Propaganda zu finanzieren, die nur noch den Zweck verfolgt, ihn gem. politischen Vorgaben höchst lückenhaft und verzerrend zu „informieren“ und damit seine politische Willensbildung massiv zu manipulieren. Für solche Medien soll zahlen wer will.

Es ist jedenfalls an der Zeit, dass die hier angezeigten Medienvertreter endlich auch einmal ihre strafrechtliche Schuld „begleichen“.

Wenn Ihre Behörde nicht zuständig sein sollte, dann bitte ich darum, diese Strafanzeige an die zuständige(n) Strafverfolgungsbehörde(n) weiterzuleiten und mich entsprechend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt


Ergänzung meiner Strafanzeige vom 6.1.2018

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Strafanzeige vom 6.1.2018 gegen Mitarbeiter des NDR u.a.

wegen des Tatverdachts des gezielten Werbens um Mitglieder und Unterstützer zu Gunsten terroristischer Vereinigungen im Ausland gem. §§ 129 a Abs. 5, 129 b Satz 1 StGB und der Beihilfe zu Straftaten nach dem VStGB sowie wegen des Geschehenlassens solcher Straftaten gem. § 357 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

möchte ich höchst vorsorglich schon jetzt noch um folgende Ausführungen ergänzen:

Auch die Resolution 2249 des UNO-Sicherheitsrates gibt Deutschland kein Recht bzw. keine Rechtsgrundlage Krieg gegen Syrien zu führen.

Denn in dieser Resolution heißt es ausdrücklich (Zitat):
„Resolution 2249 (2015)
….verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618 (2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, …
erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,
fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein- richtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;
Die vorgenannte Resolution beinhaltet den Aufruf, den IS und andere Terrormilizen zu bekämpfen, stellt aber ausdrücklich klar, dass dieser Kampf in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und „insbesondere“ auch der UNO-Charta erfolgen muss.

Diese Forderung nach Einhaltung der UNO-Charta versteht sich im Grunde von selbst, denn die Bekämpfung des Terrorismus – und der Kräfte, die ihn fördern – darf gerade nicht zur Aushebelung der UNO-Charta führen.

Gegenteilige Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, die den Eindruck erwecken wollen, der Syrienkrieg sei ein legaler Krieg, weil er durch die UNO abgesegnet sei, sind somit irreführend, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass es für den Bundeswehreinsatz in Syrien gerade kein Mandat der UNO und somit auch keine Rechtsgrundlage gibt.

Erst Recht gab und gibt es keine Rechtsgrundlage für die massive mediale Verharmlosung und Unterstützung der terroristischen Vereinigungen, die in Syrien gegen Repräsentanten der syrischen Regierung gekämpft haben und ggf. immer noch kämpfen und dabei zahlreiche schwere Verbrechen begangen haben.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich an die Definition der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 zum Begriff der „Aggression“ erinnern. Dort heißt es unter Art. 3 lit. a (Zitat):
„Artikel 3
Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.“
Von daher ist es nach Auffassung der UNO-Generalversammlung ebenfalls eindeutig rechtswidrig, in irgendeiner Form „verdeckte Kriegsführung“ zu betreiben und sich in irgendeiner Form an der „Entsendung“ von Gruppen zu beteiligen, die in Syrien mit Waffengewalt gegen die syrische Regierung und ihre Repräsentanten kämpfen.

In dieser Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 wird unter Artikel 4 auch ausdrücklich klargestellt, dass die Aufzählung im (oben nur auszugsweise wiedergegebenen) Artikel 3 „keine erschöpfende Aufzahlung“ ist und dass der Sicherheitsrat feststellen kann, dass auch andere Handlungen nach den Bestimmungen der Charta eine Aggression darstellen.

Es bleibt zu hoffen, dass auf völkerrechtlicher Ebene einmal verbindlich festgestellt wird, dass bereits die massive mediale Verharmlosung oder sonstige Unterstützung völkerrechtswidriger Aggressionen eine „Aggression“ nach den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen ist, da eine völkerrechtswidrige militärische Intervention – wie die Geschichte lehrt – in dem Land des Aggressors stets massenmedial vorbereitet und gefördert worden ist. Ein Krieg ist also kaum ohne vorangehende und begleitende Kriegsrhetorik in den Massenmedien möglich.
„Artikel 5“ der Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 bedarf keines weiteren Kommentars, wenn es dort u.a. heißt (Zitat):
„1. Keine Überlegung irgendwelcher Art, sei sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.
2. Ein Angriffskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Eine Aggression führt zu völkerrechtlicher Verantwortlichkeit.“
Es kann somit dahinstehen, welche „Überlegungen“ einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung Ende 2015 dazu veranlasst haben, sich ohne Mandat der UNO und gegen den Willen der syrischen Regierung an dem Syrienkrieg zu beteiligen.
Folglich kann auch dahinstehen, welche „Überlegungen“ der Bundesregierung dazu führten, der medialen Verharmlosung terroristischer Vereinigungen in Syrien nicht öffentlich entgegen zu treten. Dieses Schweigen kann nur als Zustimmung verstanden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt


Ergänzung meiner Strafanzeige vom 6.1.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Hinblick meine Strafanzeige vom 6.1.2018 gegen Mitarbeiter des NDR u.a. bitte ich nunmehr um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem diese Anzeige von Ihnen bearbeitet wird.

Aus den genannten Gründen bezieht sich meine Strafanzeige auch ausdrücklich auf die § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) i.V. m. § 138 StGB und § 126 Abs. 1 StGB).

Mit freundlichen Grüßen

Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt

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