🔵 Die Krim-Brücke und das Asowsche Meer: 🔵 Direkte Fragen – konkrete Antworten – Russische Botschaft Wien

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 28.11.18

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🔵 Die Krim-Brücke und das Asowsche Meer:
🔵 Direkte Fragen – konkrete Antworten

Die jetzige ukrainische Führung, politisch und medial unterstützt durch bestimme westliche Sponsorenländer, versucht das Asowsche Meer und die Straße von Kertsch zu einem neuen internationalen Brennpunkt mit der Involvierung Russlands zu machen. Provokationen begannen bereits im März 2018 als der russische Fischkutter «Nord» von ukrainischen Grenzschützern illegal aufgebracht wurde (später von Kiew einfach beschlagnahmend und versteigert). Am 25. November 2018 kam es zu einer militärischen Provokation als drei Schiffe der ukrainischen Schwarzmeerflotte in die Gewässer Russlands absichtlich eingedrungen sind.

Das Vorgehen Kiews wird mit einigen rechtspolitischen Behauptungen begründet. In diesem Text werden wir konkrete Antworten auf diese Behauptungen geben. Wir werden Stellung zu folgenden Thesen nehmen:

🔹 Der Bau der Krim-Brücke ohne Zustimmung der Ukraine verstößе gegen das Völkerrecht und die Souveränität der Ukraine.

🔹 Die Straße von Kertsch sei international. Die Krim-Brücke beschränke die Freiheit der Schifffahrt.

🔹 Die Krim-Brücke verringere die Durchlässigkeit der Straße von Kertsch, indem sie die Ausmaße der Schiffe in der Höhe und Länge beschränkte.

🔹 Die Handlungen Russlands im Asowschen Meer verletzen das UN-Seerechtsübereinkommen aus dem Jahr 1982.

🔹 Russland missbrauche das Recht der Grenzkontrolle im Meeresgebiet Asow-Kertsch aus politischen Gründen.

🔹 Der Grenzkontrolle würden nur Schiffe unterzogen, welche mit ukrainischen Häfen arbeiten.

🔹 Die russischen Schiffe würden keiner Grenzkontrolle unterliegen.

🔹 Die Errichtung der Krim-Brücke füge der Meeresumwelt bedeutenden Schaden zu.

🔹 Russland erhöhe die militärische Präsenz im Asowschen Meer.

Die Antworten:

 Der Bau der Krim-Brücke ohne Zustimmung der Ukraine verstöße gegen das Völkerrecht und die Souveränität der Ukraine.

Seit der Wiedervereinigung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol mit der Russischen Föderation sind diese Gebiete ihr unveräußerlicher Bestandteil.

Seit März 2014 ist Russland der einzige Anrainerstaat an der Straße von Kertsch und übt dort seine Souveränität aus unter Berücksichtigung der übernommenen Verpflichtungen aufgrund des russisch-ukrainischen Vertrags über Zusammenarbeit und Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch aus dem Jahr 2003. Die Ukraine ist an der Straße von Kertsch kein Anrainerstaat mehr und hat deshalb keine aus diesem Status hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen.

In Ausübung seiner Souveränität, darunter auch zur Lösung der wirtschaftlichen und humanitären Probleme der Krim, beschloss Russland im April 2014 den Bau der Krim-Brücke, welche beide Küstengebiete verbindet. Vom Beginn der praktischen Verwirklichung des Projekts wurde die Ukraine offiziell im Jahr 2015 in Kenntnis gesetzt.

Früher teilten die Ukrainer die Ansicht der Notwendigkeit für die Errichtung einer Brücke und schlossen 2013 mit Russland sogar ein Regierungsabkommen über gemeinsame Handlungen zur Organisierung des Baues eines Transportüberganges über die Straße von Kertsch ab. Im Oktober 2014 kündigte Kiew jedoch dieses Abkommen aus politischen Gründen auf.

 Die Straße von Kertsch sei international. Die Krim-Brücke beschränke die Freiheit der Schifffahrt.

Die Straße von Kertsch war nie international im Sinne des Seerechtsübereinkommens der UNO aus dem Jahr 1982. Sie führt in das Asowsche Meer, welches historisch (als Erbe der UdSSR) ein Binnengewässer Russlands und der Ukraine darstellt. Deshalb kann es weder ein territoriales Meer, weder eine ausschließliche Wirtschaftszone noch Teile eines offenen Meeres haben, deren Vorhandensein bei der Ein- und Ausfahrt ein unbedingtes Merkmal einer internationalen Meeresstraße ist. Deshalb sind bei der Straße von Kertsch auch nicht anwendbar die Forderungen nach dem Recht der Transit- oder Zivildurchfahrt für ausländische Schiffe, welche für internationale Meeresstraßen verpflichtend sind.

Seit März 2014 nutzt die Ukraine, welche an der Straße von Kertsch kein Anrainerstaat mehr ist, ihr Durchfahrtsrecht für ihre Handelsschiffe, Kriegsschiffe (und anderen staatlichen Schiffe) gemäß dem Vertrag über Zusammenarbeit und Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch aus dem Jahr 2003. Dieses Recht gilt auch für ausländische Handelsschiffe, welche ukrainische Häfen anlaufen oder von diesen kommen. Kriegsschiffe (und andere staatliche Schiffe) von Drittländern können dies nur auf Einladung der Ukraine tun, welche vorher mit Russland abgestimmt sein muss. Spiegelgleiche Forderungen wirken auch bezüglich ausländischer Handels- und Kriegsschiffe, welche russische Häfen im Asowschen Meer ansteuern.

 Die Krim-Brücke verringere die Durchlässigkeit der Straße von Kertsch, indem sie die Ausmaße der Schiffe in der Höhe und Länge beschränkte.

Die Krim-Brücke ist so projektiert (soweit dies technisch möglich ist), um für die Schifffahrt keine Hindernisse zu schaffen. Die maximale Höhe der Joche über dem Meeresspiegel beträgt 35 Meter, was die Durchfahrt unter ihr der überwältigenden Mehrheit der Schiffe mit einem Tiefgang von bis zu acht Metern ermöglicht. Die zwei ukrainischen Haupthäfen im Asowschen Meer – Berdjansk und Mariupol – können im Prinzip keine Schiffe mit einem größeren Tiefgang aufnehmen.

Die Durchfahrt aller großvolumigen Schiffe durch die Straße von Kertsch erfolgt durch den Kertsch-Jenikale-Kanal. Unter Berücksichtigung seiner Tiefe (bis 9,3 Meter), seiner schwierigen navigatorischen und hydrometereologischen Bedingungen war die Durchfahrt durch diesen Kanal von Schiffen der Klasse „Panamax“ (Länge – bis 294 m, Breite – bis 32,3 m, Tiefgang – bis 12 m) auch bis zur Errichtung der Krim-Brücke höchst schwierig und erfolgte nur bei ihrer nicht vollen Beladung (um 30-40%).

Die Ukraine behauptet, dass Schiffe mit einer Länge von über 160 Metern nicht unter der Krim-Brücke durchfahren können, was vollständig von den gültigen Navigationsvorschriften in der Straße von Kertsch und der Statistik widerlegt wird. Unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen für die Fahrt durch den Kertsch-Jenikale-Kanal sind Schiffe mit einer Länge von bis zu 252 Metern zugelassen (in der „ukrainischen“ Periode betrug die erlaubte Länge maximal 215 Meter). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2018 durchfuhren den Kanal in Richtung ukrainischer Häfen oder aus diesen 162 Schiffe mit einer Länge von mehr als 160 Metern.

 Die Handlungen Russlands im Asowschen Meer verletzen das UN-Seerechtsübereinkommen aus dem Jahr 1982.

Die Rechtslage des Asowschen Meeres hat ihre Spezifik. Es ist ein Binnengewässer (Teil des souveränen Territoriums) Russlands und der Ukraine. Dieser Status ist festgelegt durch das gewöhnliche Völkerrecht und gültige russisch-ukrainische Verträge (Vertrag über die russisch-ukrainische Staatsgrenze 2003, Vertrag über Zusammenarbeit und Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch 2003). Die Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 (darunter über die Freiheit der Schifffahrt) sind für das Asowsche Meer nicht zutreffend.

Der Status des Asowschen Meeres als Binnengewässer, auf welches sich die Souveränität beider Anrainerstaaten erstreckt, geht auch hervor aus den allgemeinen Prinzipien der Rechtsnachfolge von Staaten hinsichtlich eines Territoriums. Das Russische Imperium und danach die UdSSR übten ununterbrochen ihre Souveränität im Asowschen Meer aus. Nach dem Zerfall der UdSSR behielt das Asowsche Meer durch die Rechtsnachfolge von zwei Staaten (Russland und Ukraine) bezüglich des Territoriums den Status eines Binnengewässers als historische Meerenge.

Die Zuerkennung des Status eines Binnengewässers an das Asowsche Meer wird bestätigt durch die internationale Gerichts- und Schiedsgerichtspraxis (Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs von 1992 im Streit zwischen El Salvador und Honduras bezüglich des Golfs von Fonseca; Entscheidung des Schiedsgerichts 2017 im Streit zwischen Kroatien und Slowenien bezüglich der Bucht von Piran).

Die internationale Staatengemeinschaft anerkennt den besonderen Status des Asowschen Meeres, welches von Russland und der Ukraine als Erbe der Sowjetunion übernommen wurde. Dies wird unter anderem auch von der Resolution des Europaparlaments 2018/2870 über das Asowsche Meer bestätigt.

Die Anerkennung dieses Status ist die Grundlage für eine konfliktfreie Zusammenarbeit zwischen Russland und der Ukraine im Asowschen Meer. Als positives Beispiel dafür kann die Russisch-Ukrainische Kommission zu Fragen des Fischfangs im Asowschen Meer dienen (gegründet 1993 durch ein bilaterales Abkommen, die letzte Sitzung fand vom 23. – 25. Oktober 2018 in Kiew statt), welche ihre Aktivitäten fortsetzt.

 Russland missbrauche das Recht der Grenzkontrolle im Meeresgebiet Asow-Kertsch aus politischen Gründen.

Jeder Staat kann in seinen inneren Gewässern Maßnahmen treffen zur Verhinderung von Übertretungen der Grenz-, Zoll-, Finanz-, Migrations- und Sanitärgesetze sowie -vorschriften, zur Wahrung der Sicherheit für die Verkehrs- und Wirtschaftsinfrastruktur und zum Schutz der Umwelt.

Alle aufgezählten Fälle können als Grundlage dienen für das Anhalten im Asowschen Meer von Handelsschiffen unter der Flagge jedes beliebigen Staates durch die russischen zuständigen Dienste zu deren Kontrolle. Die Behauptungen, dass unsere Inspektionen dem internationalen Seerecht widersprechen, entbehren der Grundlage. Das gleiche Recht hat die Ukraine.

In Entsprechung mit dem Gesetz „Über die Staatsgrenze der Russischen Föderation“ (1993) können die Grenzorgane Kontrollen von Transportmitteln und transportierten Frachten durchführen, um Verletzungen des Regimes der Staatsgrenze zu verhindern und zu unterbinden.

Der Grenzdienst des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) ist ermächtigt, auch Kontrollen der Fänge von biologischen Wasserressourcen im Meeresgebiet Asow-Kertsch durchzuführen, und zwar in Entsprechung mit den Bestimmungen, die von Russland und der Ukraine gemeinsam im Rahmen der Russisch-Ukrainischen Kommission zu Fragen des Fischfangs im Asowschen Meer festgelegt wurden.

Die vom Uferschutz des Grenzdienstes des FSB Russlands durchgeführten Kontrollen von Handels- und Fischfangschiffen im Asowschen Meer sind rechtmäßig und begründet. Die Kontrollprozeduren entsprechen dem Völkerrecht und der russischen Gesetzgebung. Ihre Intensität ist entsprechend dem Bedrohungsniveau, welches von Extremisten gegenüber Russland ausgeht (darunter auch von ukrainischen offiziellen Personen). Die seit Ende April 2018 zu beobachtende Zunahme der Zahl an Inspektionen ist hervorgerufen durch die Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Straße von Kertsch im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Teils der Krim-Brücke und durch die Notwendigkeit, rechtswidrige Handlungen ukrainischer Sicherheitskräfte zu unterbinden, welche unter Verletzung der gültigen bilateralen Abkommen über das Asowsche Meer im März 2018 das russische Zugnetzschiff „Nord“ aufgriffen.

Der Bedarf von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wird auch bekräftigt durch die erfolgten oder abgewendeten Sabotage- und Terroranschläge (konkret die Sprengung einer Stromleitung im Gebiet Cherson 2015 mit dem Ziel, die Krim „stromlos“ zu machen; der verhinderte Versuch im Juni 2016, in die Schifffahrtsrinne der Straße von Kertsch Stahlseile zu werfen).

 Der Grenzkontrolle würden nur Schiffe, welche mit ukrainischen Häfen arbeiten, unterzogen.

Trotz der Behauptungen der Opponenten haben die Handlungen unserer Grenzsoldaten keinen diskriminierenden Charakter. Die Kontrollen erfolgen in Entsprechung mit den russischen Gesetzen. Von allen Schiffen, welche von April bis Oktober 2018 kontrolliert wurden, fuhr fast die Hälfte russische Häfen an oder kam von solchen. Im genannten Zeitraum kam es nur zu drei Aufbringungen (das heißt Arretierungen) von Schiffen (alle Trawler unter der Flagge der Ukraine, zwei im Schwarzen Meer und einer im Asowschen Meer).

Die Anschuldigungen von vielstündigen oder sogar vieltägigen Anhaltungen von Schiffen im Asowschen Meer zu Kontrollzwecken sind erfunden. Von den im genannten Zeitraum durchgeführten 1.492 Inspektionen erfolgte die absolute Mehrheit (1.389 oder 93%) an den Anlegestellen bei der Einfahrt in die Straße von Kertsch aus dem Schwarzen oder Asowschen Meer zum Zeitpunkt der Formierung von Karawanen zur Durchfahrt der Schiffe durch den Kertsch-Jenikale-Kanal (verpflichtende Lotsenbegleitung, welche früher auch von der Ukraine praktiziert wurde). 772 Schiffe (52%) fuhren in oder kamen aus Häfen der Ukraine, 720 (48%) – in oder aus Häfen Russlands. Dieser Wert beinhaltet nicht die verpflichtenden Kontrollen der Schiffe bei der Durchführung der Grenzkontrolle in den russischen Häfen. Die Prozedur der eigentlichen Kontrolle dauerte in der Regel nicht länger als drei Stunden. Die längste (ein Einzelfall) dauerte fünf Stunden. Dies widerlegt die Informationen über Schiffsanhaltungen durch uns von bis zu einer Woche.

Der Zeitaufwand für die Durchfahrt durch die Straße von Kertsch steht nicht in Verbindung mit der Grenzkontrolle, sondern mit dem besonderen Regime für die Schifffahrt im Kertsch-Jenikale-Kanal. Dies ist bedingt durch seine spezifischen Ausmaße und schwierigen hydrometereologischen und navigatorischen Bedingungen. Diese besondere Ordnung, welche eine verpflichtende Lotsenbegleitung und die Bildung von Karawanen vorsieht, war auch vor der Errichtung der Krim-Brücke in Kraft, darunter auch, als die Navigationssteuerung im Kanal von der Ukraine durchgeführt wurde.

Im Asowschen Meer selbst wurden Schiffe zur Kontrolle höchst selten (103 Fälle) bei Vorhandensein von gewichtigen Gründen angehalten.

 Die russischen Schiffe würden keiner Grenzkontrolle unterliegen.

Vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober 2018 kontrollierte der Grenzschutzdienst des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) in der Straße von Kertsch und im Asowschen Meer 31 Schiffe unter der Flagge der Ukraine und 53 unter der Flagge Russlands. Unter der Flagge von Drittländern – 1.408 (davon 256 aus EU-Mitgliedsstaaten).

 Die Errichtung der Krim-Brücke füge der Meeresumwelt bedeutenden Schaden zu.

Vor dem Beginn der Bauarbeiten für die Krim-Brücke erfolgte eine umfassende Einschätzung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, deren Ergebnisse der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Es erfolgte ein regelmäßiges umfassendes Monitoring der Auswirkungen des Brückenbaus auf die Ökologie, welches auch während der Nutzung dieses Bauwerkes fortgesetzt werden wird.

Die Krim-Brücke hatte keine bedeutende Einwirkung auf die Umwelt des Meeres und seiner Küstenzone. Dabei erfolgen von der Russischen Föderation in jedem Fall Kompensationsmaßnahmen für die Beseitigung des Verlustes oder Schadens, welcher der Umwelt während des Baus und der Nutzung dieses Verkehrsübergangs zugefügt werden kann.

 Russland erhöhe die militärische Präsenz im Asowschen Meer.

Russland erhöht die militärische Präsenz im Asowschen Meer und in der Straße von Kertsch nicht. Russland hat keine Marinestützpunkte am Asowschen Meer. Die dort stationierten Kräfte und Mittel der Streitkräfte Russlands sind geringfügig und werden für den Schutz der Krim-Brücke eingesetzt.

Bild könnte enthalten: Meme, Text und im Freien

Hier noch eine teilweise GEGENPOSITION:

http://kremlin.ru/supplement/1795…

daraus: Artikel 2 1. Handelsschiffe und Kriegsschiffe sowie andere Staatsschiffe, die die Flagge der Russischen Föderation oder der Ukraine führen und zu nichtgewerblichen Zwecken betrieben werden, genießen die Freiheit der Schifffahrt im Asowschen Meer und in der Straße von Kertsch.

Das wird später auch nicht mehr eingeschränkt

d.h. solange die ukrainischen Schiffe die Seezone nur passieren und einen ukrainischen Hafen anlaufen, haben die Russen kein Recht, Kontrollen vorzunehmen. Umgekehrt gilt freilich das Gleiche.

grob gesagt: Die Russen interpretieren den Vertrag von 2003/2004 in einigen Punkten in der Form um, dass die Ukraine einfach zum „Drittland“ ernannt wird, was eine Kontrolle erlaubt!

Das begründet man mit den „neuen Grenzen“

Die sind aber völkerrechtlich nicht anerkannt

und der Vertrag ist ohnehin bilateral und gilt immer in der letzten Form
Wenn Russland oder die Ukraine das anders sehen, müssen sie also erst mal den Vertag kündigen
das haben beide aber – wohlweislich – noch nicht gemacht

und ja – auch die Ukraine verstößt natürlich gegen den Vertrag

Bis jetzt hatte sich die Ukraine ja immer an diese – aus ihrer Sicht illegalen – Grenzkontrollen unterworfen. Dass sie es nicht mehr tut … wohl um zu provozieren.

 

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