Erdogan: Kriegsverbrechen & Massenmord & Völkerrechtswidrigkeit durch die Operation „Olivenzweig“, behauptete Selbstverteidigung gegen kurdische Selbstschutzeinheiten YPG, die in keinem Medium wiederzufinden sind ….

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 19.03.2018
Liebe® Blogleser_in,

Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.

 

Hier kommt man zur Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages über Völkerrechtliche Bewertung der „Operation Olivenzweig“ der Türkei gegen die kurdische YPG in Nordsyrien 

https://www.bundestag.de/blob/546854/07106ad6d7fc869307c6c7495eda3923/wd-2-023-18-pdf-data.pdf

Hier nur das Ergebnis:

5. Ergebnis
Zur Rechtfertigung der Militäroperation „Olivenzweig“ beruft sich die Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta. Bezeichnenderweise verwendet die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 den Begriff armed attack gar nicht, sondern skizziert eine terroristisch motivierte Bedrohungslage als Folge des syrischen Bürgerkrieges und verweist auf die zunehmenden terroristisch motivierten Übergriffe auf türkisches Territorium durch die kurdischen YPG-Milizen und andere terroristische Gruppierungen.
Indem die Türkei auf die fehlende Kontrolle der Region Afrîn in Nordsyrien durch die syrische Zentralmacht abhebt, untermauert sie zwar argumentativ die dogmatische Begründung eines Selbstverteidigungsrechts gegen nicht-staatliche Akteure, bleibt jedoch im Ergebnis den konkreten Beweis für das Vorliegen eines das Selbstverteidigungsrecht auslösenden „bewaffneten Angriffs“ schuldig.

Ob sich die Bedrohungssituation der Türkei im Vorfeld der „Operation Olivenzweig“ derart zugespitzt hat, dass weitere Attentate und Raketenabgriffe gegen türkisches Territorium konkret und unmittelbar zu befürchten sind, lässt sich aufgrund der Faktenlage nicht erhärten. Einen überzeugenden Beweis dafür, dass sich die allgemeine Bedrohungssituation an der syrischtürkischen Grenze zu einer konkreten Selbstverteidigungslage verdichtet hat, hat die Türkei nicht angetreten.

Militärische Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 51 VN-Charta müssen in jedem Fall vom Gedanken der Selbstverteidigung getragen sein. Das Selbstverteidigungsrecht gilt insoweit nicht schrankenlos, sondern unterliegt den Prinzipien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Ob die Operation „Olivenzweig“ die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in dem Maße achtet, wie es die Türkei in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat vom 20. Januar 2018 formal beteuert hat, muss im Ergebnis jedoch bezweifelt werden.

Ein vorübergehendes Vorrücken in gegnerisches Gebiet, die Zerstörung gegnerischer militärischer Infrastruktur oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts – zumindest solange keine Kriegsverbrechen in Rede stehen – lassen zwar für sich genommen eine Selbstverteidigungsmaßnahme noch nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Konkretere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des militärischen Vorgehens der Türkei ergeben sich jedoch im Hinblick auf Umfang, Ziele und Dauer des militärischen Vorgehens der Türkei in Nordsyrien. Insbesondere das militärische Verfolgen der erklärten geostrategischen Ziele der Türkei – nämlich das kurdische Einflussgebiet südlich der türkischen Grenze einzudämmen, die Entstehung eines kurdischen de facto-Regimes zu verhindern und den eigenen Einflussbereich auszuweiten – gehen über ein strikt am Gedanken der Selbstverteidigung ausgerichtetes militärisches Handeln hinaus, da sie zu einer dauerhaften Veränderung von Strukturen und Einflusszonen auf fremdem Staatsterritorium führen können. Darauf deutet das taktische Vorgehen der türkischen Streitkräfte im Hinblick auf die beabsichtigte (bzw. bevorstehende) Einnahme bzw. Belagerung der nordsyrischen Stadt Afrîn hin.

Angesichts der bestehenden Zweifel am Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta sowie am verhältnismäßigen Vorgehen der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien steht die Berufung der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht auf ausgesprochen „tönernden“ Füßen.

Den NATO-Bündnispartnern würde es nun obliegen, das NATO-Mitglied Türkei z.B. im Rahmen von NATO-Konsultationen nach Art. 4 NATO-Vertrag aufzufordern, triftige Beweise für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta beizubringen und von einer Weiterverfolgung der militärstrategischen Ziele in Nordsyrien Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang könnte die Türkei an ihre Verpflichtung aus Art. 1 NATO-Vertrag erinnert werden, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.

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Die Wikipedia schreibt über Afrin: 

Völkerrecht

Die deutsche Rechtswissenschaftlerin Anne Peters, Direktorin des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, sieht in der türkischen Militäroffensive einen Bruch des Völkerrechts, da die Türkei ohne eine Zustimmung der syrischen Regierung bzw. Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen handle. Die Türkei könne sich auch nicht auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen berufen, da kein bewaffneter Angriff im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen habe.[93] Auch der Völkerrechtler Stefan Talmon von der Universität Bonn sieht im Angriff der Türkei gegen die Demokratischen Kräfte Syriens eine Verletzung des Völkerrechts.[94]

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages erklärte, angesichts der bestehenden Zweifel am Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta sowie am verhältnismäßigen Vorgehen der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien steht die Berufung der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht auf ausgesprochen „tönernen“ Füßen.[95]

Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen

Seit Beginn der Operation sind Vorwürfe gegen die türkische Armee erhoben worden, sie würde Kriegsverbrechen begehen und türkische Grenzschützer würden auf fliehende Zivilisten an der Grenze schießen. Ein türkischer Regierungsmitarbeiter wies dies zurück.[96]

Ende Januar beschuldigten Mitglieder der SDF die türkische Armee, verbotene Napalmbomben zu verwenden. Türkische Offizielle wiesen diesen Vorwurf zurück.[97]

Festnahmen in der Türkei

In der Türkei wurden in den ersten vier Wochen der Militäroffensive 786 Menschen festgenommen, weil sie sich zur Offensive kritisch geäußert hatten (zum Beispiel in Sozialen Medien) oder gegen sie protestiert hatten.[98]

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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen:

http://www.tagesschau.de/ausland/operation-olivenzweig-103.html

Türkei-Offensive in AfrinFür die Selbstverteidigung fehlen Beweise

Stand: 08.03.2018 09:39 Uhr

Die türkische Offensive im syrischen Afrin verstößt möglicherweise gegen das Völkerrecht. Laut wissenschaftlichem Dienst des Bundestags fehlen Beweise für das behauptete Selbstverteidigungsrecht der Türkei.

Von Oliver-Mayer-Rüth, ARD-Studio Istanbul

Verstößt die „Operation Olivenzweig“ gegen das Völkerrecht? Die türkische Regierung verneint dies und verweist auf das Selbstverteidigungsrecht. Doch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat erhebliche Zweifel an der Argumentation Ankaras. In einer Auswertung, die auf Anfrage des Parlamentariers der Linkspartei, Alexander Neu, erarbeitet wurde, kommt der Dienst zu dem Schluss, die türkische Regierung bleibe „den konkreten Beweis für das Vorliegen eines das Selbstverteidigungsrecht auslösenden bewaffneten Angriffs schuldig“.

Der Dienst, dessen Auswertung dem ARD-Studio Istanbul vorliegt, erläutert, die Türkei rechtfertige die Militäroperation mit dem Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. So habe Ankara am 20. Januar 2018 gegenüber dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die förmliche Erklärung abgegeben, „wonach der Militäreinsatz in Nordsyrien als Akt der Selbstverteidigung (…) gerechtfertigt sei, da Raketenangriffe aus der Region Afrin auf die türkischen Provinzen Hatay und Kilis zugenommen hätten“.

Von der Türkei unterstützte Milizionäre sitzen in der syrischen Provinz Afrin auf einem Pkw. (Foto vom 19. Februar) | Bildquelle: REUTERS

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Mit der Türkei kämpfen Milizionäre in der syrischen Provinz Afrin gegen die Kurden.

Konkrete Beweise bleibt die Türkei schuldig

Dem hält der wissenschaftliche Dienst entgegen: „Über einzelne konkrete Raketenangriffe unmittelbar vor Beginn der ‚Operation Olivenzweig‘ am 20. Januar 2018 sowie über deren Intensität (Opferzahlen, Ausmaß der Zerstörung) ist in den türkischen und internationalen Medien indes nichts Näheres berichtet worden.“ Die Voraussetzung einer Selbstverteidigungslage, so der Dienst, sei nach Artikel 51 ein bewaffneter Angriff gegen einen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen.

Nach Auffassung des Internationalen Gerichtshofs stelle der Einsatz bewaffneter Gruppen dann einen bewaffneten Angriff dar, wenn dieser nach Ausmaß und Wirkungen über einen bloßen Grenzzwischenfall („Grenzscharmützel“) hinausgehe. „Worin genau der bewaffnete Angriff bestehen soll, der ein Selbstverteidigungsrecht der Türkei ausgelöst hat, lässt sich nach Sichtung der Faktenlage nicht eindeutig klären“, so der wissenschaftliche Dienst.

Bezeichnenderweise verwende die Türkei in ihrem förmlichen Schreiben an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den Begriff „bewaffneter Angriff“ auch gar nicht, sondern skizziere stattdessen eine terroristisch motivierte Bedrohungslage als Folge des syrischen Bürgerkriegs.

NATO-Partner gefordert

Nach Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes sind die NATO-Bündnispartner gefordert, die Türkei zum Umlenken zu bewegen. Demnach sollten diese das NATO-Mitglied Türkei auffordern, triftige Beweise für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage beizubringen „und von einer Weiterverfolgung der militärstrategischen Ziele in Nordsyrien Abstand zu nehmen“.

In diesem Punkt kritisiert der Bundestagsabgeordnete Neu die Bundesregierung und sämtliche NATO-Bündnispartner scharf. „Geostrategische Ziele in einem Drittland unter Einsatz militärischer Mittel als Selbstverteidigung zu bezeichnen und damit bei den NATO-Partnern inklusive Deutschlands keinen Widerspruch zu erfahren, verweist einmal mehr auf den fortgesetzten gefährlichen Erosionsstand des Völkerrechts“, so Neu. Der türkische Einmarsch in Nordsyrien sei nichts anderes als ein Angriffskrieg und breche das zwischenstaatliche Gewaltverbot, so der Abgeordnete der Linkspartei.

Angesichts der Auswertung des wissenschaftlichen Dienstes sei es undenkbar, die von dem geschäftsführenden Bundesaußenminister Sigmar Gabriel angedachte Modernisierung der Leopard 2 Panzer des türkischen Militärs weiterhin zu verfolgen. Im Übrigen seien sämtliche Rüstungskooperationen mit Ankara einzustellen, wenn die Bundesregierung nicht indirekt den Völkerrechtsbruch weiter unterstützen will, so Neu.

Karte: Syrien mit der Region und der Stadt Afrin und der Stadt Manbidsch

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Über dieses Thema berichtete das Erste am 01. Februar 2018 um 21:45 Uhr in der Sendung „Monitor“. Am 08. März 2018 berichtete B5 aktuell um 13:05 Uhr.

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