Dr. Eva Maria Barki: Die Krim als Vorwand für den subversiven Krieg gegen Russland …

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 25.02.2016

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Dr. Eva Maria Barki: Die Krim als Vorwand für den subversiven Krieg gegen Russland

Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Barki

Info-DIREKT veröffentlicht heute einen weiteren wichtigen theoretischen Beitrag der Wiener Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Barki, der dem Leser das häufig missverstandene oder missinterpretierte völkerrechtliche Instrument des „Selbstbestimmungsrechts der Völker“ näherbringt und anhand höchst aktueller Beispiele veranschaulicht; dieses „Selbstbestimmungsrecht“ geht uns alle an, denn – siehe Schlussfolgerung des Aufsatzes – Europas Zukunft steht auf dem Spiel! 

DIE KRIM ALS VORWAND FÜR DEN SUBVERSIVEN KRIEG GEGEN RUSSLAND
KOSOVO ALS PRÄZEDENZFALL

Eine politische und rechtliche Analyse zum Selbstbestimmungsrecht der Völker

Eva Maria Barki

Europa als geopolitisches Schachbrett im neuen Ost-West Konflikt

Es ist nicht das erste Mal, dass Papst Franziskus anlässlich der Anschläge in Paris von einem 3. Weltkrieg spricht, der sich in Etappen entwickelt und zunehmend immer größere Bereiche erfasst. Europa wurde zum Schachbrett der geopolitischen Interessen und läuft Gefahr zum Schlachtfeld zu werden. Die Migrationsflut und die daraus resultierenden Gefahren sind aber nicht die Ursache, sondern das Ergebnis einer Entwicklung, die sich bereits seit dem Ende des Kalten Krieges abzeichnet. Wer sind die Kriegführenden und was sind die Kriegsziele?

Die vergebene Chance des Jahres 1989

Europa hat 1989 eine Sternstunde seiner Geschichte erlebt, als die Montagsdemonstrationen in Leipzig mit dem Ruf „Wir sind das Volk“ die Berliner Mauer zu Fall brachten und gegen alle Diplomatie der Welt die Wiedervereinigung Deutschlands erzwungen haben. Es war der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnaze, der die Bedeutung dieses Ereignisses erkannte und bei den 2+4 Verhandlungen in Bonn in Worte fasste: „Ein neues Zeitalter hat in Europa begonnen, das Zeitalter der Selbstbestimmung“.
Europa hat die Zeichen der Zeit jedoch nicht verstanden. Sowohl die baltischen Völker als auch die Völker Jugoslawiens mussten sich das Selbstbestimmungsrecht erkämpfen, vielen anderen ist es nach wie vor verwehrt. Die historische Chance zur Schaffung des gemeinsamen Hauses Europa, von dem man träumte, wurde versäumt. Dieses Haus steht nunmehr wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich in Trümmern. Eine der Ruinen ist die Ukraine, die zum Symbol falscher europäischer Politik geworden ist. Einer Politik, die Angst vor dem Selbstbestimmungsrecht hat und das Völkerrecht missachtet. Einer Politik, die jede Selbständigkeit aufgegeben hat und zum eigenen Nachteil, zum eigenen Schaden als treuer Vasall der Vereinigten Staaten ausschließlich deren Interessen verfolgt.

Der Anspruch der USA auf Erhalt der unipolaren Weltordnung und Eindämmung Russlands

Diese Interessen wurden von den USA nach dem Zerfall der Sowjetunion und Beendigung der bipolaren Machtverhältnisse auch nie verheimlicht, sondern klar definiert. Bereits 1991 beanspruchte Präsident Bush unter dem Namen einer „neuen Weltordnung“ das Machtmonopol der USA als einzige Supermacht. An
Stelle einer Zusammenarbeit mit Russland, an Stelle einer gesamteuropäischen Sicherheitsstruktur, die sich nach der Auflösung des Warschauer Paktes angeboten hätte, wurde Russland als Rivale und nicht als Partner angesehen. Den Identitätsfindungsprozess Russlands, seine Neuorientierung und die wirtschaftliche Kluft zum Westen ausnützend, haben die Vereinigten Staaten, von ihrer Macht und politischen Stärke berauscht, die NATO vereinbarungswidrig nach Osten erweitert und eine Politik der Einkreisung Russlands in die Wege geleitet. In der National Security Strategy 2002 finden sich die Grundzüge der auf derWolfowitz Doktrin beruhenden postbipolaren Weltordnung, welche die bisherige internationale Ordnung in Frage gestellt hat. Im Einklang mit der neuen NATO Doktrin von einem Verteidigungsbündnis zu einem Angriffsbündnis unter Missachtung des seit dem Westfälischen Frieden geltenden Grundsatzes der staatlichen Souveränität, sowie des Grundsatzes des Selbstbestimmungsrechtes der Völker (Einsätze auch ohne UN-Mandat zur Durchsetzung von Wirtschafts- und Sicherheitsinteressen) hatte sie den Erhalt und die schrankenlose Ausweitung der US-Hegemonie zum Inhalt. Demgemäß sollte „jede feindliche Macht daran gehindert werden, eine Region zu dominieren“. Als feindliche Macht gelten Russland und China. Ihre Eindämmung hat bis heute oberste Priorität. Und an diesem Ziel haben sich auch alle anderen Staaten zu orientieren.

In diesem Sinne sagte Präsident Obama in einem Interview mit dem amerikanischen Fernsehsender VOX im Februar 2015: „Die USA müssen massiven Druck auf Länder ausüben, die nicht tun, was wir von ihnen verlangen, und ihre militärische Stärke und andere Hebel einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen.“ Und in Anwendung des Großmachtdiktates als politisches Mittel zur begrenzten Souveränität wie es früher von Breschnjew bekannt war:„Wir müssen gelegentlich den Arm von Ländern umdrehen, die nicht das tun, was wir von ihnen wollen.“

Der Kampf um die Ukraine. Die Ukraine auf dem geopolitischen Schachbrett zwischen West und Ost

Die Vereinigten Staaten führen – ebenso wie in Syrien – auch auf dem Territorium der Ukraine einen Stellvertreterkrieg gegen Russland. Hier wird die West-Ost Konfrontation in Abwandlung zur früheren Ost-West Konfrontation ausgetragen. Die Ukraine spielt eine wesentliche Rolle zum Erhalt des Machtmonopols der Vereinigten Staaten durch Eindämmung und Schwächung Russlands. Wieso gerade die Ukraine ?

In Anwendung der Heartland-Theorie von Halford Mackinder in seiner 1904 erschienenen Studie „The Geographical Pivot of History“: „Wer über Osteuropa herrscht, beherrscht das Herzland. Wer über das Herzland herrscht, beherrscht die Weltinsel (Anm.: Eurasien). Wer über die Weltinsel herrscht, beherrscht die Welt“, bezeichnet der geopolitische StrategeZbigniew Brzezinski in seinem Buch „The Grand Chessboard“ (“Die Einzige Weltmacht“) die Ukraine als wichtigen Raum auf dem eurasischen Schachbrett; sie ist ein geopolitischer Dreh- und Angelpunkt. Russland braucht die Ukraine. Ohne Ukraine ist Russland keine Weltmacht, sondern nur eine Regionalmacht.

Der Politologe George Friedmann, Chef von „Stratfor“, einem US-Think Tank für Geostrategie, hat dies in einem Vortrag im März 2015 weiter ausgeführt und zugegeben, dass es schon seit hundert Jahren traditionelle amerikanische Außenpolitik ist, eine Kooperation Russlands mit Deutschland und damit das Entstehen einer eurasisch-kontinentalen Konkurrenzmacht zu verhindern. Eine solche Konkurrenz würde als Gefahr eingestuft werden.

Friedmann nennt in verblüffender Offenheit als außenpolitisches Ziel der Vereinigten Staaten, einen Sicherheitsgürtel um Russland aufzubauen und Russland zu schwächen. Wenn man Eurasien nicht erobern kann, so soll man wenigstens die Staaten gegeneinander aufbringen und selektiv Präventivschläge anbringen, um die Gegner aus der Balance zu bringen.

Die Ukraine ist auf diesem europäischen Schachbrett die wichtigste Spielfigur, um ein Zusammenwachsen Eurasiens und die damit verbundene ökonomische Vormachtstellung auf der Welt zu verhindern.

Das Ziel der Vereinigten Staaten ist daher die Trennung der Ukraine von Russland und damit Europas von Russland.

Die historische Bedeutung der Krim

Die Krim ist seit der Christianisierung Teil der russischen Geschichte mit einer nahezu mystischen Verbindung zu Russland. Sie hat für Russland jedenfalls sowohl historisch als auch strategisch eine besondere Bedeutung. Das von den Krim-Tataren auf der Halbinsel gegründete Khanat wurde im 18. Jahrhundert mit russischer Hilfe von der Herrschaft des Osmanischen Reiches gelöst und kam danach unter russische Herrschaft. Nach dem 1. Weltkrieg wurde die „Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Krim“ innerhalb der„Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ gegründet, die später in „Krim Autonome Sowjetsozialistische Republik“ umbenannt wurde.
Unter Stalin wurden während des Zweiten Weltkrieges alle Krim-Tataren, aber auch alle auf der Krim lebenden Deutschen und andere Volksgruppen vertrieben, die Autonome Republik aufgelöst und in die Oblast Krim umgewandelt, die lediglich eine Verwaltungsautonomie hatte.

Im Jahre 1954 wurde die Oblast Krim in einem rechtlich umstrittenen Akt willkürlich von der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik ausgegliedert und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik angeschlossen.

Auf Grund eines Referendums vom 20.1.1991 – sohin noch zur Zeit der Sowjetunion – wurde die bis 1945 in Geltung gewesene Autonomie wieder hergestellt und in die Autonome Republik Krim und die einen Sonderstatus genießende Stadt Sewastopol aufgeteilt. Während für die Autonomie 93 % gestimmt hatten, stimmten im Dezember 1991 für die Unabhängigkeit der Ukraine nur 54 % der Krimbewohner.

Die Krim hat sich immer als autonomes Staatsgebiet mit eigener Verfassung, eigener Gesetzgebung, eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit verstanden.

Die Verfassung, die sich das Parlament der Krim am 5.5.1992 gegeben hat, räumte der Krim weitgehende Autonomie ein, nur Außenpolitik, Verteidigung und Währung verblieben bei Kiew. Die Krim war auch wirtschaftlich vollkommen unabhängig, hatte eigene Außenwirtschaftsbeziehungen und hatte das Recht über die eigenen Bodenschätze (Erdgas) selbst zu verfügen. Die Krim hatte nicht nur einen eigenen Präsidenten, sondern auch ein eigenes Wappen, eine eigene Flagge und eigene Symbole. Die Stationierung russischer Truppen war gestattet, die Stationierung ukrainischer Streitkräfte hingegen bedurfte der Zustimmung der Krim. Es galt eine Doppelstaatsbürgerschaft russisch und ukrainisch, wobei die ukrainische Staatsbürgerschaft für die Ausübung der Bürgerrechte nicht Voraussetzung war.

Diese Autonomie wurde jedoch in der Folge von Kiew systematisch untergraben. Nicht nur die Mehrheitsbevölkerung der Russen, sondern auch die übrigen Volksgruppen konnten sich mit der Zugehörigkeit zur Ukraine nie abfinden und fühlten sich Russland zugehörig. Die permanente Missachtung der autonomen Rechte der Krim und schließlich die faktische Beseitigung der Autonomie führten deshalb bereits seit 1992 immer wieder zu Unabhängigkeitsbestrebungen. Wladimir Putin sagte immer, nicht die strategische Frage stehe im Falle der Krim im Vordergrund, sondern die Berichtigung historischer Fehler und die Wiederherstellung der „historischen Gerechtigkeit“.

Schon allein die Berufung auf historische Fehler und die Einmahnung der historischen Gerechtigkeit ist geeignet, negative Reaktionen im Westen hervorzurufen. Viele vom Westen verursachte Ungerechtigkeiten – in Europa sowie im Nahen Osten – beherbergen Konfliktstoff und sollen nicht wachgerüttelt werden.

Die strategische Bedeutung der Krim

Selbstverständlich hat die Krim aber auch eine besondere strategische Bedeutung. Sewastopol ist der Hauptstützpunkt der russischen Schwarzmeerflotte, deren Stationierung und Aufteilung Gegenstand von mehreren Auseinandersetzungen und Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine war. Die Gefahr, im Zuge der Westorientierung der Ukraine von der NATO im Schwarzen Meer verdrängt zu werden, war neben den historischen und rechtlichen Argumenten mit ein Grund für die rasche Reaktion Russlands auf die Sezessionsbestrebungen der Krim.

Die Annahme, dass das Ziel der Vereinigten Staaten der Ausbau einer zentralen NATO Basis auf der Krim war, wurde dadurch genährt, dass gleichzeitig mit dem Putsch in Kiew ein ganzer Flotten Kampfverband mit dem Flugzeugträger George H.W. Bush, demLenkwaffenzerstörer USS Truxtun mit 300 Soldaten, dem Zerstörer USS Roosevelt und andere Kriegsschiffe in das Schwarze Meer verlegt wurden. (Meldung der Armeezeitung des Pentagon „Stars and Stripes“, die von den Medien verschwiegen wurde.)

Der Generalsekretär der NATO Anders Fogh Rasmussen bekräftigte diese Annahme, als er über die Ukraine, welcher ja bereits bei der Tagung in Bukarest 2008 die Mitgliedschaft in der NATO versprochen wurde sagte: „Die Ukraine ist und bleibt ein wichtiger Partner der NATO, die NATO ist und bleibt ein Freund der Ukraine.“ (NATO-Treffen der Verteidigungsminister Brüssel 26.2.2014)

Das Ziel der Vereinigten Staaten, die Kontrolle über die Krim und damit über das Schwarze Meer zu übernehmen, wurde durch die Sezession verfehlt. Damit erlitt aber auch die beabsichtigte vollständige Kontrolle über die Ukraine einen Rückschlag, da Sewastopol als wichtigster Militärhafen dem Einflussbereich der Ukraine entzogen wurde.

Die Rückeroberung der Krim ist daher das erklärte Ziel der ukrainischen Regierung, viele Vorbereitungshandlungen deuten darauf hin.

Die Sezession der Krim als völkerrechtliches Problem
Behauptung der Annexion als Vorwand für Rückeroberung und Verhängung von Wirtschaftssanktionen

Das Problem der Krim ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Die völkerrechtlich einwandfreie Sezession als Reaktion auf die Ereignisses auf dem Maidan und den Putsch in Kiew wird als Annexion dargestellt und dient einerseits der Kriegsrhetorik der Ukraine zur Rückeroberung der Krim und andererseits zur Begründung von Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation als Mittel zur Schwächung und Destabilisierung ihrer Regierung.
In beiden Fällen wird internationales Recht verletzt. Die Behauptung der Annexion missachtet das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Verpflichtung der Staaten, dieses zu respektieren.

Die von den USA und der EU ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates verhängtenSanktionen sind als Verletzung der UN-Charta zu qualifizieren, daher völkerrechtswidrig und als Teil des subversiven/hybriden Krieges gegen Russland zu werten.

Missachtung des Völkerrechts – Macht geht vor Recht

Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union missachten nicht nur die historischen, politischen und demographischen Gegebenheiten und die Entwicklung seit 1991, sondern auch das Völkerrecht und seine fundamentalste Grundnorm, das Selbstbestimmungsrecht.

Macht geht vor Recht. Die Ukraine und die Krim sind ein ideales Beispiel dafür, wie sich die Vereinigten Staaten ausschließlich von Machtinteressen unter Verletzung des Völkerrechts leiten lassen. Offenbar hat man vergessen, dass Präsident Bush im Jahre 1991 für die Einheit der Sowjetunion eintrat (wie auch in einem Brief von März 1991 für die Einheit von Jugoslawien) und sich gegen die Selbstbestimmungsforderungen nicht nur der Ukrainer, sondern darüber hinaus auch der baltischen Völker aussprach, aber auch der Kroaten, Slowenen und Bosnier in Ex Jugoslawien. In seiner berühmten „Chicken Kiew Speech“vom 1.8.1991 vor dem Parlament in Kiew versuchte er auf das Referendum vom 1.12.1991 Einfluss zu nehmen und warnte vor der Unabhängigkeit der Ukraine, weil dies einen selbstmörderischen Nationalimus („suicidal nationalism“) zur Folge hätte. Damals war Präsident Michail Gorbatschow noch an der Macht, mit dem man sich leicht arrangieren konnte und den man deshalb unterstützte. Dass er militärische Gewalt gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen der baltischen Staaten anwendete und für den Blutsonntag in Vilnius im Jänner 1991 verantwortlich gemacht wurde, hat offenbar nicht gestört.

13 Jahre später erklärte derselbe Bush sen., er habe ja nur gemeint, die Ukrainer sollten nicht „etwas Dummes“ machen. In dieser Zeit, zwischen 1991 und 2014, investierten die Vereinigten Staaten 5 Milliarden Dollar in der Ukraine (Victoria Nuland im Gespräch mit dem amerikanischen Botschafter in Kiew am 28.2.2014), um ihren Einfluss in der Ukraine zu festigen um ihre geostrategischen Ziele zu erreichen. Die Orange Revolution 2004 wurde vom US-Außenministerium, der United States Agency for International Development (USAID)sowie von diversen, von George Soros finanzierten Organisationen finanziert und unterstützt (Bericht in The Guardian), als deren Ergebnis Viktor Juschtschenko Präsdident wurde, der in Erfüllung der amerikanischen Erwartungen versprach, er werde den „Plan eines eurasischen Wirtschaftsraumes zerreißen“.

Vergessen war die Gefahr des „selbstmörderischen Nationalismus“ schließlich auch auf demMaidan im Jahre 2014. Die exzessive Gewaltanwendung mit 80 Todesopfern, der Putsch gegen die Regierung Janukowitsch und Einsetzung von Arsenij Jazeniuk als Ministerpräsident und insbesondere das Verbot der russischen Sprache als Regionalsprache (das Verbot betraf auch alle anderen Regionalsprachen) waren schließlich der Grund dafür, dass die alte Forderung der Krim nach Loslösung von Kiew wieder aufgeflammt ist.

Forderung nach Selbstbestimmung durch Sezession bereits seit 1992

Bereits 1992 gab es Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine, weil die Verfassung der Krim von 1992 und die darin enthaltene sehr weitgehende Autonomie von Kiew nicht akzeptiert und nicht eingehalten wurde, doch konnten diese Spannungen durch Vermittlung der OSZE im Jahre 1993 zunächst vorübergehend bereinigt werden.

Die Zentralregierung in Kiew setzte ihre Politik der Unterdrückung und Missachtung der autonomen Rechte in der Folge jedoch fort, sodass der Ruf nach Unabhängigkeit bzw. Anschluss an Russland immer stärker wurde.

Am 27.3. und 10.4. 1994 wurde ein Referendum auf der Krim abgehalten, bei welchem 90 % für die Unabhängigkeit der Krim gestimmt haben. Im Mai 1994 hat das Regionalparlament die Wiederherstellung der Verfassung der Krim als unabhängiger Staat und die Wiederherstellung der Souveränität beschlossen.

Das Referendum wurde von Präsident Krawtschuk für ungültig erklärt, der Präsident der Krim abgesetzt, alle Beschlüsse die Unabhängigkeit betreffend aufgehoben und die Bevölkerung der Krim einem unglaublichen Druck ausgesetzt.

Eigene Wahrnehmungen

Die Verfasserin dieser Zeilen war im Jahre 1995 auf Einladung der Krimtataren als Rechtsexpertin für Nationalitätenrecht eine Woche auf der Krim und hatte Gelegenheit, die Problematik auch vor Ort kennen zu lernen und sich mit den Problemen der Krim ausführlich zu beschäftigen.

In der gesamten Bevölkerung war eine massive Unzufriedenheit und ein massiver Widerstand gegen Kiew zu spüren, und zwar sowohl bei den Russen, die 2/3 der Bevölkerung ausmachten, als auch bei den Krimtataren, alle wollten los von Kiew.

Sehr beeindruckend war das Volk der Krimtataren. Nach der Vertreibung und brutalen Schändung ihrer Kulturdenkmäler unter Stalin kehrten sie aus allen Teilen der Sowjetunion in ihre Heimat zurück, bauten Häuser, Schulen und Straßen und machten ihre Rechte als autochthones Volk der Krim geltend. Auch sie fühlten sich von Kiew unterdrückt und schlecht behandelt. Erst später, seit der massiven, vor allem finanziellen Unterstützung durch George Soros haben einige ihrer Repräsentanten ihre Liebe zur Ukraine entdeckt.

Die Spannungen waren sichtbar und fühlbar. Noch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes der Verfasserin dieser Zeilen auf der Krim – im März/April 1995 – stand vor dem Parlament in Simferopol ständig ein Panzer, die gesamte Krim stand unter der Kontrolle des ukrainischen Militärs.

Die Forderungen nach Wiederherstellung der Verfassung von 1992 und Respektierung der souveränen Rechte der Krim waren seither – sohin über 20 Jahre lang – Gegenstand eines Machtkampfes und ununterbrochener Auseinandersetzungen.

Auch die Forderung nach Unabhängigkeit bzw. Loslösung von Kiew verstummte nicht. Sie war keineswegs eine Erfindung von Präsident Putin, wie es gerne dargestellt wird. Putin wird zu Unrecht von allen westlichen Politikern, unterstützt von den Leitmedien und überraschender Weise bestärkt von der von den Vereinigten Staaten instrumentalisierten Generalversammlung der Vereinten Nationen, die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Überfall und brutale Einverleibung und Änderung der Grenzen vorgeworfen.

Angst vor einer Ausweitung der Ereignisse auf dem Maidan im Februar 2014

Der Konflikt zwischen der Krim und der Zentralregierung in Kiew bestand daher bereits seit 1992 und nicht erst seit 2014. Dass es nach den Ereignissen auf dem Maidan, dem Putsch gegen die Regierung Janukowitsch und nach der noch weiteren Einschränkung der Rechte der Russen, insbesondere der Aufhebung des Sprachengesetzes und damit Aufhebung von Russisch als regionale Amtssprache zur einer neuerlichen Volksabstimmung über die Unabhängigkeit der Krim kam, ist die logische Folge.

Zudem kam die Angst vor Gewaltanwendungen der radikalen paramilitärischen OrganisationPrawy Sektor (Rechter Sektor), der die Schlüsselrolle bei der Eskalation der Gewalt auf dem Maidan und dem Sturz der Regierung zukam. Da die Bevölkerung der Krim prorussisch eingestellt war und der gestürzte Präsident Janukowitsch auf der Krim mit einer überwältigenden Mehrheit gewählt worden war, musste man auch auf der Krim mit gewaltsamen Auseinandersetzungen rechnen. Jedenfalls waren die Ereignisse vom 22./23.2.2014 in Kiew ein Alarmzeichen für die Krim.

Beschluss des Krimparlaments vom 27.2.2014 auf Abhaltung eines Referendums

Um einer exzessiven Machtausübung der illegitim an die Macht gekommenen Regierung in Kiew zuvorzukommen, beschlossen das Parlament der Krim am 27.2. 2014 und der Stadtrat von Sewastopol am 6.3.2014 die Abhaltung eines Referendums, das sehr kurzfristig für den 16.3.2014 anberaumt wurde.

Zur Vermeidung von Gewaltmaßnahmen und zur Vermeidung eines ähnlichen Putsches wie in Kiew, wurde das Parlament und das Gebäude der Regionalregierung von Bewaffneten geschützt und Barrikaden errichtet. Dies wurde vom Westen beanstandet, wiewohl es bei der Parlamentssitzung zu keiner Gewalt oder Bedrohung kam und der in dieser Parlamentssitzung beschlossene Wechsel in der Person des Ministerpräsidenten und die Beschlussfassung über das Referendum ordnungsgemäß erfolgten. Im Gegensatz dazu haben die Besetzung des ukrainischen Parlamentes in Kiew am 22.2.2014 unter Anwendung von massiver physischer Gewalt, Drohungen und Verschleppungen von Parlamentsabgeordneten, keine Bedenken ausgelöst. Im Gegenteil: die durch diesen Putsch eingesetzte Regierung wurde vom Westen unverzüglich anerkannt.

Unabhängigkeitserklärung der Autonomen Republik Krim und Sewastopol vom 11.3.2014

Das Parlament der Krim hat am 11.3.2014 eine Unabhängigkeitserklärung verabschiedet und für den Fall, als das Referendum die Unabhängigkeit bestätigen sollte, eine Antragstellung auf Aufnahme in die Russische Föderation beschlossen.

Das Parlament hat sich in seinem Beschluss auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes der Vereinten Nationen vom 22.7.2010 in Sachen Kosovo berufen, wonach die vom Parlament proklamierte Unabhängigkeitserklärung keine Verletzung des Völkerrechts darstellt.
Im Kosovo hatte es nur einen Parlamentsbeschluss und kein Referendum gegeben, während auf der Krim der Parlamentsbeschluss einer Prüfung durch ein Referendum unterzogen wurde.

Referendum vom 16.3.2014

Das Referendum wurde in 1.200 Wahllokalen abgehalten und beinhaltete 2 Fragen in Russisch, Ukrainisch und Krimtatarisch:

  • Sind Sie für eine Wiedervereinigung der Krim mit Russland mit den Rechten eines Subjekts der Russischen Föderation?
  • Sind Sie für eine Wiederherstellung der Gültigkeit der Verfassung der Republik Krim von 1992 und für einen Status der Krim als Teil der Ukraine?

Wie sich zahlreiche Wahlbeobachter aus dem Ausland überzeugen konnten – die OSZE hatte eine Wahlbeobachtung abgelehnt! – verlief das Referendum ohne Gewalt, ohne Drohungen, ohne äußere Beeinflussung, ohne Zwischenfälle.
Bei einer Wahlbeteiligung von 83 % stimmten 96,77 % (gegenüber 90 % im Jahre 1994) für die Abspaltung und Angliederung an Russland.

Reaktion des Westens

Die Reaktion des Westens war spontan und einhellig: Präsident Obama erklärte sofort, das Referendum werde nicht anerkannt, weil es „unter Androhung von Gewalt und Einschüchterung“ durchgeführt wurde. Alle Vertreter der Europäischen Union bezeichneten das Referendum ohne konkrete Begründung als völkerrechtswidrig, einige als verfassungswidrig.

Wiewohl die Ereignisse auf der Krim eine Reaktion auf den gewaltsamen Machtwechsel in Kiew und die Missachtung der Rechte der nicht-ukrainischen Volksgruppen war, wurde die Unabhängigkeitserklärung und die anschließende Vereinigung mit der Russischen Föderation als planmäßiger russischer Überfall dargestellt.

Seither wird von allen Politikern und von allen Medien die Diktion aus den Vereinigten Staaten ungeprüft übernommen und wiederholt, das Referendum für „illegal und illegitim“ erklärt und die Sezession als Annexion bezeichnet. Zur Begründung dienten nachstehend Argumene: Verletzung der staatlichen Souveränität, das Verbot der Änderung von Grenzen, Verletzung der ukrainischen Verfassung, aber auch die zu rasche Durchführung des Referendums, Einschüchterung durch Anwesenheit von bewaffneten Personen, oder die Verneinung eines eigenständigen Volkes der Krim.

Namhafte Völkerrechtler, insbesondere Prof. Karl Albrecht Schachtschneider haben wiederholt auf die Haltlosigkeit dieser Argumentation verwiesen. Die Politik verweigert dennoch standhaft weiterhin dem Volk der Krim die Anerkennung des rechtmäßig ausgeübten Selbstbestimmungsrechtes und findet leider auch Juristen, die sie darin bestärken.

Vorwurf der Annexion als Vorwand für Sanktionen gegen die Russische Föderation

Dieser unrichtige Vorwurf der Annexion diente als Vorwand für die gegen Russland – ohne Beschluss des Sicherheitsrates und daher völkerrechtswidrig – verhängten Sanktionen. Ein vermeintlicher Völkerrechtsbruch wird mit einem Völkerrechtsbruch beantwortet.

Das Volk der Halbinsel Krim, die ja erst 1954 – in einem juristisch fragwürdigen Akt – der Ukraine angegliedert wurde und die davor Bestandteil der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik war, hat in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Unabhängigkeit von der Ukraine beschlossen und dann den Anschluss an die Russische Föderation gewählt.

Dasselbe Recht stünde auch dem russischen Volk in der Ost-Ukraine zu, das auf Grund der massiven Aggressionshandlungen der Zentralregierung, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren sind, ebenfalls das Recht auf Selbstbestimmung durch Sezession hat. Die Ausübung militärischer Gewalt, einschließlich schwerer Artillerie und Bombenangriffe, die Zerstörung von Schulen, Spitälern und Infrastruktur, die Abschaltung von Strom und die Verweigerung und Behinderung von Hilfsgüter –Transporten mit dem Ergebnis eines unbeschreiblichen sozialen Notstandes, erfüllt darüber hinaus den Tatbestand des Artikel II lit a und b der Völkermord Konvention vom 9.12.1948 (nämlich: a) Tötung der Mitglieder der Gruppe; b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe).

Diese schwersten Völkerrechtsverletzungen werden vom Westen nicht verurteilt, ja sie werden durch militärische und politische Hilfe noch unterstützt. Der Westen macht sich dadurch dieser Verbrechen mitschuldig.

Bemerkt sei, dass auch eine 2. ethnische Front in der Ukraine existiert, die keine Beachtung findet. Auch in Transkarpatien – das 1000 Jahre lang Bestandteil des Ungarischen Königreiches war und nach dem 1. Weltkrieg zunächst zur Tschechoslowakei und nach dem 2. Weltkrieg zur Sowjetunion kam und damit Teil der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik wurde – haben die Völker der Ruthenen (60 %) und Ungarn (25 %) im Jahre 1991 mit 78 % für Autonomie gestimmt und seither wiederholt die Selbstbestimmung eingefordert. Sollte die ukrainische Regierung ihre Absicht zur Schaffung eines einheitlichen Nationalstaates beibehalten, wird auch dieser Konfliktherd aufbrechen.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als fundamentalste Grundnorm des Völkerrechts

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundrecht jeder demokratischen und gerechten internationalen Ordnung hat immer als Naturrecht gegolten. Es ist als universelles Recht die Voraussetzung für alle anderen Rechte, sowohl des einzelnen als auch jeder Gemeinschaft. Ohne Selbstbestimmung gibt es keine politische Freiheit, ohne Freiheit keine Demokratie und keine gerechte internationale Ordnung. Und ohne gerechte internationale Ordnung keinen Frieden. Alle lokalen Konflikte haben ihren tieferen Grund in der Verweigerung der Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist daher die wichtigste Voraussetzung für Frieden und das friedliche Zusammenleben der Völker und Nationen.

Als politisches Postulat wurde das Selbstbestimmungsrecht der Völker erstmals vonPräsident Woodrow Wilson in seinem 14-Punkte-Programm zur Beendigung des 1. Weltkrieges aufgestellt, welches nicht nur Motiv für den Waffenstillstand war, sondern auch als Grundlage für die Friedensverhandlungen dienen sollte. Infolge Missachtung der Selbstbestimmung haben diese keinen Frieden gebracht, sondern den Grundstein für neue Konflikte gelegt, die bis zum heutigen Tage nicht gelöst und auch bereits aufgebrochen sind (siehe Naher Osten).

Im 2. Weltkrieg haben Präsident Franklin Roosevelt und der englische Premier Winston Churchill in der Atlantik Charta 1941 die Grundsätze einer zukünftigen Friedensordnung mit dem wichtigstes Ziel der Selbstbestimmung der Völker festgelegt. Auch dies blieben leere Worte, in Jalta herrschte bereits eine andere Sprache. So wie nach dem 1. Weltkrieg wurde auch nunmehr den Völkern der europäischen Mitte die Selbstbestimmung verwehrt und die Hälfte des Kontinents unter Fremdherrschaft gestellt.

Infolge dessen wurde das in den Artikeln 1 und 55 der Charta der Vereinten Nationen als Ziel und Grundlage für friedliche Beziehungen zwischen den Nationen aufgenommene Selbstbestimmungsrecht der Völker lediglich als politisches Konzept für Kolonialvölker betrachtet, für Europa sah man keinen Bedarf.

UN-Menschenrechtspakte vom 16.12.1966

Seit den beiden UN-Menschenrechtspakten vom 16.12.1966, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist das Selbstbestimmungsrecht nunmehr nicht nur eine politische Zielvorstellung, es wird nicht nur wie in der UN-Charta als Prinzip umschrieben, sondern begründet ein

Recht der Völker und eine bindende Wirkung der Vertragsstaaten

In beiden Menschenrechtspakten, die individuelle Menschenrechte beinhalten, wird in Artikel 1 das Kollektivrecht der Völker als Grundlage der Menschenrechte normiert. In Artikel 1 der beiden Pakte heißt es gleichlautend:
„Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

Demgemäß wird auch im Menschenrechtlichen Kommentar des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, dem die Überwachung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte obliegt, ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht die grundlegende Vorbedingung für den Genuss aller Menschenrechte ist. Viele Wissenschafter vertreten daher die Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht über das Kollektivrecht eines Volkes hinaus auch als individuelles Menschenrecht der Einzelpersonen zu verstehen ist.

Das Selbstbestimmungsrecht ist zwingendes Recht (ius cogens)

Es ist einhellige Meinung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker zwingendes Recht –ius cogens – ist. Dies bedeutet, dass von dieser Norm in keinem Fall, auch nicht durch Vertrag, abgewichen werden darf.

Gemäß Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) sind Verträge, die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm stehen, nichtig.

Die Bedeutung einer zwingenden Norm im Völkerrecht kann daran ermessen werden, dass sie sogar eine rückwirkende Wirkung entfaltet (ius cogens superveniens). Gemäß Artikel 64 der WVK wird jeder Vertrag nichtig und erlischt, wenn nachträglich eine zwingende völkerrechtliche Norm entsteht. Ein solcher Vertrag erlischt demnach unabhängig vom Willen der Parteien. Das Erlöschen des Vertrages hat gemäß Artikel 71 WVK die Wirkung, dass sie die Vertragsparteien von der Verpflichtung befreit, den Vertrag weiter zu erfüllen und darf die durch den Vertrag geschaffene Rechtslage nur insoweit aufrecht erhalten werden, als sie nicht im Widerspruch zur zwingenden Norm steht.

Für die Krim bedeutet dies, dass die 1954 von Chruschtschow erfolge Schenkung an die Ukraine, die zweifellos das Selbstbestimmungsrecht verletzte, mit Inkrafttreten der oberwähnten Artikel 1 der UN-Menschenrechtspakte erloschen ist und die Zugehörigkeit zur Ukraine auch aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden darf. Putin hatte daher Recht, wenn er sich auch auf die Wiederherstellung der Gerechtigkeit berufen hat.

Zur Klarstellung: Es gibt im Völkerrecht neben der Verletzung grundlegender Menschenrechte nur drei Normen, die zwingendes Recht sind: das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Gewaltverbot und das Verbot des Völkermordes. Die Verletzung der territorialen Integrität bzw. der staatlichen Souveränität gehört nicht dazu!

Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2625 (XXV) vom 24.10 1970 „Friendly Relations Declaration“

Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist die Prinzipienerklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24.10.1970, die Friendly Relations Declaration, die im Konsens-Verfahren – das heißt ohne
Gegenstimme – beschlossen wurde, der zweifellos bedeutendste Beschluss der UN-Generalversammlung. Wenngleich keine formelle Rechtsverbindlichkeit besteht, so beinhaltet die Deklaration – wie sich aus den Schlussbemerkungen ergibt – die Wiedergabe des geltenden Völkergewohnheitsrechtes.

In dieser Deklaration wird das Sezessionsrecht ausdrücklich anerkannt, und zwar entweder durch Gründung eines eigenen souveränen Staates, oder die freie Assoziation mit einem anderen Staat oder die Eingliederung in einen anderen Staat.

Die Deklaration enthält nicht nur das Recht der Völker über ihren politischen Status frei zu entscheiden, sondern auch das Recht, im Falle eines Widerstandes beim Bemühen um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes um Unterstützung zu suchen und zu erhalten.

In Ergänzung hiezu enthält die Deklaration die Pflicht jedes Staates, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche ein Volk seines Rechtes auf Selbstbestimmung beraubt, sowie ausdrücklich auch die Pflicht jedes Staates, die Verwirklichung der Selbstbestimmung zu unterstützen.

Eine Einschränkung der äußeren Selbstbestimmung ist nur dann gegeben, wenn ein Staat die innere Selbstbestimmung gewährleistet, das heißt die gesamte Bevölkerung unter Wahrung der inneren Selbstbestimmung vertritt.

Auch unter Zugrundelegung der Friendly Relations Declaration hatte die Krim das Recht zur Sezession, das Recht die Russische Föderation um Hilfe zu ersuchen und hatte die Russische Föderation sogar die Pflicht diese Hilfe zu leisten.

Staatliche Souveränität und territoriale Integrität

Als Argumente gegen die Sezession und für die Begründung einer Annexion werden die Grundsätze der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität gebraucht.

Zunächst ist auffallend, dass insbesondere jene auf die Achtung der staatlichen Souveränität verweisen, die ansonsten die staatliche Souveränität als obsolet betrachten und die Auflösung des Nationalstaates betreiben.

Staatliche Souveränität beinhaltet das Recht, die Verfassungs- und Rechtsordnung unabhängig vom Einfluss äußerer Mächte zu gestalten. Sie bezieht sich auf das Verhältnis der Staaten bzw. Völkerrechtssubjekte zueinander und nicht auf die Rechte eines Volkes gegenüber dem Staat. Wenn es auch ein Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmung des Volkes und Souveränitätsanspruch des Staates gibt, so hat jedenfalls dasSelbstbestimmungsrecht Vorrang. Die staatliche Souveränität hat ihre Grenzen im Völkerrecht. Kein völkerrechtlicher Vertrag, aber auch keine innerstaatliche Verfassung kann das Selbstbestimmungsrecht verbieten (siehe ius cogens).

Der Schutz der territorialen Integrität ist in Artikel 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen enthalten und bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf die Beziehungen zwischen den Staaten und nicht auf die Völker. Es verpflichtet die Staaten und nicht die Völker, Gewaltanwendungen oder Drohungen, die gegen die territoriale Unversehrtheit und Unabhängigkeit eines Staates gerichtet sind, zu unterlassen.

Völker haben gemäß der Resolution der UN-Generalversammlung vom 7.12.1987 A/RES/42/259 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Friendly Relations Declaration das Recht für Selbstbestimmung zu kämpfen („to struggle“), wobei auch Gewalt gerechtfertigt ist (Punkt 14. Der Resolution).

Helsinki Schlussakte 1975

Vielfach wird die Rechtswidrigkeit der Sezession der Krim mit den Helsinki Schlussakten 1975 und dem darin enthaltenen Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen (III.) und der Territorialen Integrität der Staaten (IV.) begründet. Dies ergibt sich aus dem Souveränitätsprinzip in Punkt I. und bezieht sich auf die Teilnehmerstaaten, die gegenseitig ihre auf Souveränität beruhenden Rechte zu achten haben, bezieht sich demnach nicht auf die Völker.

Vollkommen übersehen und ignoriert wird aber, dass auch die Helsinki Schlussakte in Punkt VIII. das kollektive Recht der Völker auf Selbstbestimmung und darüber hinaus auf Gleichberechtigung der Völker beinhalten. Artikel 1 der Menschenrechtspakte wird sogar erweitert und verstärkt, indem betont wird, dass die Völker dieses Recht ausüben können wann und wie sie es wünschen. Neben der Bestimmung des politischen Status wird zusätzlich zu der in den Menschenrechtspakten genannten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung ausdrücklich auch die politische Entwicklung genannt, die nach eigenen Wünschen verfolgt werden soll.

Übersehen und ignoriert wird auch die in den Helsinki Schlussakten enthaltene Mahnung, welche Bedeutung die wirksame Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker hat und die ausdrückliche Erinnerung an dieBedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.

Die Helsinki Schlussakte haben zweifellos dazu beigetragen, dass 15 Jahre später die Macht des Volkes in zahlreichen Ländern eine Selbstbestimmungswelle in Gang gesetzt hat, die ein totalitäres System zum Einsturz brachte und zahlreichen Völkern Unabhängigkeit und Freiheit brachte.
Die Helsinki Schlussakte bekräftigen die Rechtmäßigkeit der Krim Entscheidungen sogar und zeigen die Unhaltbarkeit und Willkürlichkeit der gegenteiligen Argumente auf.

Budapester Memorandum 1994

Ein weiterer absolut untauglicher Versuch eine völkerrechtswidrige Annexion der Krim zu begründen ist der permanente Hinweis der Vereinigten Staaten und Großbritanniens, aber auch der Europäischen Union, auf das Budapester Memorandum 1994.

Abgesehen davon, dass es sich um keinen ratifizierten Vertrag handelt, sondern um Regierungserklärungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und der Russischen Föderation, in denen die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Ukraine geachtet werden, können diese Erklärungen das unverzichtbare Selbstbestimmungsrecht des Volkes der Krim nicht außer Kraft setzen. Eine Verletzung der Souveränität durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes durch das Volk ist rechtlich nicht möglich.

Eine Verletzung der in der Regierungserklärung zugesagten Achtung der Souveränität der Ukraine hat es nicht von Seiten Russlands gegeben, sondern vielmehr von jenen ausländischen Akteuren, insbesondere den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, die aus geopolitischen und wirtschaftlichen Gründen Druck auf die rechtmäßige ukrainische Regierung ausgeübt, Angriffe auf die Staatsordnung vorbereitet und unterstützt haben und damit für den Putsch unter Einsetzung einer amerikafreundlichen Regierung verantwortlich sind.

Rechtmäßiger Ablauf des Referendums

Das Referendum auf der Krim ist ohne Zwischenfälle, ohne Gewalteinwirkung oder Beeinflussung abgelaufen und hat die erforderliche erhebliche Mehrheit für die Sezession ergeben, sodass kein Grund zu erkennen ist, das Ergebnis der Volksabstimmung nicht anzuerkennen.

Die von einigen Kritikern aufgestellte Behauptung, die Bevölkerung der Krim erfülle nicht die Definition eines Volkes, ist so absurd, dass hierauf nicht im Einzelnen eingegangen werden muss. Alle Kriterien eines Volkes: gemeinsames, abgegrenztes Territorium, gemeinsame Geschichte, kulturelle Entwicklung, Homogenität im Anspruch auf zumindest autonome Selbstverwaltung, sowie als wichtigstes Merkmal die Selbstdefinition sind gegeben.

Selbst wenn es die vom Westen behauptete Unterstützung des Referendums durch Russland gegeben hat, so war dies zum Schutz vor Beeinflussung und Gewaltanwendung durch die Zentralgewalt der Ukraine im Hinblick auf die Gewaltmaßnahmen in Kiew gerechtfertigt und war Russland hiezu nicht nur berechtigt, sondern völkerrechtlich sogar verpflichtet.

Präzedenzfälle des Selbstbestimmungsrechtes
Rechtssprechung des Internationalen Gerichtshofes

Gibraltar: Gibraltar wurde 1704 von Großbritannien besetzt und wurde im Frieden von Utrecht 1713 Großbritannien zugesprochen. Spanien beansprucht Gibraltar und beruft sich auf die Nichtigkeit des unter Zwang zustande gekommenen Friedensvertrages und das Selbstbestimmungsrecht.

Spanien wurde in zahlreichen UN-Resolutionen in diesem Bestreben unterstützt. Diese sind deshalb bemerkenswert, weil in diesen Resolutionen in erster Linie die Interessen Spaniens berücksichtigt werden und nicht nur die Interessen der Bevölkerung, die nach Vertreibung der Spanier nunmehr aus Engländern besteht. Im Hinblick darauf, dass Gibraltar historisch und kulturell immer Teil Spaniens war, wird die von Spanien geforderte Restitution der territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit unterstützt und werden Spanien und Großbritannien zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert. (UN Res 2231(XXI), 2353(XXII), 2070(XX) ua.)

Für das Problem Krim bedeutet dies, dass Putin mit Recht auch auf die Wiederherstellung der historischen Gerechtigkeit und nationalen Einheit verweist.

Das Selbstbestimmungsrecht wurde in zahlreichen Resolutionen der UN-Generalversammlung (Palästinenser: 3236(XXIX), Ost -Timor (3485(XXX) und des UN-Sicherheitsrates (Namibia 276; Ost-Timor 384, 389) sowie vom Internationalen Gerichtshof (ICJ Report 1971. Namibia; 1995 Ost-Timor; 2004 Palästina) bekräftigt.

West-Sahara: Inhaltlich sei der noch immer nicht gelöste West-Sahara-Konflikt erwähnt. Die Kolonialmacht Spanien wurde bereits 1965 in einer UN-Resolution aufgefordert, der Bevölkerung das Recht auf Selbstbestimmung zu gewähren. Da Marokko und damals auchMauretanien Anspruch auf das Gebiet als Teil des vorkolonialen Herrschaftsgebietes beanspruchten und die West-Sahara nach dem Rückzug Spaniens okkupierten, wurde von der UN-Vollversammlung ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes eingeholt, in welchem der Gerichtshof aussprach, dass dem Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes ein höherer Wert zukommt als dem territorialen Anspruch Marokkos. Dies obwohl es sich um eine Bevölkerung handelt, die aus Nomaden bestand und in Stämmen organisiert war, die keinen Bezug zu einem angestammten Territorium hatten. Sowohl die UN-Generalversammlung im Jahre 1975 (3458/XXX/) als auch der UN-Sicherheitsrat im Jahre 2007 (1754) haben die Durchführung eines Referendums verlangt, in welchem die Bewohner der West-Sahara zwischen einer Autonomie und Selbstbestimmung entscheiden können. Das Referendum wurde von Marokko bis heute nicht ermöglicht. Die von der Befreiungsbewegung Frente Polisario ausgerufene Republik, die von vielen Staaten anerkannt wurde, kontrolliert nur einen Teil des Gebietes, weil ein von Marokko errichteter 2.700 km langer und verminter Sandwall den von Marokko besetzten Teil abschirmt.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass nunmehr auch der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes gegen den die Herrschaft ausübenden Staat anerkannt und dem Staat und seiner Regierung die Rechtmäßigkeit der Hoheitsgewalt über das vom Selbstbestimmungsrecht umfasste Gebiet aberkannt hat. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.12.2015 das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko für ungültig erklärt, weil es die von Marokko beanspruchten Gebiete mit einschließt, und damit im Ergebnis das Selbstbestimmungsrecht und die Souveränität des neuen Staates verletzt wird.

Auch dieses Urteil zeigt deutlich, dass die Selbstbestimmung der Krim unsachlich und politisch motiviert behandelt wird.

Präzedenzwirkung Kosovo

Da sich das Parlament der Krim bei seiner Beschlussfassung über die Unabhängigkeit ausdrücklich auf den Präzedenzfall Kosovo berufen hat und andererseits auch die Kritiker sich auf Kosovo zum Beweis des Gegenteils berufen, darf der Fall Kosovo nicht unbeachtet bleiben, zumal auch weil ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes vorliegt. Aber auch deshalb, weil nichts besser die rein geopolitischen Motive der Vereinigten Staaten beleuchtet als der Vergleich Kosovo – Krim.

Um es vorweg zu nehmen: Die Loslösung des Kosovo von Serbien entsprach zweifellos dem Willen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, da der autonome Status unter Präsident Milosevic aufgehoben worden war (gleichzeitig auch die Autonomie der Vojvodina) und die Rechte im Kosovo (genauso wie in der Vojvodina) drastisch eingeschränkt wurden.

Trotzdem war die rasche Anerkennung des Kosovo bemerkenswert.

Ein kurzer Rückblick auf die Ereignisse in Jugoslawien zur Zeit der Unabhängigkeitsbestrebungen und insbesondere ein Vergleich mit Kroatien ist für das Verständnis notwendig.

Gegen das nach Unabhängigkeit strebende Kroatien wurde von der Belgrader Regierung die noch verbliebene Jugoslawischen Volksarmee eingesetzt, die gemeinsam mit paramilitärischen serbischen Einheiten intensive Aggressionshandlungen unter Einsatz von Artillerie, schweren Waffen, Bomben und Minen setzten und ganze Dörfer zerstörten und ethnisch säuberten. Vukovar wurde mit Panzern und schwerer Artillerie eingenommen, historische Städte wie Dubrovnik wurden angegriffen, 20.000 Zivilisten wurden getötet, 170.000 Kroaten wurden vertrieben.

Trotz dieser schweren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind die Vereinigten Staaten für ein ungeteiltes Jugoslawien eingetreten (James Baker in Belgrad), ebenso die Europäische Union. Den Kroaten sollte das Selbstbestimmungsrecht verweigert werden. Die NATO sah keinen Grund zum Eingreifen. (Carl Bildt rückblickend: „The European Union lacked the ability to act, and NATO did not have the ambition to become involved.“)

Die Anerkennung der Unabhängigkeit Kroatiens erfolgte schließlich auf Drängen Deutschlands und Österreichs. Die Vereinigten Staaten haben Kroatien erst ein Jahr später anerkannt!

Ganz anders die Situation im Kosovo, das im geopolitischen Interesse der Vereinigten Staaten stand. Die separatistischen Bestrebungen der Kosovo Albaner und dieparamilitärische UCK wurden von Anfang an unterstützt. In den Friedensverhandlungen von Rambouillet wurde der serbischen Seite am 17.3.1999 ein Ultimatum zur Annahme des von der NATO vorbereiteten Friedensvertrages gesetzt, in welchem die bis dahin geheim gehaltenen Bedingungen, nämlich freie Beweglichkeit der NATO in ganz Jugoslawien (!) und Nutzung aller Einrichtungen sowie Immunität aller NATO Angehörigen akzeptiert werden sollten.

Wiewohl das serbische Parlament in seiner Resolution vom 23.3.1999 eine weitgehende Autonomie für Kosovo in Aussicht stellte und die OSZE um Hilfe bat, hat die NATO bereits einen Tag später, am 24.3.1999 mit der Bombardierung Jugoslawiens begonnen. Als Begründung wurde ein humanitärer Einsatz zur Verhinderung eines Völkermordes genannt.

Der ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates geführte Krieg gegen Jugoslawien warvölkerrechtswidrig. Das Ergebnis waren 6.800 Tote – darunter 1.800 Zivilisten, 1 Million Vertriebene und namhafte Zerstörungen, insbesondere der Infrastruktur und Industriebetriebe.

Unmittelbar nach der Bombardierung wurde von den USA ein 386 ha großes Areal beschlagnahmt und die Militärbasis Camp Bondsteel, die größte US Militärbasis im Ausland, errichtet. Eine Militärbasis, die für die Kontrolle des Balkans, aber auch des Nahen und Mittleren Ostens von großer strategischer Bedeutung ist.

In der Folge wurde mit Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, in der dieSouveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawienbetont wird, die Grundlage für eine Übergangsverwaltung durch die Vereinten Nationengeschaffen.

Neun Jahre nach Beendigung des Krieges verkündete das Parlament in Pristina am Sonntag, den 17.2.2008: „Wir erklären, dass Kosovo ein unabhängiger, souveräner und demokratischer Staat ist.“ Die Erklärung wurde keiner Volksabstimmung unterzogen (wie auf der Krim).

Die Vereinigten Staaten haben bereits einen Tag später(!), am 18.2.2008 die Unabhängigkeit anerkannt und gratulierten zu dem „historischen Ereignis“.

Gutachten des Internationalen Gerichtshofes:

Der Internationale Gerichtshof kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Unabhängigkeitserklärungen im Völkerrecht zulässig sind und die Erklärung des Parlaments weder die Verfassung noch die Resolution 1244 verletzt. Das Gericht betonte, dass der Grundsatz der Achtung der territorialen Integrität nur für Beziehungen zwischen den Staaten und nicht für Völker gilt. Auch die UN-Resolution 1244 habe nur die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet, nicht jedoch das Volk des Kosovo. Die wesentliche Frage, ob die Erklärung des Parlamentes auch ohne Volksabstimmung dem Volk von Kosovo zuzurechnen ist, bejahte das Gericht, weil die Abgeordneten als Volksvertreter und damit nicht im Rahmen der UN-Resolution gehandelt haben.

Wiewohl das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes rechtlich nicht bindend ist, kommt ihm doch Präzedenzwirkung zu. Insbesondere der Ausspruch, dass die Unabhängigkeitserklärung selbst einem UN-Beschluss nicht entgegensteht und die ausdrückliche Betonung der Gültigkeit der Erklärung auch ohne Referendum, das sonst immer gefordert wird, stellt eine erweiternde Auslegung des Selbstbestimmungsrechts und wesentliche Bekräftigung seiner Ausübung dar.

Schlussfolgerung

Kosovo ist in mehrfacher Hinsicht ein Meilenstein und Wendepunkt.

Ein Meilenstein, weil sich der Internationale Gerichtshof zum ersten Mal mit der Unabhängigkeitserklärung eines Volkes in Europa befasst und ihr Rechtsgültigkeit auch ohne Referendum zuerkannt hat, und zwar nicht nur gegen die Verfassungsordnung des bisherigen Staates, sondern sogar gegen die in einer UN-Resolution bekräftigte Unverletzlichkeit der Grenzen dieses Staates. Eine rechtlich gegenteilige Begründung erscheint nach diesem Gutachten ausgeschlossen.

Einen Wendepunkt stellt Kosovo dar, weil der seit dem Westfälischen Frieden im Westen unangefochtene Grundsatz der Achtung der staatlichen Souveränität keine Beachtung mehr findet. Die NATO wurde von einem Verteidigungsbündnis unter dem Vorwand der „responsibility to protect“ zu einem Bündnis zur Durchsetzung der Interessen der Vereinigten Staaten. Der völkerrechtswidrige Krieg gegen Belgrad war der Anfang, es folgten zahlreiche andere völkerrechtswidrige Kriege und Aggressionen der NATO bzw. unter der Verantwortung der Vereinigten Staaten.

Dort wo sich Staaten den Interessen der Vereinigten Staaten widersetzen, werden sie destabilisiert, auch mit völkerrechtswidrigen Mitteln. Dort wo es die geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Vereinigten Staaten fördert, wie im Kosovo, wird das Völkerrecht benützt.

Die Gegenüberstellung Kosovo mit Kroatien und insbesondere der Krim zeigt deutlich, dass für die USA ausschließlich geopolitische Interessen maßgebend sind, und zwar die Erlangung der Vorherrschaft in Europa und in der Welt und die hiezu erforderliche Eindämmung Russlands. Macht geht vor Recht. Das Völkerrecht ist keine Kategorie mehr. Kissinger forderte bereits vor Jahren, das Völkerrecht müsse umgeschrieben werden, es habe keine Aktualität mehr und
meinte damit offensichtlich, dass es dem Hegemonialanspruch der Vereinigten Staaten als alleinige Weltmacht im Wege steht.

Die Europäische Union degradiert sich zur willfährigen Marionette der Vereinigten Staaten und führt die Völker und Nationen in die Katastrophe. Die Konfrontation mit Russland ist nur ein Akt der Tragödie, die zum Untergang führen kann. Der zweite Akt ist die Wirtschaftskrise, Finanzkrise und Krise der gesamten europäischen Rechtsordnung, wozu noch die tödlichen Gefahr des TTIP kommt. Der dritte und selbstmörderische Akt ist die organisierte Massenüberflutung mit kulturfremden Migranten zur Schaffung einer homogenen, entnationalisierten Bevölkerung, die manipulierbar, leicht lenkbar und beherrschbar ist.

Europas Zukunft ist auf dem Spiel. Wir dürfen das Ende der europäischen Kultur und Geschichte nicht zulassen. Europa darf nicht weiter Schachbrett im Neuen Großen Spiel zwischen West und Ost sein. Es darf sich vom eurasischen Kontinent, insbesondere von Russland, das ein wichtiger Teil Europas ist, nicht abspalten lassen und die politischen und wirtschaftlichen Kräfte nicht zum eigenen Schaden gegeneinander ausspielen. Europa muss sich vom Machtmonopol der Vereinigten Staaten loslösen, seine eigene Identität wiederfinden und zu seinen Wurzeln und seiner Würde zurückkehren.

Europa muss zurückkehren zum Völkerrecht auf der Basis der Souveränität der Staaten und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker als unverzichtbare Grundvoraussetzung für Freiheit und Demokratie.

 

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner

Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %! 

“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man selbst nichts zu sagen hat.” Edward Snowden.

Ein Gedanke zu „Dr. Eva Maria Barki: Die Krim als Vorwand für den subversiven Krieg gegen Russland …

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