Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 20.02.2015

Liebe® Blogleser_in,

Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: 

http://www.welcometofreedom.at/verbot-der-freiheitsentziehung-wegen-schulden/

 

Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

(Anmerkung: Allerdings bei GELDstrafen sieht es anders aus und kann es zu der ErsatzFREIHEITsstrafe kommen.)

Protokoll Nr.4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
(Straßburg, 16.9.1963)     CETS 46

Artikel 1: Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

(Anm.: so genanntes Verbot der exekutiven Schuldhaft)

Abs.5  Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. 

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 vgl. dazu auch:

Art. 1 des 4. ZP:

Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden  (Verbot der exekutiven Schuldhaft)

sowie Art.2 Abs.2 und Art. 104 GG der BRD

Art. 6 der Grundrechte-Charta der EU (GRC)

Art. 4 StGG (österr. Staatsgrundgesetz): Freizügigkeit der Person

Art. 6 StGG (österr. Staatsgrundgesetz): Aufenthaltsfreiheit  

Unter „Freiheit der Person“ versteht man das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen, zu verlassen und sich dort aufzuhalten. 

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen:  http://www.welcometofreedom.at/verbot-der-freiheitsentziehung-wegen-schulden/ 

Posted on 30. Januar 2015 by Tassilo in ParagraphendschungelSystem with 0 Comments

Seit 1995 ist Österreich ein Vollmitgliedsstaat der EU und somit sind auch die Gesetze der EU anwendbarbzw. umzusetzen. Dies gilt auch für die Menschenrechte die dort verankert und publiziert sind.

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Protokoll Nr.4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (Straßburg, 16.9.1963)

CETS 46 Artikel 1: Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

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Quellen:

(Anm.: so genanntes Verbot der exekutiven Schuldhaft)

http://www.emrk.at/texte.htm

Komplette EMRK auf Server des Sozialministeriums: german

http://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/3/3/9/CH2255/CMS1219127809211/europaeische_menschenrechtskonvention.pdf

Siehe auch: „exekutive Schuldhaft“

http://www.emrk.at/rechte/EMRK/art5.htm

Infos zu dem Menschenrechte in Österreich, durch Rechtsanwalt RA Dr. Postlmayr:

http://www.emrk.at/

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://www.emrk.at/ 

M e n s c h e n r e c h t e

Menschenrechte sind angeborene, unverzichtbare und unantastbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (dem Staat).

Sie sind subjektive Rechte, die im Humanismus und in der Aufklärung als naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet werden.

Sie verkörpern das Recht, als autonomes Subjekt mit Eigenwert in einer Welt mit seinesgleichen unter dem Prinzip der Freiheit zu leben, beschützt vor jeder Art von Gewalt, frei in seinen Gedanken sowie in seiner politischen und religiösen Überzeugung.

In der Aufklärung wurden die Menschenrechte und deren staatliche Umsetzung  im Wesentlichen von den Philosophen Immanuel Kant, Jean-Jaques Rousseau, John Locke und Thomas Hobbes geprägt.

Für Thomas Hobbes (1588-1679) hat jeder Mensch im Naturzustand ein Selbsterhaltungsrecht, welches er aber aufgrund der Gefahren des Naturzustandes dem Staat abgibt und sich diesem unterordnet.

Nach John Locke (1632-1704) hat der Staat die Naturrechte des Menschen zu sichern, ansonsten er seine Legitimation verliert. Er fordert Gewaltenteilung in in legislative (gesetzgebende) und exekutive (ausführende, verwaltende) Gewalt. Die natürlichen Rechte sind bei Locke dem Staat übergeordnet und sind diese dem Staat gegenüber auch durchsetzbar.

Charles de Montesquieu (1689-1755) hat der Legislative und Exekutive die Judikative (Rechtsprechung) hinzu gefügt.

Für Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist die Freiheit die Grundlage des Menschseins. Er unterscheidet zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit.  Wirklich frei sei der Mensch aber erst dann, wenn er bereit ist, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten.  Die Freiheit des Menschen ist die Basis des Staates, ohne welche diese nicht denkbar wäre.

Immanuel Kant hat die Idee des Rechtsstaates geprägt. Die Freiheit ist das einzige Menschenrecht, von welchem andere Rechte abgeleitet werden. Der Rechtsstaat erhält seine Berechtigung aus der Sicherung der Freiheit seiner Bürger.

Im Wesentlichen motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen im zweiten Weltkrieg hat die UN-Generalversammlung 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verabschiedet.

Seither ist der 10. Dezember der internationale Tag der Menschenrechte.

Die EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) wurde am 4.11.1950 in Rom in der 6. Sitzung des Ministerkomitees unterzeichnet und ist am 3. September 1953 (nach Ratifikation durch 10 Mitgliedstaaten) in Kraft getreten (in Österreich am 3.9.1958, zwei Jahre nach Aufnahme in den Europarat).

Der Betreiber dieser Homepage, Rechtsanwalt Dr. Johann Postlmayr, wünscht allen Besuchern dieser Seiten, dass sie die gesuchten Informationen zur Europäischen Menschenrechtskonvention bekommen und der Inhalt dieser Homepage zum Verständnis der Menschenrechte und zur Menschenrechtsbildung beiträgt.

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Mitglied der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner  

Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!  

Übrigens die 40. Innsbrucker Friedensmahnwache findet am Montag den 23.02.2015 um 18:00 Uhr bei der Annasäule statt. Sei dabei! Unterstütze mit Deiner Anwesenheit die friedliche Bewegung FÜR Frieden in Europa und auf der ganzen Welt.

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