Meinungsfreiheit und Meinungsäußerung sowie Willkür bei der österreichischen Justiz, Gastbeitrag Patrick Volz

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck, 2014-04-03

Liebe BlogleserIn,

Herr Patrick Volz aus Matrei in Tirol schreibt auf seinem BLOG
http://patrickvolz.blogspot.co.at/p/schriften-und-dokumente.html

Offener Brief an die Justiz

 

Offener Brief.

Liebe Landsleute,

sehr geehrte Damen und Herren,

in ihren Händen halten Sie einen Aufruf zum Widerstand gegen Willkür und Barbarei in der österreichischen Justiz. Dieser wurde nach besten Wissen und besten Gewissen erstellt.

Um Missverständnisse und Pawlowsche Reflexe zu vermeiden, weiße ich daraufhin, dass es um diesen Brief um eine juristische Abhandlung eines Laien handelt, Meinungen zum Themenkomplex Holocaust oder anderen NS-Verbrechen stehen hier nicht zur Debatte.

Für Rückfragen und sachliche Kritik stehe ich gerne unter der angebenden E-Post Adresse jederzeit zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Volz

Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechts-Komitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen folgenden Beschluss gefasst:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)

Fußnote 166 :“Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93″.

Das Komitee fasste für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechts-konvention, also auch die BRD, Österreich und Schweiz, diesen verbindlichen Beschluss.

Die Erklärung der Menschrechte der UNO erklärt:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

§ 19, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN-Vollversammlung vom 10.12.1948

Und wie sieht die Realität aus, in der BRD, in Österreich und auch in anderen europäischen Staaten?

Tagtäglich betreiben politische Staatsanwälte und Richter das schmutzige Handwerk der Gesinnungsschnüffelei und -verfolgung in Perfektion.

Wie im Mittelalter werden Menschen wegen „Meinungsäußerungen“ auf einen medialen Scheiterhaufen und in das Gefängnis geworfen bzw. zu hohen Geldstrafen verurteilt.

Solche Maßnahmen sind nicht tragbar mit dem liberalen Prinzip, dass die Meinungsfreiheit schützen sollte.

Nachdem Fall des DDR-Regimes stellte der Bundesgerichtshof der BRD zumindest theoretisch fest:

„Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung… Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“

— BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Az. 2 BvR 2560/95

Justiz und Geschichtswissenschaft:

In der Pariser Zeitung „Liberation“ wurde von Französischen Historikern folgender Appell veröffentlicht:

FREIHEIT FÜR DIE GESCHICHTSWISSENSCHAFT

1. Die Geschichtswissenschaft ist keine Religion. Der Historiker akzeptiert kein Dogma, er respektiert keine Verbote, er kennt keine Tabus. Er kann Anstoß erregen.

2. Die Geschichtswissenschaft ist keine moralische Instanz. Es ist nicht Aufgabe eines Historikers, zu preisen oder zu verdammen. Er erklärt.

3. Die Geschichtswissenschaft ist nicht der Sklave des Zeitgeistes. Der Historiker überlagert nicht die Vergangenheit mit den heutigen ideologischen Begriffen und fügt keine jetzigen Empfindsamkeiten in die Ereignisse der Vergangenheit ein.

4. Die Geschichtswissenschaft kann nicht die Aufgabe des Gedenkens wahrnehmen. Der Historiker sammelt bei seiner wissenschaftlichen Arbeit die Erinnerungen von Menschen, er vergleicht sie miteinander und stellt sie den Dokumenten, den Gegenständen und ihren Spuren gegenüber und stellt die Tatsachen fest. Die Geschichte berücksichtigt Erinnerungen, aber sie beschränkt sich nicht darauf.

5. Die Geschichtswissenschaft kann nicht Objekt der Justiz sein. In einem freien Staat steht es weder dem Parlament noch der Justiz zu, die historische Wahrheit festzulegen. Die Vorgehensweise des Staates ist – selbst wenn sie von den besten Absichten beseelt ist – nicht die Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft. Wir verlangen die Abschaffung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die eines demokratischen Regimes unwürdig sind.«

Prozessablauf in „Holocaust-Leugnungs-Prozessen“

Beim Paragraphen 3g bzw. 3 h des Verbotsgesetzes sind Angeklagte sowie sein Anwalt vor Gericht vor folgender Situation ausgeliefert:

„Im Gerichtssaal ist die ständige Praxis, dass es nie eine Untersuchung darüber gibt, ob der Angeklagte mit seiner Argumentation recht hat. Beweisanträge nimmt der Richter nicht entgegen, und versucht der Angeklagte seinen Standpunkt zu erklären, so macht er sich von neuem strafbar, ebenso sein Anwalt! Eine juristische Ungeheuerlichkeit.“

Anmerkung : Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz „Audiatur et altera pars.“).

Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören berede.“ –

Sprichwort, Rechtsgrundsatz  (lat.: „Audiatur et altera pars.“)

Grundsätzlich, wie wird sich wohl ein nach § 3h bzw. § 3 g Angeklagter verteidigen?

Er wird versuchen, Beweisanträge zu stellen, die seine Behauptungen stützen.

Doch alle Beweisanträge werden von den Strafgerichten abgelehnt. Begründung „Offenkundigkeit“, doch was ist Offenkundigkeit?

„Was Offenkundigkeit ist, muss nämlich definiert werden. Diese Definition lautet in der deutschen und österreichischen Rechtssprache gleich. Demnach ist eine bloß offenkundige Tatsache keine wirkliche Tatsache, sondern nur eine Meinung über eine Tatsache.

Namhafte deutsche Rechtsgelehrte haben das so beschrieben:

„Freilich gehört zum Begriff der Offenkundigkeit nicht die Wahrheit. Die

Offenkundigkeit ist eine Meinung über Tatsachen, eine von verlässlicher Seite

vorgetragene, eine vielleicht unwidersprochen gebliebene, vielleicht von vielen Menschen geglaubte, möglicherweise aber falsche Meinung …“

Im österreichischen Strafrecht wird die Offenkundigkeit wie folgt definiert:

„Notorisch ist eine Tatsache, wenn die Ü b e r z e u g u n g von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem außerordentlichen Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam und damit auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist.

( Dr. Herbert Schaller, in Die strafrechtliche Seite des Holocaust-Problems)

Sorgt bitte dafür, dass diese Ungeheuerlichkeit ein Ende findet! Mit freundlichen Grüßen

Patrick Volz

„Am tyrannischsten ist jene Herrschaft, welche aus Meinungen Verbrechen macht, denn jedermann hat das unverbrüchliche Recht auf Gedankenfreiheit.“

Spinoza, 1670

„Niemand schafft größeres Unrecht als der, der es in Formen des Rechts begeht.“ Platon (427-347 v.C.)

„Nie war das Anderssein ein schwereres Vergehen als in unserer Zeit der Toleranz“. Pier Paolo Pasolini (1922-1975)

„Ein Zensor ist ein Beamter, der Dinge empfiehlt, indem er sie verbietet.“

Frank Wedekind (1864-1918)

„Wer von den fünf öffentlichen Meinungen abweicht und beiseite tritt, hat immer die Herde gegen sich“ Friedrich Nietzsche (1844-1900)

„Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern. Die ältere heißt Inquisition. Die Zensur ist das lebendige Eingeständnis der Herrschenden, daß sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können.“

Johann Nestroy (1801-1862)

„Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeit ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande. Vor der kann man sich schützen! Aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Pressionen (zu deutsch: Zwänge, Nötigungen) auszuführen, vor denen kann sich kein Mensch hüten – sie sind ärger wie die größten Spitzbuben in der Welt und meritieren (zu deutsch: verdienen) eine doppelte Bestrafung.“ Friedrich der Große, Preußen-König (1712-1786)

Falls Freiheit überhaupt irgendetwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. George Orwell (1903-1950)

„Das Prinzip der Gedankenfreiheit ist nicht Gedankenfreiheit für diejenigen, die mit uns übereinstimmen, sondern Freiheit für die Gedanken, die wir hassen.“

OLIVER WENDELL HOLMES JR

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirolvom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner

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