Resolution der universalen Menschenrechte; Charta der universalen Menschenrechte; UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ

 

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck, 2014-03-12

 

Liebe BlogleserIn, 

 

hier die PRÄAMBEL – Resolution der universalen Menschenrechte sowie die Charta der universalen Menschenrechte und das universale Menschenrechtesgesetze [UMRG]

für Interessierte zur Info:

 

PRÄAMBEL – Resolution der universalen Menschenrechte

Resolution der neuen Menschenrechtscharta NWO-UMR

Universelle Menschenrechte

Allen Menschen der Erde und des Kosmos

PRÄAMBEL

In Erkenntnis der für die Welt integrierten Systeme (sowohl die Anstehenden als auch die Laufenden), der allumfassenden Transformation des Kosmos, der Natur sowie der Menschheit, besteht die dringliche Notwendigkeit, eine neue Menschenrechtscharta zu schaffen. Diese gewährleistet den Menschen die Freiheit und die Rechte, die zum universalen Verständnis des Selbst  gehören. Und zwar in der Form des Miteinanderseins ,  in der vollständigen Selbstverantwortung und der gelebten Eigenverantwortung  sowie frei von Zwängen und in der Entfaltung der eigenen Potenziale. Dies erfordert eine neue Weltsicht und einen damit einhergehenden neuen Lebenscodex, der das Leben und das Zusammenleben auf eine neue Stufe des Menschseins erhebt.

Hierbei geht es um die Verwirklichung des Bekenntnisses aller Menschen zur Weltanschauungsgemeinschaft Universale Menschenrechte [UMR]. Dies ist ein  Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, welches als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt gilt.

In respektvoller Anerkennung und Würdigung  – einerseits durch die Vereinten Nationen proklamierten Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ sowie andererseits die auf anderen Plattformen proklamierten  Menschenrechte – entsteht mit dieser Resolution eine neue, zu der allumfassenden Transformation der Welt passende, universale Menschenrechtscharta.  Diese dient  in Anwendung, Sicherung, Förderung und Umsetzung  der Freiheit des Einzelnen  sowie dem höchstmöglichen Wohle der Weltengemeinschaft.

Diese neue universelle Menschenrechtscharta gilt ab sofort  als Erneuerung der Menschenrechte, die durch die Vereinten Nationen im Jahr 1948 proklamiert wurden.

Die Universalen Menschenrechte sind in der Absicht der Freiheit und des Friedens in der Welt unabhängig von systematischen, politischen oder wirtschaftlichen Interessen. Sie dienen einzig und allein der freien Entfaltung des einzelnen Menschen im Kontext der notwendigen und anstehenden Transformation für die Gemeinschaft der Welten sowie der Reintegration des Menschen  mit der Natur und des Kosmos.

Die universelle Menschenrechtscharta  findet Eingang in die Gemeinschaft aller Völker der Welt und des Kosmos und wird fortan als neue Menschenrechtsverfassung vollumfängliche Geltung erfahren. Sie wird den Vertretern der Vereinten Nationen – in Anerkennung und Respekt der bisherigen Arbeit – für die Völker der Erde überreicht.

Die universalen Menschenrechte gelten auf der ganzen Welt!

Charta der universalen Menschenrechte

Charta der universalen Menschenrechte

C h a r t a der universalen  Menschenrechte [CUMR]

Artikel 1

Die universalen Menschenrechte basieren als Bekenntnis der Menschen zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Sie dient zur Verwirklichung der proklamierten Menschenrechte. Die CUMR ist unabhängig, nicht verhandelbar, nicht auslegbar,
unveräußerlich und nur der Objektivität unterworfen. Die CUMR gelten insbesondere im Krieg, im  Besatzungs- und Ausnahmefall.

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und mit universalen Rechten geboren. Sie sind mit göttlichem Geist und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste des Friedens und der Freiheit, begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Gebrechlichkeit, Behinderung, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Desweiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in all ihren Formen sind verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz der Natur und des Kosmos gleich und haben ohne Unterschied die Pflicht diese Gesetze zu respektieren und zu wahren. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Der mittelbare und unmittelbare Versuch, Teilnahme und Verschwörung/Anstiftung zur Begehung oder Billigung von universalen Menschenrechtsverletzungen wird strafrechtlich für die Verletzungen geahndet.

Die unmittelbare und öffentliche Billigung und Belohnung zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen wird geahndet und privatrechtlich für den Schaden in Haftung genommen.

Artikel 8

Jeder hat einen objektiven Anspruch auf einen wirklichen und wirksamen Rechtsbehelf, bei einer politisch und wirtschaftlich unabhängigen Organisation oder Glaubensgemeinschaft der universalen Menschenrechte gegen Handlungen, durch die seine ihm zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Niemand darf
seiner Freiheit beraubt werden oder in seiner Freiheit beschränkt werden, es sei denn er verletzt die Rechte und Pflichten dieser Verfassung und schadet seinen Mitmenschen durch Gewalt oder Gewaltandrohung. Dabei soll die Angst als Mittel der Gewalt ebenso gelten wie körperliche Gewalt.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gremium oder Rates, welche im vollen Bewusstsein und dem Verständnis der universalen Menschenrechte objektive Handlungsempfehlungen und Hinweise ausspricht.

Artikel 11

Jeder, der einer unrechtmäßigen Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als frei von Schuld zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß den universalen Rechten nachgewiesen ist.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jeder hat Anspruch auf einen umfassenden Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

Jeder hat das Recht, sich auf der Erde der Weltengemeinschaft ebenso innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

Jeder hat das Recht, in allen Ländern, bei internationalen Organisationen, in Kirchen und Glaubensgemeinschaften vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Dieses Recht kann nicht genommen werden. Auch nicht im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze eines oder mehrerer Staaten verstoßen.

Artikel 15

1. Jeder hat das Recht auf eine allumfassende Freiheit zur Entfaltung seines vollen Potenzials und seiner Fähigkeiten.

2. Jeder hat das Recht eine Staatsangehörigkeit frei zu wählen.

3. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

4. Jeder hat das Recht als freier Weltbürger anerkannt zu werden.

Artikel 16

Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch die Weltengemeinschaft, Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit Anderen, Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich oder in der Absicht der Bereicherung, der Machtausübung oder durch Übervorteilung seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar
oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande oder innerhalb einer Organisation.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch gemeinschaftliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates oder jeder Organisation in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen freiwillig beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

Jeder hat das Recht auf eine hohe Lebensqualität, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von einschränkender Gesetze, die eine hohe Lebensqualität begrenzen. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den höchsten Schutz der Weltgemeinschaft.

Artikel 26

Jeder hat das Recht auf objektive Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich. Jede Information die der persönlichen Entwicklung dient, ist frei verfügbar ohne Beschränkung nutzbar.

Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Potenziale und Stärken ausgerichtet sein. Ebenso auf die Stärkung der Achtung vor den universalen Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.

Artikel 27

Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die die Gesetze der Natur und des Universums vorsehen. Gleichfalls soll die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer gewahrt sein und dem allgemeinen Wohl der universalen Gesellschaft dienen.

Artikel 30

Jeder Mensch hat das Recht die Gaben der Natur und ihrer Ressourcen wie Luft, Wasser und Erde sowie die allumfassende Energie den Äther frei zu nutzen. Gleichfalls hat jeder Mensch die Pflicht diese Ressourcen unter Achtung der kosmischen und naturgegebenen Gesetze zu schützen und zu wahren. Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu den naturgegebenen Ressourcen. Niemand darf diese Freiheit beschränken oder sich eigennützig an den Natur Ressourcen verdingen. Kein Staat, keine Organisation und keine Weltanschauungsgemeinschaft können alleinigen Anspruch auf die naturgegebenen Ressourcen erheben.

Artikel 31

Jeder Mensch hat das Recht in und mit der Natur und ihrer Gesetze zu leben. Die Gesetze der Natur  stehen über die von Menschen gemachten Gesetze. Sie sind zu respektieren und zu achten. Ein Verstoß gegen diese Gesetze ist als Verstoß gegen die universalen Menschenrechte anzusehen. Der Mensch hat das Recht und die Pflicht,  die Gesetze der Natur zu achten und einzuhalten.

Artikel 32

Kein Mensch und freier Weltbürger in Anerkennung der universalen Menschenrechte darf zum Kriegsdienst oder einem Dienst verpflichtet werden,  der Gewalt verursacht, erzeugt oder unterstützt.

Artikel 33

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung oder Einschränkung, der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Artikel 35

Jeder Mensch hat das Recht jederzeit auf jedem Teil der Erde zu sein. Jeder Mensch hat das Recht für den Erhalt der Lebensqualität natürlichen Lebensraum zu nutzen. Natürlicher Lebensraum soll frei sein von wirtschaftlichen oder politischen Interessen.

Artikel 36

Diese Resolution erlangt Rechtskraft durch das Bekenntnis und der Willenserklärung derer, die sie nach den Allgemeinen Menschenrechten anerkannt haben oder anerkennen.

universale Menschenrechtesgesetze [UMRG]

 
 

UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ [UMRG]

UNIVERSAL HUMAN-RIGHTS-ACTs [UHRA]

Präambel und Geltungsbereich:

Die universalen Menschenrechte gelten auf der ganzen Welt.

Das internationale Völkerrecht nehmen wir zum Anlass, auf dringlichste Weise auf das immer noch ungelöste Problem der Menschenrechtsverletzungen hinzuweisen,  verbunden mit unserer Charta, diese Angelegenheit im Auftrag einer weltweiten Friedens und Menschenrechtspolitik endlich einer wahrhaften und gerechten Lösung zuzuführen, ganz im Sinne einer völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Neuordnung.

Universales Menschenrecht bedeutet für jedermann, jederzeit und jederort, es ist unveräußerlich, nicht auslegbar oder umdeutungsfähig in der menschlichen Gemeinschaft, weiterhin nicht verhandelbar mit einem politischen Instrument.

Der Grund, warum Menschen zu Menschenrechtsopfern  werden,  ist nicht weil sie lügen, sondern weil sie die Wahrheit reden und dies politisch nicht gewollt ist. Wenn Menschen lügen, können ihre eigenen Worte gegen sie angewandt werden, doch  wenn sie die Wahrheit sagen, gibt es kein anderes Gegenmittel als die Gewalt. Und das ist die Menschenrechtsverletzung.

Oberstes Gebot der bürgerlichen Menschenrechte ist die Objektivität, der Vergleich mit der Wirklichkeit. Die Bürgerplattform unterscheidet sich grundlegend von der politischen Plattform, die nur eine Theorie bildet. Zu den politischen Plattformen gehört auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder der Internationale Strafgerichtshof, sowie der Europarat und die Europäische Union. Es wird eine Europäische Verfassung gebildet, ohne das Volk.

Die Entscheidungen der bürgerlichen Plattform sind politisch nicht umdeutungsfähig und nicht verhandelbar. Sie sind völkerrechtlich als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verbindlich. Während die politische Plattform eine rein theoretische und unsachliche Plattform ist, ist die bürgerliche Plattform eine objektiv sachliche Plattform.

Das UMR wird durch die Bürgerplattform aller menschlichen Gemeinschaften vertreten. Oberstes Organ ist das „Internationale Zentrum für Menschenrechte“ [IZMR], gefolgt von weiteren kontinentalen Zentren und den Gemeinschaften nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch das IZMR.

Die Schutz- und Garantiepflicht für die Wahrnehmung derartiger Schutzaufgaben gehört zu dem Kompetenzkreis, wie er sich aus der Charta und aus der Praxis ergibt.

Die  Staatengemeinschaft ist zur Anerkennung dieser Charta/Satzung verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird durch die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zur zwingenden Völkerrechtsnorm.

Jeder Mensch ist befugt, bei Verletzung der universalen Menschenrechte den „International Court of Human Rights“ [ICHR] anzurufen.

 
 

ABSCHNITT I

universale Menschenrechte

Artikel 1 –  Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Alle Gemeinschaften sind aus den Natur- und Denkgesetzen verpflichtet, allen Menschen die besonderen unverletzlichen und unveräußerlichen aus den universalen Menschenrechten und Grundfreiheiten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt zu gewähren, zu achten und zu schützen.

Grundfreiheiten sind allgemeine Rechte und Freiheiten. Menschenrechtsverletzungen sind Verletzungen, bei dem die Erlangung des Rechts auf Grund besonderen Standesrechts aus unsachlichen Erwägungen nicht möglich ist. Menschenrechtsverletzungen sind politisch motivierte Straftaten.

Die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt über ein besonderes Gesetz nach näherer Bestimmung. Die Charta der bürgerlichen Menschenrechte [UMRC] ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie einzuschränken.

Ein Verstoß gegen diese Menschenrechtsverpflichtung ist strafbar und führt zur Strafverfolgung der Menschenrechtsstraftäter und zur unmittelbaren Rehabilitation und Entschädigung der Menschenrechtsopfer. Gerichtshof für das universale Menschenrecht ist der „Internationale Gerichtshof für Menschenrechte“ [ICHR], bestehend aus sachverständigen Menschenrechtlern, die nicht auf politischer, sondern sachlicher Ebene tätig sind.

Die Strafbarkeit der Menschenrechtsverletzung ist als Verfassungshochverrat zu ahnden. Die Todesstrafe ist unter allen Voraussetzungen unzulässig. Eine Menschenrechtsverletzung endet mit der Entschädigung und Rehabilitation der Opfer. Die Beendigung der Menschenrechtsverletzung ist oberstes Gebot je nach Schwere der Tat für die Opfer, Bestrafung und Haftung für die Täter, weil sonst die Menschenrechtsverletzung fortgesetzte Folter bedeutet.

Artikel 2 – Recht auf Leben

Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um eine andere Person gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Die Grenzen sind ganz streng auszulegen.

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,
insbesondere ohne seine freiwillige Zustimmung, auch nicht in Haft, medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 4 –  Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 UMRG die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist:

1. eine gemeinschaftlich notwendig-sachliche Dienstleistung,

2. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen und die nicht politisch oder militärisch ausgelöst wurden.

3. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

rechtmäßiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges staatlich-hoheitliches Gericht;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen staatlich-hoheitlichen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige staatlich-hoheitliche Gerichtsbehörde, wenn hinreichender objektiver Tatverdacht besteht, daß

die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer tatsächlichen Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

rechtmäßiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige staatlich-hoheitlichen Behörde;

rechtmäßiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein staatlich-hoheitliches Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muß unverzüglich dem gesetzlich-amtierenden Richter vorgeführt werden.

Jede Person hat Anspruch auf ein objektives Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein staatlich-hoheitliches Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmäßig ist.

Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz und Rehabilitation.

(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

(2) Niemand darf in Untersuchungshaft festgehalten werden, wenn die Verfahrensakten nicht während der Haft zur Verfügung stehen, um die Haftbeschwerde tatsächlich durchzuführen oder wenn die Verfahrensakten manipuliert worden sind. Für den Beweis der Manipulation gelten die strengen Vorschriften der Objektivität, die Beweislast obliegt der Justiz. Alle Anträge des Inhaftierten, die gegen die Glaubwürdigkeit des Ermittlungsergebnisses oder des Ermittlungsverfahrens stehen, sind unbedingt und ohne Einschränkung nachzugehen.

(2)a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;

b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein objektives Urteil zu ergehen.

(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

(4) Niemand darf wegen privaten Schulden in Haft genommen werden. Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

(5) Niemand darf mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sich selbst aussagen (verbotene und nichtige Vernehmungsmethoden).

(6) Niemand darf gegen seinen Willen in privaten Datenbanken zur Diskreditierung geführt werden. Kuppelgeschäfte und Kuppelverträge sind grundsätzlich verboten.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne politischen und militärischen Ansehen. Das gilt auch im Rahmen des universellen Menschenrechts für Menschenrechts-Verletzer, die bestraft werden müssen, damit die Opfer Rehabilitiert und die Täter bestraft und in Haftung genommen werden können.

Jede Person hat ein Recht darauf, daß über rechtliche Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage, von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden staatlich-hoheitlichen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich-rechtlich und innerhalb angemessener Frist gehört und verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit kann im Rahmen des öffentlichen Interesses und der Transparenz des objektiven Verfahrens nicht ausgeschlossen werden.

Jedermann hat das Recht, überall sachlich als rechtsfähig anerkannt zu werden, wenn keine tatsächliche Störung erkennbar ist (Nichtigkeit von Prozeß fremden Zielen).

Der Beschuldigte hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dieses Recht ist unveräußerlich.

Ein Pflichtverteidiger muß in Menschenrechten besonders vom Hochkommissariat für Menschenrechte zertifiziert sein, um wirksam und wirklich für den Mandanten beratend und auch verteidigend tätig zu sein. Ein Pflichtverteidiger ist kein Vormund. Die Normenkontrolle des Völkerrechts ist aus jedem Verfahren zu gewähren, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des innerstaatlichen Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.

Diese Verfahrensweise gilt für Rechtsanwälte als auch für Prozeß Vertreter und natürliche Personen im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht.

Ein Verteidiger, Vertreter oder eine juristische Person darf nicht unsachlich aus politischen Gründen gerügt werden. Eine Befangenheit muß immer sachliche Erwägungen und objektive Tatsachen, darf keine pauschalierten und unsachliche Erklärungen enthalten. Die Erklärungen müssen auch vom Volk einfach zu verstehen und nachzuvollziehen sein. Der gesetzlich-amtierende Richter muß in einem Verfahren bedingungslos seine Qualifikation und Ernennung nachweisen und sich als Amtsperson ausweisen können. Der gesetzlich-amtierende Richter ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Urkunden verpflichtet die Entscheidung zu unterschreiben und die Unterschrift vom zuständigen Urkundsbeamten beglaubigen zu lassen. Eine Kopie oder Ausfertigung muß vom Original beglaubigt und beurkundet werden. Ausgefertigte Abschriften sind keine öffentlich-rechtlichen Urkunden und entfalten weder Rechtsfähigkeit noch Rechtskraft, wegen Nichtigkeit.

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; Akteneinsicht ist vollumfänglich zu gewähren, da sonst Nichtigkeit vorliegt. Das Verfahren darf nicht manipuliert worden sein.

Es gilt die objektive Theorie, der Vergleich mit der Wirklichkeit.

sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Verteidiger kann auch eine natürliche Person des Vertrauens sein;

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Es gelten strenge Regeln für die Verweigerung von Beweisanträgen, die keinesfalls im Ergebnis ins umgekehrte umgedeutet werden dürfen. Der Strengbeweis darf nicht vom Freibeweis ersetzt werden.

Unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Verfahrensmanipulationen führen sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens.

Amtsträger müssen sich grundsätzlich ausweisen und die Haftung darlegen. Gesetzlich-amtierender Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Gesetzlich-amtierender Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Wer seine Entscheidung nicht auf der öffentlich-rechtlichen Urkunde unterschreiben und beglaubigen lassen kann, ist nicht prozeß-, partei-, rechts- und geschäftsfähig, also unmündig.

Prozeß fremde Ziele, die Flucht in die Irrationalität, um politische und unsachliche Ziele zu verdecken, sind verboten.

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrens Recht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrens Recht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Artikel 7 – Strafe auch ohne Gesetz, wenn sich die Strafbarkeit aus dem Völkerrecht ergibt

Jeder muß wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine Straftat nach Menschenrecht darstellt (salvatorische Klausel), insbesondere dann, wenn die Menschenrechtsverletzung nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt worden ist.

Der Systemmangel ist wegen Nichtigkeit ins Gegenteil umzudeuten.

Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen, notfalls durch Notwehr und Notstand, wenn die Remonstrationspflicht rechtswidrig unterlaufen wird.

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen, die davon besonders betroffen sein müssen.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur in Ausnahmefällen den Einschränkungen sachlich unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer bürgerlichen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Gemeinschaften, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen, eine besondere Genehmigung über die freie gesittete Medienhoheit vorzuschreiben.

Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden, die in einer universalen Gesellschaft notwendig sind für die Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Die Medien dürfen nur die vollständige Wahrheit ohne eine Täuschung und/oder Unterlassung der tatsächlichen Sachlage übermitteln (objektive Theorie).

Bei Streitigkeiten entscheidet der universale Medienrat nach objektivem Sachverhalt.

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die in einer bürgerlichen Gesellschaft notwendig sind zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Bürger.

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Ehe, Familie und Kindeswohl

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Die Familie ist als Gemeinschaft zu betrachten.

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz, insbesondere Kinder.

Die Kinder haben in der Familie ein besonderes Mitspracherecht, zum Kindeswohl. Sie ist von der staatlichen und bürgerlichen Gemeinschaft sachlich zu respektieren und zu akzeptieren. Handlungen gegen den Willen der Kinder unterliegen sehr strengen objektiven Auflagen.

Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt, das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatszugehörigkeit zu erwerben.

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel beschränkt den Staaten den Zugriff, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen willkürlich zu treffen.

Artikel 13 – Recht auf eine wirksame und wirkliche Beschwerde

Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die nach der Menschenrechtskonvention gestatteten Rechte und Freiheiten, dürfen nicht für andere Zwecke, als die vorgesehenen, angewendet werden.

Artikel 14 – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Artikel 15 –  Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Tätigkeit oder eines sonstigen Status zu gewährleisten, insbesondere von Behörden.

Artikel 16 – Recht auf Arbeit und Verantwortung in der Wirtschaft

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich ohne Diskriminierung festzulegen.

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet. Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht gegen das Gemeinwohl stehen, sind zu verbieten.

Artikel 17 –  Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen sachlichen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Das gilt nicht für Steuergesetze, mit denen Menschenrechtsverletzungen finanziert werden.

Artikel 18 –  Recht auf freie Wahlen

Die Staaten verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.

Artikel 19 – Verbot der Ausweisung eigener Staatszugehöriger

Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatszugehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatszugehöriger er ist.

Artikel 20 – Abweichen im Notstandsfall und Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Das universale Menschenrecht kennt keine Abweichung im Notstandsfall für die Zivilbevölkerung. Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Artikel 21 –  Beschränkungen der politischen Tätigkeit und Recht auf rechtmäßige Verfassung

Die Artikel sind nicht so auszulegen, als untersagten sie die politische Tätigkeit von Menschen zu beschränken. Niemand oder eine Gemeinschaft darf einer Verfassung unterworfen werden, das nicht vom Volk gewählt worden ist. Politische Willkür oder ein Grundgesetz können keine Verfassung darstellen.

Jeder hat das Recht auf eine rechtmäßige Verfassung und Gerechtigkeit.
Eine Verfassung ist nur rechtmäßig, wenn sie vom Volke öffentlich gewählt und rechtlich ratifiziert ist.

Verfassungen die politisch oder militärisch aufgesetzt sind, sind nicht rechtswirksam, sie verstoßen gegen das Völkerrecht.

Verfassungen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, sind grundsätzlich von Anfang an nichtig.

Artikel 22 – Räumlicher Geltungsbereich

Die universalen Menschenrechte gelten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, überall. Eine Ratifizierung der universalen Menschenrechte ist nicht notwendig, da sie die bisherigen politisch gebilligten

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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen WiderstandKlaus Schreiner

Be part of the solution. Don´t be part of the problem! Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!

2 Gedanken zu „Resolution der universalen Menschenrechte; Charta der universalen Menschenrechte; UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ

  1. Johannes Lothar Wolf Lion

    Das ist wirklich toll. Einfach und toll, phantastisch und genial. Das wird ab sofort mein Maßstab für mein Handeln sein – und ich werde mir dies mehrfach durchlesen, bis ich auch wirklich dem entspreche, es gelernt und vollständig verstanden habe – und dabei werde ich mein Möglichstes unternehmen, um zu helfen.

    Danke, denn genau dies ist ein Lichtstrahl für mich, der in jeder Finsternis besteht und mich wieder auf den richtigen Pfad leitet. Das ist auch genau das, was ich gesucht habe.

    Danke sehr.

    Vielen, vielen Dank.

    Mit den besten Grüßen und den allerbesten Absichten im Sinne der UMRG.

    Johannes Lothar Wolf Lion Lange

    Antworten
  2. Tim

    Ich habs mal überfolgen. Wie ich das in Kürze erkenne hat es viel Potenzial, ich habe dabei auch ein paar „Schwachstellen“ entdeckt.

    1. Diese „Rechte“ dürfen nicht im Juristischen Sinn verstanden werden sondern im Sinne von einem universellen Anspruch, (Erlaubnis, Befugnis, Bedürfnis) also einer Universellen Ermächtigung des Wesens. Es muss also klar gestellt werden dass das Wesen welche diese „Rechte“ erhält sein eigener Souverän ist.
    Daher benötigt dieses Schriftstück zusätzlich eine Begriffsbestimmung/Erklärung.

    2. Solange wir nur den Menschen diesen Anspruch zu gestehen, ist dieser Anspruch anfechtbar, es sollte mindestens jede Spezies oder Wesen das denkt, fühlt, oder über ein zentrales Nervensystem verfügt, von grundsätzlichen Lebenswichtigen „Rechten“ eingeschlossen werden. (Die Eingrenzung ist eventuell noch zu erweitern/ergänzen)

    3.In Artikel 3. steht -Person-, eine Person ist allerdings nur ein juristischer Begriff. Womit wir wieder bei #1 in meiner Liste währen. Es wird auch weiterhin in der Erklärung oft der Begriff -Person- anstelle von Mensch bzw. Wesen gesprochen.

    Das in Kürze…vielleicht finde ich noch mehr! 😉

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