Offener Brief an den Bundespräsidenten der Republik Österreich Alexander van der Bellen – Das EINE Gebot: Rechtsmäßigkeit betreffend: Heimopfergesetz

Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 14.06.2017

Liebe® Blogleser_in,

Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.

Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.fischundfleisch.com/wienerhans/das-eine-gebot-rechtsmaessigkeit-35891

An den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Alexander van der Bellen

Wien, den 13.6.2017

Da das jetzt durch den National- und Bundesrat geschusselte „Heimopfergesetz“ (HOG) unser Recherchen nach nicht den Regeln der „Gleichbehandlung“ entspricht, wird es sofort nach Ihrer Unterschrift von UNS rechtlich beeinsprucht werden. Um Ihnen diesmal eine rechtliche Blamage (nach der moralischen Blamage des „Burkaverbot’s“ – das Sie unterschrieben, obwohl Sie es nicht wollten) zu ersparen, raten wir Ihren Rechtsbeiständen, dieses „Heimopfergesetz“ vor Ihrer Unterschrift betreffend „Gleichheitgrundsatzverletzung“ und „Verbrechensopfergesetz“ (VOG) durchzuarbeiten.

WIR „Heimopfergesetz“-Betroffene werden uns sicher nicht weiter als Rechtsabfall behandeln lassen, WIR führen gegen die Heimerhalter seit 35 Jahren Prozess (ein anderer Rechtsskandal !), wurden aller möglichen Krankeiten bis zur „Verbitterungsstörung“ bezichtigt, wir werden behandelt wie die verfolgten Juden nach der NAZI-Zeit – nur dass UNS Unrecht in der 2.ten Republik vom Staat Österreich angetan wurde – wie von NR Präs. Bures und Kard. Schönborn im Parlament bekräftigt wurde !

Dass es ein eigenes Gesetz benötigt, um uns dem „Verbrechensopergesetz“ zu entziehen, ist allein schon ein moralisches Debakel dieser Republik – dass man dies alles nur dem Zweck der eigenen „SchuldENTlastung“ – nämlich der Verfolgungsverhinderung der allesamt Staats- und Kirchen- Verbrechenstäter durchführt – ist allerdings ein Rechtsnovum – mit dem sich die Tatverantwortlichen selbst der Verfolgung entziehen wollen.

Wenn Sie die STAATLICHEN Berichte von „Karlsson, Sieder, Helige“ studiert haben, und das Schuldeingestehen aus dem Parlament verstanden haben, so raten wir ihnen dringend – bevor Sie dann moralisch wieder in der Bredouille sind – den Nationalrat wegen der – wie Frau Bures (wörtlich zitiert) sagt „fortwirkenden NS-Ideologie“ aufzulösen oder selbst zurückzutreten.

Selbstverständlich trauen WIR IHNEN solchen Mut nicht zu – erwarten aber wenigstens den Unfug der Rechtsbeugung – UNS „durch Rechts-Diskriminierung weiteres Unrecht zuzufügen“ – zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

HEIMKINDER-AKTIV-COMMUNITY

Johann Kailich

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Das war der populistische teil des gesamten Beitrags – im Anhang finden Sie nun die Paragraphengereihte Aufstelllung der rechtlichen Argumente, die sicher Ihren Experten zur Rechtsfindung – oder besser zur Unrechtsfindung im HOG – helfen wird.

Sehr geehrter Herr Bundespräsident ! Anhang 13.6.2017

Wie angekündigt nun das Staatsrechtliche:

In Bezug auf das am 01.07.2017 in Kraft tretende Gesetz (HOG) darf ich Sie auf folgende Ungleichbehandlung und Widersprüchlichkeit aufmerksam machen und ersuche Sie, nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz zu antworten.

Der gängigen Judikatur und geltenden Gesetzeslage Rechnung tragend, darf ich aus dem Bundesverfassungsgesetz zitieren.

Zitat:

Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55 Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.

(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Endgültige Fassung Des Heimopferrentengesetzes

1525 der Beilagen XXV. GP

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von

Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das

Verbrechensopfergesetz geändert wird

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen

(Heimopferrentengesetz-HOG)

Personenkreis

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

Leistung

§ 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen

Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.

Bescheide und Rechtsmittel

§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.

Artikel 2

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt: „§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung

in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Quelle:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf

Parlament Änderungs-Quelle:

1525 d.B. (XXV. GP) – Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen; Verbrechensopfergesetz, Änderung

Dazu darf ich wie folgt ausführen :

Wie in Artikel 2 des HOG ausgeführt so können Anträge nach dem VOG (Verdienstentgang) ab dem 01.07.2017 für Heimkinder, Pflegefamilien bis 31.12.1999 nur mehr nach dem HOG zuerkannt werden.

Das würde dem Bundesverfassungsgesetz Artikel 7 (Abs.1) in all seiner Gültigkeit widersprechen, da unter anderem der Verdienstentgang eine weitaus höhere Leistung an Ersatz darstellt, und daher eine verfassungsmäßige Gleichstellung der Bürger nicht mehr gegeben wäre.

Damit wären die Überlebenden aus den Kinderheimen und Pflegefamilien schlechter gestellt als alle anderen Verbrechensopfer in der Republik Österreich.

Nicht zu vergessen ist dahingehend, dass es sich in diesem Bezug um ein systematisches Systemverbrechen gehandelt hat – wie auch schon in der Gesetzesvorlage zum HOG „geschätzten 22 000 Überlebenden als Anspruchsberechtigte“ nach dem HOG festgehalten ist.

Auch bei der Zeremonie im Parlament am 17.11.2016 wurde ein SYSTEMATISCHES Vertuschen und eine Weiterführung der NS-Ideologie nach 1945 von den Regierungsparteien (Bures, SPÖ, Schützehöfer, ÖVP) eingestanden.

Mutmaßlich entfällt durch das HOG auch die nach dem VOG als Heilkostenersatz anspruchsberechtigte Versorgung.

Das HOG ist unter anderem an die Eigenpension (Alters oder Frühpension) gekoppelt, im VOG ist diese Gegebenheit des HOG nicht ausschlaggebend, daher wäre dieser Umstand ebenfalls nach dem Bundesverfassungsgesetz Artikel 7 (Abs.1) dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend.

Im Sinne des Verwaltungsrechtes darf ich auf die mutmaßliche Eigenheit einer Bescheiderlassung als hoheitlicher Akt von Amtswegen in Übertragung an die Volksanwaltschaft als widersprüchliche Gesetzgebung hinweisen, da unter anderem Volksanwaltschaftsberichte für die Regierung nicht bindend sind, und die Volksanwaltschaft eine reine Prüffunktion im Verwaltungsrecht, bzw. in der übertragenen Menschenrechtsagenda als ausgewiesene Tätigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt.

Beispielgebend für einen Widerspruch in der noch zu errichtenden Rentenkommission unter Beteiligung des weißen Rings wäre die sich selbst kontrollierende Kommission, falls ein Überlebender der Kinderheime bei der Entschädigung z.B. vom weißen Ring abgelehnt wurde, und der weiße Ring jetzt als Kommissionsmitglied seine eigene Entscheidung überprüft, eine objektive Prüfung durch ein unabhängiges Gremium wäre damit ausgeschlossen.

Wenn die Volksanwaltschaft die Richtlinien zur Überprüfung selbstständig erstellen kann, dann darf ich der Hoffnung Rechnung tragen, dass diese Richtlinien transparenter gehandhabt werden als die Richtlinien der gängigen Judikatur des Weissen Rings bei den Entschädigungsleistungen an die Überlebenden der Kinderheime, da bis Dato keine einzige Anfrage an den Weissen Ring in Bezug auf die gängige Judikatur beantwortet wurde !

Der Einkommensteuerbefreiung nach dem HOG darf folgendes Urteil des Finanzsenates unter der Aktenzahl GZ. RV/0696-W/07 vom 23.05.2007 entgegen gehalten werden, worin ausdrücklich wiederkehrende Leistungen (z.B. für Verdienstentgang) der Einkommenssteuer unterliegen.

Das würde nach der gängigen Rechtsprechung und nach Artikel 7 (Abs.1) der Bundesverfassung ein deutlicher Widerspruch zur Anlassgesetzgebung nach dem HOG bedeuten, und in der Form nicht aufrecht zu erhalten sein, sollte ein sich mutmaßlich Benachteiligter an die Gerichte wenden.

Ich darf Sie Herr Bundespräsident, auf eine weitere Benachteiligung der Überlebenden aus den Kinderheimen nach dem HOG aufmerksam machen.

Im HOG ist festgeschrieben das eine Bescheidbeschwerde an das Sozialgericht zu richten ist,

Zitat: 㤠7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.“ Zitat ende.

Im Gegensatz zum VOG und der Bescheidbeschwerde an das BVwG ist es seit 01.01.2017 möglich eine Verfahrenshilfe zu beantragen.

Wie den Verfassern des Gesetzes nach dem HOG offensichtlich entgangen ist, so ist eine Verfahrenshilfe am Sozialgericht nicht möglich, da dem Gericht die Rechtsmittelbelehrungspflicht (Manuduktionspflicht) obliegt.

Wie ein Laie und nicht rechtsfreundlich vertreten, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG trotz Belehrung und unter der bereits bekannten Bildungsentziehung in den Kinderheimen formgerecht beim Sozialgericht einbringen soll oder kann, entzieht sich nicht nur dem Gesetzestext (da keine anwaltliche Hilfe vorgesehen), sondern auch dem denklogischen Umstand einer nicht vorhandenen juristischen Ausbildung.

Der Abweisungen sämtlicher Klagen ist daher schon nach Form und Unkenntnis der Rechtsmaterie Tür und Tor geöffnet, da auch ein nicht unwesentlicher Umstand nicht außer Betracht gelassen werden darf, dass nämlich in der 2 Instanz Rechtsanwaltspflicht besteht.

Bezugnehmend auf das Schreiben der Volksanwaltschaft unter der Geschäftszahl VA-6100/0005-V/1/2012 vom 11.12.2012 und bezugnehmend auf die Bundesverfassung Artikel 9 Abs.1, Artikel 18 Abs.3/4 nachgehend zitiert :

Betr.: Stellungnahme zum Verbrechensopfergesetz

Ihre GZ: BMASK-40101/0007-IV/9/2012

Internationale Menschenrechtsnormen und staatliche Verpflichtungen gegenüber Opfern von Verbrechen

Ein allgemeines Recht auf Entschädigungen bei Menschenrechtsverletzungen ist im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte („ICCPR“) in Art.2/3 begründet. Dieses Recht kann Wiedergutmachung für materielle Schäden, wie z.B. Vermögens- oder Einkommensverluste, entgangener Gewinn, sowie immaterielle Schäden, wie z.B. Ersatz für physische oder psychische Schmerzen bzw. Leid, erlittener Demütigungen, Verlust des Ansehens etc. umfassen (vgl. Nowak, CCPR-Commentary, 62ff).

Auch die von der UN-Generalversammlung beschlossenen “Basic Principles and Guidelines onthe Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Humanitarian Law” („Basic Principles on Reparation”) sehen Entschädigungsleistungen für Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen vor (z.B. bei Anwendung oder Androhung von Folter). Opfer sollten nach diesen Richtlinien Wiedergutmachung für physisches oder psychisches Leid, entgangene Möglichkeiten (Arbeit, Bildung, Sozialleistungen), Vermögens- und Einkommensverluste, Kosten für Rechtsvertretung, medizinische oder psychologische Behandlung sowie immaterielle Schäden. Zusätzlich sollte die Rückkehr an den Wohnort oder die Wiederaufnahme von Erwerbsarbeit ermöglicht werden. Unter Punkt 16 wird auch betont, dass Staaten Entschädigungsprogramme einführen sollen, um Opfer, die von Schuldnern keine Wiedergutmachung erhalten, zu unterstützen.

Bereits 1985 hat die UN-Generalversammlung in der „Declaration of Basic Principle of Justice for Victims of Crime and Abuse of Power“ gefordert, dass Staaten Verbrechensopfern finanziell entschädigen sollten, falls Täter oder Verantwortliche Schäden nicht vollkommen wiedergutmachten.

Zur Finanzierung sollten nationale Fonds eingerichtet werden.

Die UN-Antifolterkonvention (CAT) sieht, nach einhelliger Auffassung, sowohl nach Folter als auch anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einen Anspruch auf Entschädigung vor (Art. 14 bzw. Art. 16 vgl Nowak UNCAT- Commentary, 487 und 571ff). Die Wiedergutmachung soll den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden so gut wie mögliche beseitigen (Guridi v. Spain: „..compensation should cover all damages suffered by victim…“). Der UN-Ausschuss gegen Folter interpretierte CAT insofern, dass Staaten Opfern adäquate Entschädigungen leisten sollten, falls diese auf zivilrechtlichem Weg nicht oder nur unzureichend bzw. unter erschwerten Bedingungen durchsetzbar sind.

Der UN-Ausschuss erkannte das Problem, dass Opfer zwar theoretisch auf zivilrechtlichem Weg Ansprüche auf Wiedergutmachung geltend machen könnten, aber formale oder sonstige Gründe dem vielfach entgegenstehen.

Unabhängig warum Opfer keinen Schadenersatz bekommen, sollte der Staat in solchen Fällen Ersatzansprüche vorsehen.

Auf europäischer regionaler Ebene sieht die Europäische Menschenrechtskonvention bei Verstößen das Recht auf Entschädigung für unmittelbare und mittelbare materielle sowie immaterielle Schäden vor.

Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung von Menschenhandel regelt sowohl das Recht auf Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden gegenüber Menschenhändlern oder Verantwortlichen sondern sieht auch ein Recht Zugang zu einem staatlichen Entschädigungsprogramm für die Wiedergutmachung materieller und immaterieller Schäden vor. Bei der Regelung orientierte sich der Europarat an dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

Das Ministerkommitee des Europarats bestätigte in seiner Recommendation Rec (2006) 8 nicht nur die Notwendigkeit staatlicher Entschädigungsprogramme, sondern betonte auch, dass diese für alle Opfer unabhängig von ihrer Nationalität zugänglich sein sollten. Sowohl materielle als auch immaterielle Schäden sollten von der Wiedergutmachungspflicht umfasst sein.

Der Zugang von Kindern und Frauen zu Schadenersatzleistungen wird auch in zahlreichen völkerrechtlichen Quellen thematisiert. Beispielsweise verlangen die „UN Guidelines on Justice for Child Victims and Witnesses of Crime“ nicht nur eine vollständige Wiedergutmachung sondern auch kindergerechte Verfahren und Entschädigungen.

Der UNICEF Reference Guide on Protecting the Rights of Child Victims of Trafficking in Europe betont die Notwendigkeit, dass minderjährige Opfer ein Recht auf Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden haben und die Notwendigkeit einer kindergerechten Herangehensweise bei der Gewährung. Ähnlich die UNHCHR Recommended Principles and Guidelines on Human Rights and Human Trafficking.

In der Resolution 52/86 fordert die UN-Generalversammlung die Mitgliedstaaten auf weiblichen Opfern von Gewaltverbrechen das Recht auf Entschädigung gegenüber den Tätern oder gegenüber dem Staat einzuräumen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es auf Grundlage rechtlich oder politisch bindender Völkerrechtsquellen eine staatliche Verpflichtung gibt, Verbrechensopfern Wiedergutmachung zu gewähren, falls diese von den primär Verpflichteten nicht geleistet wird. Es gibt starke Argumente dafür, dass die Entschädigungsleistungen umfassend sein müssen, wobei die spezielle Situation von weiblichen und minderjährigen Opfern besonders zu berücksichtigen ist.

Ich darf Sie Herr Bundespräsident davon in Kenntnis setzen das bis Dato noch keiner dieser hier von der Volksanwaltschaft festgehaltenen und für Österreich verbindlichen Völkerrechtsverträgen seine Umsetzung gefunden hat, dessen Aufgabe dem Nationalrat unterliegenden Agenda wurde bis Dato ausgeschlossen, um nach dem Beispiel des Washingtoner Vertrages bzw. des Nationalfond verbindlich zu handeln.

Eine angemessene materielle Entschädigung wie in den verbindlichen Völkerrechtsverträgen festgehalten, hat bis Dato nicht stattgefunden.

Eine Errichtung eines Fonds nach dem oben erwähnten Beispiel wurde bis Dato versagt.

Damit wurden jegliche verbindlichen Verträge bzw. die Bundesverfassung Artikel7, Abs.1 ignoriert.

Damit dient auch das HOG nicht den verpflichtenden internationalen Verträgen, da die festgeschriebene angemessene Entschädigung bzw. Verdienstentgang nicht gewährleistet ist.

So ersuche ich Sie Herr Bundespräsident die in der Bundesverfassung (Artikel 9, Abs.1, Artikel 18, Abs. 3/4) festgeschriebenen Möglichkeiten und Verpflichtungen umzusetzen bzw. an die zuständigen Stellen zur Umsetzung weiterzuleiten.

Sollten einige Fragen bzw. daraus resultierenden Antworten nicht in Ihr Zuständigkeitsgebiet fallen, so ersuche ich Sie die notwendigen Schritte einzuleiten (Weiterleitungspflicht).

Ich ersuche weiters unter der Prämisse der Manuduktionspflicht die zuständigen Institutionen und Rechtskörper um Rechtsmittelbelehrung, und nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz um Antwort.

M. f. G.

HEIMKINDER-AKTIV-COMMUNITY

Johann Kailich3

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